{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_266-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"4 StR 266/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 266/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 28. Februar 2007 dahin geän-\n\ndert, dass der Angeklagte wegen Totschlags, verbotenen \n\nFührens einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen \n\nfalscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon elf Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-\n\nziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 \n\nverhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nneun Jahren und sechs Monaten und einer Woche und wegen verbotenen Füh-\n\nrens einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen falscher Verdächtigung \n\nzu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-\n\nurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Be-\n\nschluss vom 5. Dezember 2006 - 4 StR 484/06 - im Ausspruch über die beiden \n\nGesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben und die weiter ge-\n\nhende Revision verworfen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung der \n\nGeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai \n\n2005 wegen Totschlags, verbotenen Führens einer halbautomatischen Kurz-\n\nwaffe und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision \n\nrügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt \n\nzu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Ausspruchs über \n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n3 \n\nDie Gesamtstrafenbildung, die das Landgericht nach Zurückverweisung \n\nder Sache vorzunehmen hatte, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit \n\ndas Landgericht in die Gesamtstrafe, die es aus den rechtskräftigen Einzelstra-\n\nfen von neun Jahren und sechs Monaten wegen Totschlags, von drei Jahren \n\nwegen verbotenen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe und von sechs \n\nMonaten wegen falscher Verdächtigung zu bilden hatte, auch die durch Strafbe-\n\nfehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 verhängte Geldstrafe von \n\n30 Tagessätzen einbezogen hat. \n\n4 \n\nDer Einbeziehung dieser Geldstrafe im Wege der nachträglichen Ge-\n\nsamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht entgegen, dass aus dieser wegen \n\nBeleidigung verhängten Geldstrafe und der durch Strafbefehl des Amtsgerichts \n\nKrefeld vom 10. März 2005 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung \n\nverhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäß § 460 StPO im Beschluss-\n\nwege nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist, weil die Beleidigung am \n\n20. Februar 2005 begangen wurde, sodass allein der Strafbefehl vom 10. März \n\n2005 eine Zäsur bilden kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193). Nach den Feststellun-\n\ngen wurde dieser Strafbefehl aber am 10. März 2005 von dem zuständigen \n\nRichter vor 14.00 Uhr unterzeichnet. Da der Angeklagte den hier abgeurteilten \n\nTotschlag am Abend des 10. März 2005 nach 20.00 Uhr, den Verstoß gegen \n\ndas Waffengesetz am 14. November 2005 und das Vergehen der falschen Ver-\n\ndächtigung am 28. November 2005 begangen hat, ist für eine nachträgliche \n\nGesamtstrafenbildung aus den wegen dieser Taten verhängten Freiheitsstrafen \n\nund der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 2. Mai 2005 kein Raum. \n\n5 \n\nDie Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 10. März 2006 ist auch nicht et-\n\nwa deshalb entfallen, weil die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 10. März \n\n2005 nunmehr nach Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom \n\n30. November 2006 bis zum 12. Februar 2007 erledigt ist. Da die Erledigung \n\nerst nach Erlass des Strafbefehls vom 2. Mai 2005 eingetreten ist, steht sie ei-\n\nner nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht entgegen \n\n(vgl. Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 460 Rdn. 10; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. \n\n§ 460 Rdn. 13, jew. m.w.N.). Ein Nachtragsverfahren nach § 460 StPO ist erst \n\ndann ausgeschlossen, wenn sämtliche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbil-\n\ndung in Betracht gekommen wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlas-\n\nsen sind (vgl. Fischer aaO; Meyer-Goßner aaO). \n\n6 \n\nDie Einbeziehung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Strafbe-\n\nfehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 muss deshalb entfallen. \n\nDer Senat setzt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe \n\num einen Monat herab. \n\n7 \n\nDer geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ange-\n\nklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 \n\nAbs. 4 StPO teilweise zu entlasten. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/4-str-266-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/4-str-266-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:29.393310+00:00"}}