{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_236-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"4 StR 236/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 236/07 \nalt: 4 StR 36/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 2. auf Antrag des General-\n\nbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBochum - auswärtige Strafkammer Recklinghausen - \n\nvom 30. August 2005 wird als unstatthaft zurückgewie-\n\nsen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Bochum vom 24. Januar 2007 wird als un-\n\nbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf \n\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der An-\n\ntragsschrift vom 22. Mai 2007 bemerkt der Senat: \n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStPO ist ungeachtet der Frage, ob das Revisionsvorbringen insoweit den An-\n\nforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (zur grundsätzlichen Unzu-\n\nlässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen zur Revisionsbegründungsschrift und \n\nauf den Akteninhalt vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.N.), je-\n\ndenfalls unbegründet. Ebenso wie die erste Hauptverhandlung in dieser Sache \n\nhat auch die zweite Hauptverhandlung, wie gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO \n\nerforderlich, in Anwesenheit eines Verteidigers des Angeklagten stattgefunden. \n\nDer Wahlverteidiger des Angeklagten ist, wie von diesem mit Schriftsatz vom \n\n18. Januar 2005 \"unter Niederlegung des Mandats\" beantragt, bereits vor der \n\nDurchführung der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache von dem Vorsit-\n\nzenden der Strafkammer, bei der das Verfahren anhängig war, als Pflichtvertei-\n\ndiger beigeordnet worden (§ 141 Abs. 4 StPO). Der Vorsitzende der Großen \n\nauswärtigen Strafkammer Recklinghausen beim Landgericht Bochum hat die \n\nPflichtverteidigerbestellung allerdings nicht ausdrücklich verfügt. Er hat dem \n\nVerteidiger des Angeklagten jedoch auf dessen Antrag durch Beschluss vom \n\n23. März 2005 eine Dienstfahrt zur Besprechung mit dem Angeklagten zur Vor-\n\nbereitung der Hauptverhandlung am 6. April 2005 und einem weiteren Tag vor \n\ndieser Hauptverhandlung genehmigt. Damit hat der Vorsitzende, was für eine \n\nPflichtverteidigerbestellung ausreicht (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 2; \n\nMeyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 7 m.N.), konkludent zum Ausdruck gebracht, \n\ndass der Verteidiger dem Angeklagten beigeordnet wird, denn einer Entschei-\n\ndung über die Erforderlichkeit der Reise eines Verteidigers im Feststellungsver-\n\nfahren nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG bedarf es nur dann, wenn dieser zum Bei-\n\nstand des Angeklagten bestellt worden ist. \n\nDamit ist der - ohnehin unstatthafte (vgl. BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; \n\n25, 89, 91; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1) - Wiedereinsetzungsantrag \n\ngegenstandslos. \n\n2. Der wegen der Zurückweisung der gegen die Schöffen gerichteten Ab-\n\nlehnungsgesuche geltend gemachte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist \n\nebenfalls nicht gegeben. Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche zu Recht \n\nals unbegründet zurückgewiesen. Dass die Schöffen durch die teilweise Verle-\n\nsung des Urteils vom 30. August 2005 Kenntnis von der gemäß § 51 Abs. 1 \n\nBZRG nicht verwertbaren Verurteilung des Amtsgerichts Soest vom \n\n8. September 1990 erlangt haben, vermag aus den in der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen Misstrauen gegen die \n\nUnparteilichkeit der Schöffen (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO) nicht zu \n\nrechtfertigen. \n\nDass die abgelehnten Schöffen sich über den in dem Ablehnungsgesuch \n\ngeltend gemachten Ablehnungsgrund nicht dienstlich geäußert haben, steht \n\neiner Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts über das Ablehnungsge-\n\nsuch durch das Revisionsgericht (nach Beschwerdegrundsätzen) nicht entge-\n\ngen. Zwar ist eine solche dienstliche Äußerung gemäß § 26 Abs. 3 StPO, der \n\ngemäß § 31 Abs. 3 für Schöffen entsprechend gilt, grundsätzlich erforderlich. \n\nIhr Fehlen ist aber dann unschädlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt \n\n- wie hier - eindeutig feststeht. Eine Äußerung des abgelehnten Schöffen ist, \n\nebenso wie die eines abgelehnten Richters, nur zu Tatsachen erforderlich (vgl. \n\nBSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a - SB 18/06 zu § 202 SGG i.V.m. \n\n§ 44 Abs. 3 ZPO; BFH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - X B 78/06 zu § 51 \n\nFGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO). Da die dienstliche Äußerung gemäß § 26 Abs. 3 \n\nStPO allein der weiteren Sachaufklärung dient, ist sie verzichtbar, wenn der \n\nSachverhalt geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182/05 \n\nzu § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der \n\nRevision kommt es für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines \n\nSchöffen gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO nicht darauf an, ob der \n\nabgelehnte Schöffe tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich für \n\nbefangen hält; entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Um-\n\nstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. \n\nBVerfGE 108, 122, 129 zu § 19 BVerfGG). \n\nTepperwien Athing Ri'inBGH Solin-Stojanović \n ist infolge Urlaubs gehin- \n dert zu unterschreiben \n Tepperwien \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_236-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/4-str-236-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_236-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_236-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/4-str-236-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_236-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:04.256428+00:00"}}