{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_240-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"4 StR 240/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 240/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen uneidlicher Falschaussage \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4, § 354 Abs. 3 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 27. November 2006 im Straf-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Bo-\n\nchum zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage \n\nzu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 110 Euro verurteilt. Gegen die-\n\nses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; \n\nim Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Ablehnung eines \n\nAussagenotstandes nach § 157 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken \n\nbegegnet. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen war im Jahr 2004 ein Strafverfahren u.a. we-\n\ngen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen einen Sportlehrer des \n\nGymnasiums, an welchem der Angeklagte bis Ende Juli 2001 als Schulleiter \n\ntätig war, beim Landgericht Bochum anhängig. Dem Lehrer wurde u.a. vorge-\n\nworfen, Schülerinnen im Rahmen des Sportunterrichts unangemessen berührt \n\nzu haben. In der Hauptverhandlung vom 24. September 2004 wurde der Ange-\n\nklagte vor der Strafkammer des Landgerichts Bochum als Zeuge gehört. Ob-\n\nwohl sich im Schuljahr 1997/98 11 bis 12jährige Schülerinnen sowie im Januar \n\n2001 die Mutter einer betroffenen Schülerin bei ihm über sexuelle Belästigun-\n\ngen und verbale Anzüglichkeiten seines Kollegen während des Sportunterrichts \n\nbeschwert hatten, stellte der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung auf \n\nentsprechende Befragung nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungs-\n\nrecht nach § 55 StPO wider besseres Wissen die Kenntnis solcher Beschwer-\n\nden in Abrede bzw. gab wahrheitswidrig an, sich daran nicht zu erinnern. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat eine Absicht des Angeklagten, sich durch die \n\nFalschaussage vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen, nicht festzustellen \n\nvermocht. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte trotz ent-\n\nsprechender Belehrung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht keinen \n\nGebrauch gemacht habe. Zudem habe eine strafrechtliche Verfolgung des An-\n\ngeklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht im Raum gestanden. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Begründung vermag die Ablehnung eines Aussagenotstandes \n\nnach § 157 StGB nicht zu rechtfertigen. \n\na) Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das \n\nVorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung \n\nwegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeb-\n\nlich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei \n\nnicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur \n\nirrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8, \n\n316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222). \n\n7 \n\nVor dem Hintergrund dieser rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist \n\nes entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs nahe liegend, dass \n\nein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage begründet oder \n\nnur irrtümlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage \n\ndadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungs-\n\nrecht nach § 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser \n\nZeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch \n\ndas Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus \n\nseiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und des-\n\nhalb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf § 56 \n\nStPO, wonach der Zeuge, der sich auf § 55 StPO beruft, auf Verlangen ver-\n\npflichtet ist, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben. In einer sol-\n\nchen Zwangslage könnte sich auch der Angeklagte bei seiner Aussage vor dem \n\nLandgericht befunden haben. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinan-\n\ndergesetzt. \n\n8 \n\nb) Eine Erörterung dieses möglichen Beweggrundes für die Falschaus-\n\nsage war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nicht nur objektiv, sondern - was \n\nallein maßgeblich ist - auch aus Sicht des Angeklagten im Zeitpunkt seiner Ver-\n\nnehmung eine Strafverfolgung wegen seines früheren Verhaltens ausgeschlos-\n\nsen war. Hier liegt es nämlich keinesfalls fern, dass, worauf die Revision zu \n\nRecht hinweist, der Angeklagte bei seiner Vernehmung davon ausging, durch \n\nseine Untätigkeit weitere Sexualdelikte seines Kollegen, insbesondere mögliche \n\nVergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB, gefördert, sich mithin jedenfalls der Beihilfe durch Unterlassen zu \n\nsolchen Taten schuldig gemacht zu haben. Als Schulleiter oblag dem Angeklag-\n\nten eine Garantenpflicht zum Schutz der ihm anvertrauten Schüler. Diese ver-\n\npflichtete ihn, die Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu be-\n\nwahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG Köln NJW 1986, 1947, 1948). \n\nDer Angeklagte wäre als Schulleiter deshalb gehalten gewesen, zumutbare \n\nMaßnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe seines Kollegen zu \n\ntreffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984, \n\n274). \n\n9 \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO \n\nGebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum \n\nzurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Sollte in der neuen Hauptver-\n\nhandlung nicht geklärt werden können, ob der Angeklagte bei seiner Falsch-\n\naussage aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt hat, \n\nwird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu seinen Gunsten \n\nvom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, \n\n497). \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-26/4-str-240-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-26/4-str-240-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_240-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:02.744481+00:00"}}