{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"4 StR 237/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 237/07 \n\n1. \n\n2. \n\nzu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. \nzu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten E. und K. wird \n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom \n\n7. November 2006, soweit es sie betrifft, in den Aussprü-\n\nchen über die im Fall III C 7 der Urteilsgründe gegen sie \n\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen und Gesamtstrafen mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Frei-\n\nheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, wegen unerlaubten Er-\n\nwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes \n\nvon Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe \n\nzur Freiheitsberaubung, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihil-\n\nfe zur Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der \n\nAngeklagte K. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts. \n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussfor-\n\nmel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie im Fall III C 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von \n\njeweils neun Monaten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZwar hat das Landgericht sowohl dem Angeklagten E. als auch dem \n\nAngeklagten K. zu Gute gehalten, dass sie, als sich das Tatopfer im versperr-\n\nten Kellerraum befand, begütigend auf den Angeklagten Y. eingewirkt ha-\n\nben. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht aber zu Gunsten \n\nder Angeklagten darüber hinaus unterstellt, dass sie an der Tat nur deshalb \n\nmitgewirkt haben, um den Angeklagten Y. von Schlimmerem abzuhalten. \n\nIm Rahmen der den Angeklagten E. betreffenden Strafzumessungserwägun-\n\ngen hat das Landgericht dagegen ausgeführt, es glaube dem Angeklagten die-\n\nse Behauptung \"in Anbetracht seiner eigenen Vorstrafen nicht und, auch, weil \n\nes ja wohl einfacher gewesen wäre, den L. gar nicht erst in das Büro des \n\nAngeklagten Y. zu holen, wenn der Angeklagte E. ihn schon schützen \n\nwollte“ (UA 56/57). Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Widerspruch \n\nbei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafen zum \n\nNachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. \n\n5 \n\nDie Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Einzelstrafaus-\n\nsprüche im Fall III C 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegen sie ver-\n\nhängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/4-str-237-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/4-str-237-07-2","retrieved":"2026-07-10 21:49:48.508796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-24/4-str-237-07-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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