{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_246-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"4 StR 246/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 246/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt aus Halle \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2006 wird ver-\n\nworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-\n\nkasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2004 die nachträgli-\n\nche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b \n\nAbs. 2 StGB angeordnet. Auf die Revision des Verurteilten wurde dieses Urteil \n\ndurch Senatsurteil vom 19. Januar 2006 - 4 StR 222/05 - mit den Feststellungen \n\naufgehoben, weil das Vorliegen \"neuer Tatsachen\" im Sinne des § 66 b StGB \n\nnicht belegt war. Das Landgericht hatte als eine solche Tatsache (nur) die \n\nschwerwiegende Persönlichkeitsstörung des Verurteilten angesehen und damit \n\nzu Unrecht auf die Bewertung der Persönlichkeitsauffälligkeiten des Verurteilten \n\nabgestellt, nicht auf die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Anknüpfungs-\n\ntatsachen. \n\n2 \n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer des \n\nLandgerichts hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteil-\n\nten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt; eine Entschädigung für die Zeit der \n\neinstweiligen Unterbringung hat sie dem Verurteilten versagt. Gegen dieses \n\nUrteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt \n\nvertretenen Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Der Verurteilte wurde am 11. August 1984 vom Bezirksgericht Halle \n\nwegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die auf der \n\nGrundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von 10 Jahren umge-\n\nwandelt wurde. Knapp zwei Monate nachdem er nach Teilverbüßung dieser \n\nStrafe unter Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung haftentlassen worden \n\nwar, beging er im Januar 1992 einen versuchten Totschlag. Wegen dieser Tat \n\nwurde er durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 1992 zu \n\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (Anlasstat). In beiden Fällen wa-\n\nren die Opfer junge Frauen, denen er sich unter Alkoholeinfluss stehend in se-\n\nxueller Absicht genähert hatte und von denen er abgewiesen worden war. \n\n5 \n\nDer Verurteilte hat sowohl die wegen der Anlasstat verhängte Strafe als \n\nauch die Reststrafe aus der früheren Verurteilung bis zum 19. März 2002 voll-\n\nständig verbüßt, nachdem Reststrafaussetzungen mehrmals abgelehnt worden \n\nwaren. Auch danach verblieb er in der Justizvollzugsanstalt Naumburg, zu-\n\nnächst auf Grund von Unterbringungsanordnungen nach den Vorschriften des \n\nGesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur \n\nAbwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (UBG) \n\ndes Landes Sachsen-Anhalt vom 6. März 2002, sodann auf Grund des gemäß \n\n§ 275 a Abs. 5 StPO ergangenen Unterbringungsbefehls des Landgerichts \n\nMagdeburg vom 28. Juli 2004. \n\n6 \n\nb) Das Vollzugsverhalten des Verurteilten, das während seiner ersten In-\n\nhaftierung - allerdings überwiegend unter den Bedingungen des Strafvollzugs \n\nder DDR - noch angepasst und unauffällig war, änderte sich bald nach seiner \n\nVerurteilung wegen der Anlasstat. Wie das Landgericht im Einzelnen dargelegt \n\nhat, benahm er sich nun nicht nur querulatorisch, beleidigend und verbal-\n\naggressiv, sondern drohte immer wieder mit Gewalt gegen Bedienstete, kündig-\n\nte Geiselnahmen an und äußerte Selbstmordabsichten mit der Drohung, je-\n\nmanden \"mitnehmen\" zu wollen. Dieses Verhalten war ganz oder teilweise Aus-\n\ndruck der bei dem Verurteilten vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstö-\n\nrung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Anteilen, auf Grund de-\n\nrer der Verurteilte sich verantwortungslos und gegenüber den Gefühlen anderer \n\nunbeteiligt zeigte, soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen missachtete \n\nsowie eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für ag-\n\ngressives und auch gewalttätiges Verhalten aufwies. Dreimal wurde er wegen \n\nBeleidigung von Vollzugsbediensteten, davon einmal in Tateinheit mit Sachbe-\n\nschädigung und einmal in Tateinheit mit Bedrohung, zu Geldstrafen verurteilt. \n\n7 \n\nAuch nach dem Ende der Strafhaft am 19. März 2002 änderte sich das \n\nVerhalten des Verurteilten zunächst nicht. Erst nach dem Bekanntwerden der \n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 \n\n- 2 BvR 834/02 - zum Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die \n\nein \"Schlüsselerlebnis\" für den Verurteilten darstellte, zeigte die psychothera-\n\npeutische Behandlung durch einen externen Therapeuten erste Fortschritte. \n\nNach dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, das \n\nseine Unterbringung nach § 66 b Abs. 2 StGB anordnete, konzentrierte sich der \n\nVerurteilte noch stärker auf die Therapie; bis Ende Oktober 2006 absolvierte er \n\ninsgesamt 190 Sitzungen. Obwohl es gelegentlich noch zu verbalen Ausbrü-\n\nchen kam, verhielt sich der Verurteilte ruhiger und kontrollierter. So vermochte \n\ner im Januar 2006 auf eine ihn enttäuschende Gerichtsentscheidung angemes-\n\nsen zu reagieren und im September 2006 das Scheitern seiner Beziehung zu \n\neinem transsexuellen Mitgefangenen, das er als Lebenspartnerschaft angese-\n\nhen hatte, adäquat zu verarbeiten. Seit dem Sommer 2006 absolvierte der Ver-\n\nurteilte mehrere Ausführungen in Begleitung zweier Beamter ohne Zwischenfäl-\n\nle. \n\n8 \n\nMit der Haftentlassung des Verurteilten am 13. Dezember 2006 ist ge-\n\nmäß § 68 f Abs. 1 StGB Führungsaufsicht eingetreten. Für die Dauer der fünf-\n\njährigen Führungsaufsicht wurde dem Verurteilten mit seiner Einwilligung unter \n\nanderem die Weisung erteilt, zur weiteren Behandlung seiner Persönlichkeits-\n\nstörung eine Psychotherapie zu absolvieren. \n\n9 \n\n2. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht die nach-\n\nträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66 b Abs. 2 StGB abgelehnt. Zwar hat es die überwiegend ver-\n\nbalen Aggressionen des Verurteilten während der Haftzeit als \"neue\" Tatsachen \n\nim Sinne der Rechtsprechung zu § 66 b StGB gewertet. Diese hat es auch als \n\nerheblich angesehen, weil sie in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der An-\n\nlassverurteilung und in Anbetracht der bei dem Verurteilten vorliegenden Per-\n\nsönlichkeitsstörung darauf schließen lassen, dass der Verurteilte seine Drohun-\n\ngen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar umgesetzt hätte, wenn er \n\ndurch die Bedingungen der Haft nicht davon abgehalten worden wäre. Auf der \n\nGrundlage \n\nder Gutachten \n\nder \n\npsychiatrischen \n\nSachverständigen \n\nProf. Dr. B. und Prof. Dr. S. ist das Landgericht aber zu der Überzeu-\n\ngung gelangt, dass zum Urteilszeitpunkt keine hohe Wahrscheinlichkeit für die \n\nBegehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körper-\n\nlich schwer geschädigt werden, durch den Verurteilten mehr besteht, da sich \n\ndas Verhalten des Verurteilten in der jüngeren Vergangenheit, insbesondere \n\nnach dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, mit the-\n\nrapeutischer Hilfe merklich geändert hat. Die Sachverständigen haben überein-\n\nstimmend ausgeführt, dass derzeit aus psychiatrischer Sicht nur noch von einer \n\n\"mittelgradigen\" Gefährlichkeit ausgegangen werden müsse; es sei zudem zu \n\nerwarten, dass sich die Fortsetzung der psychologischen Behandlung, für wel-\n\nche eine gefestigte Motivation beim Verurteilten bestehe, prognostisch weiter \n\npositiv auswirken werde. Dieser Bewertung hat sich das Landgericht nach eige-\n\nner kritischer Würdigung angeschlossen. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des \n\n§ 66 b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Auch seine Bewertung, dass es sich bei \n\nden im Einzelnen geschilderten Vorfällen während des Strafvollzugs um neue \n\nTatsachen im Sinne des § 66 b StGB handelt, die eine gewisse Erheblichkeits-\n\nschwelle überschreiten und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zu-\n\nsammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. \n\nSeptember 2005 - 4 StR 483/05 = BGHSt 50, 275, 278 f. und vom 12. Ja-nuar \n\n2006 - 4 StR 485/05 = NStZ 2006, 276, 278), ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nInsbesondere fehlt es hier nicht deswegen an einer im Lichte des Verhältnis-\n\nmäßigkeitsprinzips erforderlichen erheblichen Indizwirkung des Vollzugsverhal-\n\ntens, weil den zahlreichen verbalen Angriffen gegen Vollzugsbedienstete, ins-\n\n10 \n\n11 \n\nbesondere den massiven Bedrohungen, nie körperliche Übergriffe gefolgt sind. \n\nBei einem wegen Gewaltdelikten Vorbestraften kann auch verbal aggressives \n\nVerhalten gegen Vollzugsbeamte ein prognoserelevanter Umstand sein \n\n(BTDrucks. 15/2887, S. 12), wenn es seine Ursachen nicht überwiegend in den \n\nbesonderen Bedingungen des Vollzugs hat (BVerfG-Kammer-Beschluss vom \n\n23. August 2006 - 2 BvR 226/06 = NJW 2006, 3483, 3486; BGH, Urteil vom \n\n25. November 2005 - 2 StR 272/05 = BGHSt 50, 284, 297). Das Landgericht \n\nhat in Übereinstimmung mit den gehörten Sachverständigen die Überzeugung \n\ngewonnen, dass die vom Verurteilten während der Haftzeit geäußerten Dro-\n\nhungen nicht nur als \"leeres Gerede\", sondern als Ausdruck seiner Persönlich-\n\nkeitsstörung anzusehen seien und es nur auf die besonders geschützten Be-\n\ndingungen innerhalb der Justizvollzugsanstalt zurückzuführen sei, dass der \n\nVerurteilte den verbalen Aggressionen keine tätlichen Übergriffe folgen ließ. \n\n12 \n\n2. Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten \n\nin der Sicherungsverwahrung dennoch abgelehnt. Es hat sich nicht davon zu \n\nüberzeugen vermocht, dass der Verurteilte mit der vom Gesetzgeber geforder-\n\nten \"hohen Wahrscheinlichkeit\" (BTDrucks. 15/2887, S. 13) weitere erhebliche \n\nStraftaten begehen werde, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich \n\nschwer geschädigt würde. In einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtwür-\n\ndigung der Person des Verurteilten, der Anlasstat und der einschlägigen Vor-\n\nverurteilung sowie seiner Entwicklung im Strafvollzug ist es vielmehr im An-\n\nschluss an die gehörten Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass \n\nzum Urteilszeitpunkt eine nur noch \"mittelgradige Gefährlichkeit\" des Verurteil-\n\nten gegeben sei. \n\n13 \n\nDiese Prognoseentscheidung des Landgerichts, die vom Revisionsge-\n\nricht nur eingeschränkt überprüfbar ist, weist entgegen dem Vorbringen der Re-\n\nvisionsführerin durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. \n\n14 \n\nDas Landgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Maßstab zu \n\nGrunde gelegt, der den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ent-\n\nspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit entschieden, dass eine \n\nbloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseent-\n\nscheidung nicht ausreiche, sondern dass es sich um eine konkrete, auf den \n\nEinzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit handeln müsse; zudem genüge es \n\nverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, eine hohe Wahrscheinlichkeit im \n\nSinne des § 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn überwiegende Um-\n\nstände auf eine künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten würden, viel-\n\nmehr müsse von diesem eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgehen \n\n(BVerfG aaO = NJW 2006, 3483 f., 3485, 3486). Von einer solchen gegenwärti-\n\ngen Gefährlichkeit des Verurteilten hat sich das Landgericht \n\nin \n\nÜbereinstimmung mit den gehörten Sachverständigen deswegen nicht zu über-\n\nzeugen vermocht, weil bei dem Verurteilten seit der Entscheidung des Landge-\n\nrichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004 infolge intensiver psychologischer \n\nBehandlung eine Verhaltensänderung eingetreten sei, auf Grund derer er zu-\n\nnehmend besser in der Lage sei, Impulsdurchbrüche und Kontrollverluste zu \n\nvermeiden. \n\n15 \n\nDas Landgericht hat die Ausführungen der Sachverständigen zum The-\n\nrapiefortschritt und zur Therapiemotivation nicht unkritisch übernommen. Es hat \n\nim Einzelnen dargelegt, warum es den Sachverständigen auch insoweit folgt, \n\nals diese das gebesserte Vollzugsverhalten auf eine nicht nur vorgetäuschte, \n\nsondern authentische Motivationsänderung des Verurteilten zurückführen. Zwar \n\nwar den Sachverständigen eine erneute Exploration des Verurteilten nicht mög-\n\nlich, weil dieser eine solche abgelehnt hat. Sie haben den Verurteilten aber im \n\nJahre 2004, also vor relativ kurzer Zeit, begutachtet und konnten zudem auf die \n\nBekundungen zahlreicher in der Hauptverhandlung gehörter Zeugen zu dessen \n\nVollzugsverhalten zurückgreifen. \n\n16 \n\nAlle diese Zeugen, darunter auch eine Anstaltsärztin, die den Verurteilten \n\nseit 1994 kennt und früher wiederholt Ziel seiner verbalen Angriffe war, haben \n\nbekundet, dass der Verurteilte seit etwa zwei Jahren eine positive Entwicklung \n\ndurchlaufen habe und weniger uneinsichtig sei. Beispielhaft für seine Verhal-\n\ntensänderung sei, dass er seinen Lebensgefährten von einem tätlichen Angriff \n\nauf eine im Vollzug tätige Krankenschwester abgehalten habe, gegen die er \n\nselbst früher starke Hassgefühle empfunden und ausgedrückt hatte. Von be-\n\nsonderem Gewicht für die Prognoseüberlegungen waren für die Sachverständi-\n\ngen und das Gericht die Angaben des sachverständigen Zeugen \n\nDr. D. , der den Verurteilten in den letzten Jahren mehrfach exploriert hat. Die-\n\nser Zeuge, der noch im Jahre 2001 von einer hohen Gefährlichkeit des Verur-\n\nteilten ausgegangen war, hat bei einer Ende 2005/Anfang 2006 durchgeführten \n\nExploration eine deutlich positive Persönlichkeitsentwicklung festgestellt: Die \n\nhandlungsleitenden Gedanken seien nicht mehr ausschließlich selbstbezogen; \n\ndie Egozentrik und Kränkbarkeit hätten sich durch den Einfluss psychothera-\n\npeutischer Intervention erkennbar positiv verändert; außerdem habe der Verur-\n\nteilte gelernt, sich besser zu kontrollieren. Diese Motivationsänderung sei auch \n\nauthentisch und beruhe nicht etwa auf zweckgerichteten Angaben während der \n\nExploration, sondern habe sich beispielsweise auch in der enttäuschten, aber \n\nkontrollierten Reaktion auf die in Gegenwart des sachverständigen Zeugen er-\n\nfolgte Eröffnung der Senatsentscheidung vom 19. Januar 2006 gezeigt, die \n\nnicht die erhoffte sofortige Freilassung brachte. \n\n17 \n\n3. Die Einwände, die die Revision gegen die Prognoseentscheidung des \n\nLandgerichts vorträgt, zeigen keine Rechtsfehler auf. Weitgehend stellen sie \n\nden Versuch dar, eine eigene Bewertung vorzunehmen. \n\n18 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision musste das Landgericht nicht deshalb \n\nZweifel an der Ernsthaftigkeit der Verhaltensänderung hegen, weil sich der Ver-\n\nurteilte erst nach der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom \n\n20. Dezember 2004, durch die seine Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung nachträglich angeordnet worden war, ernsthaft auf die psychologische Be-\n\nhandlung eingelassen hat. Es ist allgemein bekannt, dass therapeutische Hilfe \n\nhäufig erst dann in Anspruch genommen wird, wenn ein äußerer Anlass dies \n\nerfordert. \n\n19 \n\nEbenso wenig stellt es einen Widerspruch dar, dass das Landgericht in \n\nÜbereinstimmung mit den beiden Sachverständigen von einer mittlerweile ge-\n\nfestigten Therapiemotivation ausgeht, obwohl nach den Bekundungen des The-\n\nrapeuten ab Anfang 2005 die Deliktsaufarbeitung in ihrem Stellenwert zu Guns-\n\nten anderer Therapieinhalte - wie dem Umgang mit einer frustrierenden Situa-\n\ntion - einen geringeren Raum eingenommen hat, denn auch diese Thematik \n\ndient der Behandlung der Persönlichkeitsstörung. \n\n20 \n\nNach alledem hält sich die Entscheidung des Landgerichts im Rahmen \n\ndes ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. \n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanović \n\n Ernemann Ri'inBGH Sost-Scheible \n ist infolge Urlaubs an der \n Unterschrift gehindert \n\n Tepperwien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/4-str-246-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/4-str-246-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:58.546269+00:00"}}