{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_283-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-08-09","aktenzeichen":"4 StR 283/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 283/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 2 und 4, 354 a StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 16. Februar 2007, soweit es den \n\nAngeklagten betrifft, aufgehoben, soweit eine Entschei-\n\ndung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 \n\nAbs. 2 StGB n.F. unterblieben ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der schweren räuberischen Er-\n\npressung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten \n\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. \n\n2 \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Maßregelausspruch hält \n\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar könnte die Formulierung im angefoch-\n\ntenen Urteil, \"ein Erfolg der Unterbringung (sei) nicht ausgeschlossen\", darauf \n\nhindeuten, dass das Landgericht einen nach der Entscheidung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt und ver-\n\nkannt hat, dass die Anordnung danach eine hinreichend konkrete Erfolgsaus-\n\nsicht voraussetzt, wie dies nunmehr auch § 64 Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des \n\nGesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) be-\n\nstimmt. Doch gefährdet dies hier den Maßregelausspruch nicht. Denn die von \n\ndem gehörten Sachverständigen herausgestellten \"positive(n) Prädiktoren\" \n\n(UA 17 a.E.), wonach dem Angeklagten die negativen Folgen seiner Drogen-\n\nsucht bewusst sind, er auch bereits in Freiheit einen Entwöhnungsversuch ge-\n\nwagt hat und er ersichtlich bislang wegen seiner Sucht noch nicht behandelt \n\nworden ist, rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, dass für den Angeklag-\n\nten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht (vgl. \n\nBGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 2 StR 245/03 - und vom 1. August 2003 \n\n- 2 StR 257/03). \n\n3 \n\nDie Sache ist indes an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach \n\n§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des vorgenannten Gesetzes vom 16. Juli 2007 \n\ndas Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nneben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass \n\nein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine solche Entscheidung \n\nüber eine Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 \n\nAbs. 2 StGB bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Der \n\nSenat hat jedoch gemäß § 354 a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene \n\nneue Regelung seiner Entscheidung zu Grunde zulegen. Dies führt zur Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Ge-\n\nlegenheit haben muss, eine ausdrückliche Entscheidung zur Vollstreckungsrei-\n\nhenfolge zu treffen. \n\n4 \n\nDer Angeklagte ist durch eine solche nachträgliche Entscheidung unter \n\nkeinen Umständen beschwert. Denn im Zusammenhang mit der gleichzeitig \n\nerfolgten Änderung von § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB gemäß Artikel 1 Nr. 2 \n\nBuchst. d) des Gesetzes ist gewährleistet, dass auch bei dem Vorwegvollzug \n\neines Teils der Freiheitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbü-\n\nßung der Hälfte möglich ist. Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei \n\nder Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu neh-\n\nmen (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vor-\n\nschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. als \"Soll-Vorschrift\" ausgestaltet, um \n\ndem Gericht im Einzelfall, namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftig-\n\nkeit des Betreffenden, die Möglichkeit zu eröffnen, es beim Vorwegvollzug der \n\nMaßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schließlich \n\nwird dem Gericht hierdurch ermöglicht, bei seiner Entscheidung zu berücksich-\n\ntigen, dass die Neuregelung nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer \n\nVerlängerung der Gesamtdauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Ge-\n\nricht deshalb, wenn eine \n\nsolche Verlängerung \n\nim Einzelfall \n\nzu \n\nbefürchten wäre, im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens auf die Umkehr \n\nder Vollstreckungsreihenfolge zu verzichten haben wird (BTDrucks. 16/5137 IV \n\n2 zu Artikel 1 zu Nummer 2 Buchst. a), S. 25 der elektronischen Vorab-\n\nFassung). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\nRiBGH Dr. Ernemann \nist infolge Urlaubs gehindert \nzu unterschreiben \n\nTepperwien Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-09/4-str-283-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-09/4-str-283-07","retrieved":"2026-07-10 21:55:14.794398+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-09/4-str-283-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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