{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_262-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"4 StR 262/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 262/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 7. Februar 2007 im \n\nStrafausspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklag-\n\nte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit \n\nder Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen \n\ndes § 177 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt. Die Ausführungen zur Strafrahmen-\n\nwahl lassen besorgen, dass die Strafkammer zu hohe Anforderungen an ein \n\nAbweichen vom Regelstrafrahmen gestellt hat. Überdies hat sie einen gewichti-\n\ngen Strafmilderungsgrund nicht erkennbar bedacht. \n\n3 \n\nNach ständiger Rechtsprechung kann eine Ausnahme von der Regelwir-\n\nkung des § 177 Abs. 2 StGB dann in Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel \n\nmit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann \n\nder Strafrahmen des Grundtatbestands des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde ge-\n\nlegt werden. In Ausnahmefällen kann darüber hinaus eine weitere Milderung \n\ndieses Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für min-\n\nder schwere Fälle nach § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in Betracht zu ziehen sein \n\n(vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 96 m.N.). \n\n4 \n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein Abweichen vom Regelstraf-\n\nrahmen in Betracht kommt, eine Fülle bedeutsamer Milderungsgründe ange-\n\nführt. Es hat zu Gunsten des nicht nennenswert vorbestraften Angeklagten u.a. \n\ngewertet, dass er die Tat innerhalb einer langjährigen intimen Beziehung beging \n\n(das Tatopfer war seine Ehefrau), dass das Opfer dem Angeklagten die Durch-\n\nführung des Geschlechtsverkehrs in der Tatnacht zunächst in Aussicht gestellt \n\nhatte, dass die Geschädigte, die nach der Tat noch weitere zehn Monate mit \n\ndem Angeklagten zusammenlebte und auch danach noch weiterhin Kontakt zu \n\nihm hielt, nicht unter Tatfolgen zu leiden hatte, der Angeklagte sich \"letztlich\" \n\ngeständig zeigte und sich überdies nach der Tat wegen seiner Neigung zu Kon-\n\ntrollverlusten zunächst einer stationären, später einer ambulanten psychothera-\n\npeutischen Behandlung unterzog. \n\n5 \n\nIn der Gesamtschau drängte sich bereits angesichts der Vielzahl und der \n\nBedeutung dieser Milderungsgründe eine Strafrahmenverschiebung auf, zumal \n\ndas Landgericht demgegenüber Strafschärfungsgründe von erheblichem Ge-\n\nwicht nicht dargetan hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Hinzu kommt, \n\ndass die Strafkammer unerwähnt gelassen hat, dass der Angeklagte und seine \n\nEhefrau nach der Tat, nach welcher es zu keinen körperlichen Übergriffen des \n\nAngeklagten mehr kam, weiterhin einvernehmliche sexuelle Kontakte hatten. \n\nDies lässt besorgen, dass das Landgericht diesen weiteren wesentlichen Straf-\n\nmilderungsgrund bei seiner Prüfung, ob ein Abweichen vom Regelstrafrahmen \n\nin Betracht kommt, außer Acht gelassen hat. \n\n6 \n\nDie dargestellten Mängel bei der Wahl des Strafrahmens führen zur Auf-\n\nhebung des Strafausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können \n\nbestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststel-\n\nlungen sind zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/4-str-262-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/4-str-262-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_262-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:26.990808+00:00"}}