{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_239-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"4 StR 239/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 239/07 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen uneidlicher Falschaussage \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4, § 354 Abs. 3 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 25. September 2006 in den \n\nStrafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage \n\njeweils zu Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu je 100 Euro (A. und \n\nT. ) bzw. zu je 90 Euro (Al. -B. ) und 85 Euro (N. ) verurteilt. Gegen \n\ndieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie \n\ndie Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Ablehnung eines \n\nAussagenotstandes nach § 157 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken \n\nbegegnet. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen war im Jahr 2004 ein Strafverfahren u.a. we-\n\ngen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen einen Sportlehrer des \n\nGymnasiums, an welchem auch die Angeklagten als Lehrer tätig waren, beim \n\nLandgericht Bochum anhängig. Dem Lehrer wurde u.a. vorgeworfen, Schülerin-\n\nnen im Rahmen des Sportunterrichts unangemessen berührt zu haben. In der \n\nHauptverhandlung vom 24. September 2004 wurden die Angeklagten vor der \n\nStrafkammer des Landgerichts Bochum als Zeugen gehört. Obwohl sich in den \n\nSchuljahren 1997/98 bzw. 2002/2003 11 bis 12jährige Schülerinnen sowie die \n\nEltern einer betroffenen Schülerin bei ihnen in ihren damaligen Funktionen als \n\nKlassenlehrer (N. , A. und T. ) bzw. als Vertrauenslehrerin (Al. -\n\nB. ) über sexuelle Belästigungen und verbale Anzüglichkeiten ihres Kollegen \n\nwährend des Sportunterrichts beschwert hatten, stellten die Angeklagten bei \n\nihren Zeugenvernehmungen auf entsprechende Befragung nach Belehrung ü-\n\nber ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO wider besseres Wissen \n\ndie Kenntnis solcher Beschwerden in Abrede oder gaben wahrheitswidrig an, \n\nsich daran nicht zu erinnern. Bereits vor diesen richterlichen Vernehmungen \n\nhatten die Angeklagten anlässlich einer Vorladung bei der oberen Schulauf-\n\nsichtsbehörde im Sommer 2004 ebenfalls der Wahrheit zuwider erklärt, von se-\n\nxuellen Übergriffen des Sportlehrers nichts zu wissen. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten bei ih-\n\nren Zeugenvernehmungen vor dem Landgericht zwar deshalb die Unwahrheit \n\nsagten, um die Gefahr dienstrechtlicher Konsequenzen von sich abzuwenden. \n\nEine Absicht, sich durch die Falschaussagen darüber hinaus vor strafrechtlicher \n\nVerfolgung zu schützen, hat es hingegen nicht festzustellen vermocht. Dies er-\n\ngebe sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten trotz entsprechender Beleh-\n\nrung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten. \n\n5 \n\n6 \n\nZudem habe eine strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten zum damaligen \n\nZeitpunkt nicht im Raum gestanden. \n\nDiese Begründung vermag die Ablehnung eines Aussagenotstandes \n\nnach § 157 StGB nicht zu rechtfertigen. \n\na) Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das \n\nVorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung \n\nwegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeb-\n\nlich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei \n\nnicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur \n\nirrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8, \n\n316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222). \n\n7 \n\nVor dem Hintergrund dieser rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist \n\nes entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs nahe liegend, dass \n\nein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage begründet oder \n\nnur irrtümlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage \n\ndadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungs-\n\nrecht nach § 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser \n\nZeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch \n\ndas Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus \n\nseiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und des-\n\nhalb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf § 56 \n\nStPO, wonach der Zeuge, der sich auf § 55 StPO beruft, auf Verlangen ver-\n\npflichtet ist, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben. In einer sol-\n\nchen Zwangslage könnten sich auch die Angeklagten bei ihrer Aussage vor \n\ndem Landgericht befunden haben. Hiermit hat sich das Landgericht nicht ausei-\n\nnandergesetzt. \n\n8 \n\nb) Eine Erörterung dieses möglichen Beweggrundes für die Falschaus-\n\nsagen war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil nicht nur objektiv, sondern - was \n\nallein maßgeblich ist - auch aus Sicht der Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Ver-\n\nnehmung eine Strafverfolgung wegen ihres früheren Verhaltens ausgeschlos-\n\nsen war. Hier liegt es nämlich keinesfalls fern, dass, worauf die Revision zu \n\nRecht hinweist, die Angeklagten bei ihren Vernehmungen davon ausgingen, \n\ndurch ihre Untätigkeit weitere Sexualdelikte ihres Kollegen, insbesondere mög-\n\nliche Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB, gefördert, sich mithin der Beihilfe durch Unterlassen zu sol-\n\nchen Taten schuldig gemacht zu haben. Als Klassen- bzw. Vertrauenslehrern \n\noblag den Angeklagten eine Garantenpflicht zum Schutz der ihnen anvertrauten \n\nSchüler. Diese verpflichtete sie, die ihnen anvertrauten Schüler im Schulbetrieb \n\nvor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; \n\nOLG Köln NJW 1986, 1947, 1948). Die Angeklagten wären deshalb gehalten \n\ngewesen, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Übergrif-\n\nfe ihres Kollegen - nahe liegend etwa durch Unterrichtung des Schulleiters - zu \n\ntreffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984, \n\n274). \n\n9 \n\nNicht auszuschließen ist darüber hinaus, dass die Angeklagten auch \n\nglaubten, sich (zudem) der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht zu \n\nhaben. Dies käme etwa dann in Betracht, wenn sie meinten, die Schulauf-\n\nsichtsbehörde hätte ihre dort getätigten falschen Angaben an die Strafverfol-\n\ngungsbehörden zu dem gegen den Kollegen geführten Strafverfahren weiterge-\n\nleitet. \n\n10 \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO \n\nGebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Bochum \n\nzurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht. Sollte in der neuen Hauptver-\n\nhandlung nicht geklärt werden können, ob die Angeklagten bei ihren Falschaus-\n\nsagen auch aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt \n\nhaben, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu Gunsten \n\nder Angeklagten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. \n\nBGH NStZ 1988, 497). \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-26/4-str-239-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-26/4-str-239-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_239-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:41.192692+00:00"}}