{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_227-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"4 StR 227/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 227/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2007 gemäß \n\n§ 356 a StPO beschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 6. September 2007 wird auf seine Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zum schwe-\n\nren Raub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht \n\nJahren verurteilt. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil \n\nmit Beschluss vom 6. September 2007 im Ausspruch über die wegen schweren \n\nRaubes verhängten Einzelfreiheitsstrafe und im Gesamtstrafenausspruch auf-\n\ngehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; im Übrigen hat er \n\ndas Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat der Verurteilte gegen die Se-\n\nnatsentscheidung die Anhörungsrüge erhoben mit der Begründung, dass ihm \n\nrechtliches Gehör zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht \n\ngewährt worden sei. Insbesondere sei es versäumt worden, ihm den Verwer-\n\nfungsantrag des Generalbundesanwalts mitzuteilen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gemäß § 356 a Satz 3 \n\nStPO schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von \n\ndem angeblichen Gehörsverstoß nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die \n\nEinhaltung der Wochenfrist nicht überprüft werden kann. \n\nUnbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356 a \n\nStPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat-\n\nsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht \n\ngehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder \n\nsonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verwerfungsantrag \n\ndes Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger des Angeklagten ordnungsge-\n\nmäß zugestellt worden. Dieser hatte die Möglichkeit, innerhalb der Frist des \n\n§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Damit ist dem \n\nGebot rechtlichen Gehörs genügt; einer zusätzlichen Mitteilung an den Ange-\n\nklagten bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 349 Rdn. 15). \n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_227-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/4-str-227-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_227-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_227-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/4-str-227-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_227-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:08.628225+00:00"}}