{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"4 StR 227/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 227/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. September 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2006, soweit \n\nes ihn betrifft, in den Aussprüchen über die wegen \n\nschweren Raubes verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die \n\nGesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und \n\nVerabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-\n\nren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachbeschwerde zu den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes ver-\n\nhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die gegen den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteils-\n\ngründe wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren \n\ndem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen. Dies ist rechtsfeh-\n\nlerhaft. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drückte einer der Täter \n\ndem Geschädigten „eine Pistole mit einem silberfarbenen Lauf, von der unbe-\n\nkannt ist, ob es sich um eine scharfe Schusswaffe handelte“, an den Kopf. Da \n\nweitere Feststellungen zu Art und Ladezustand der zur Bedrohung des Tatop-\n\nfers eingesetzten „Waffe“ nicht getroffen werden konnten, ist daher zu Gunsten \n\ndes Angeklagten davon auszugehen, dass es sich entweder um eine Schein-\n\nwaffe („Spielzeugpistole“) oder aber um eine ungeladene Schusswaffe handel-\n\nte. Deren Einsatz als Drohmittel erfüllt indes nicht die Voraussetzungen der \n\nQualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1 \n\nNr. 1 b StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, 103, 105 ff.). \n\n3 \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen der \n\nRaubtat verhängten Einzelstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das \n\nLandgericht bei Anwendung des in der Untergrenze milderen Strafrahmens des \n\n§ 250 Abs. 1 StGB (drei statt fünf Jahre Freiheitsstrafe) auf eine mildere Strafe \n\nerkannt hätte, zumal die Strafkammer bei der Strafzumessung ausgeführt hat, \n\ndass bei dem „zur Verfügung stehenden Strafrahmen“ die ausgeurteilte Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von sieben Jahren im „unterst möglichen Bereich“ liege. \n\n4 \n\nDie Aufhebung der wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafe \n\nführt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-06/4-str-227-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-06/4-str-227-07","retrieved":"2026-07-10 21:58:14.805104+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-06/4-str-227-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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