{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_220-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"4 StR 220/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 220/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Freiheitsberaubung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 4. Januar 2007 dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte wegen Nötigung in zwei tateinheitli-\n\nchen Fällen in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung \n\nund Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt wird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen \n\nsowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi-\n\non beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer \n\nÄnderung des Schuldspruchs, da das Landgericht die Konkurrenzverhältnisse \n\nder festgestellten Taten unrichtig beurteilt hat. Sämtliche Handlungen des An-\n\ngeklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten. \n\n3 \n\na) Die Nötigung der beiden Tatopfer durch den Angeklagten ist durch \n\ndieselbe Drohung begangen worden. Nach den getroffenen Feststellungen kam \n\nder Geschädigte K. nicht nur aus Sorge um sein eigenes Leben, sondern \n\nauch deshalb der vom Angeklagten erzwungenen Handlung nach, weil der An-\n\ngeklagte mit Nötigungsabsicht zeitgleich die Mutter des Geschädigten mit der \n\nfür schussfähig gehaltenen Waffe bedrohte und der Geschädigte daher auch \n\num das Leben seiner Mutter fürchtete (UA 8; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. \n\n§ 240 Rdn. 37). Der Angeklagte hat deshalb die von den beiden Geschädigten \n\nerbrachten Handlungen zumindest auch mittels desselben Nötigungsmittels - \n\nder Drohung gegenüber der Geschädigten D. - erzwungen. Dies reicht zur \n\nAnnahme von (gleichartiger) Tateinheit aus (vgl. Tröndle/Fischer aaO vor § 52 \n\nRdn. 20, 23). \n\n4 \n\nb) Die Freiheitsberaubung und die währenddessen erfolgte Bedrohung \n\nder Geschädigten D. stehen zu den unmittelbar zuvor begangenen Nöti-\n\ngungshandlungen des Angeklagten ebenfalls in Tateinheit und nicht - wie das \n\nLandgericht annimmt - in Tatmehrheit. Auch das Entführen der Geschädigten \n\nD. beruhte auf einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten und war \n\nauf Grund des zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs so eng \n\nmit den zuvor begangenen Nötigungen verbunden, dass sich das gesamte Tä-\n\ntigwerden des Angeklagten als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen \n\nHandlungseinheit darstellt (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungsein-\n\nheit; Entschluss, einheitlicher 12 m.w.N.). \n\n5 \n\nc) Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht \n\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch \n\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dass der Angeklagte \n\nnicht wegen eines Verbrechens der Geiselnahme (§ 239 b StGB) verurteilt wor-\n\nden ist, beschwert ihn nicht. \n\n6 \n\n2. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer \n\nfestgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-\n\nsen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und \n\nSchuldgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass \n\nder Tatrichter bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere \n\nStrafe erkannt hätte. \n\n7 \n\n3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den An-\n\ngeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 \n\nAbs. 4 StPO teilweise zu entlasten. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/4-str-220-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/4-str-220-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_220-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:54.528053+00:00"}}