{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_184-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-06-05","aktenzeichen":"4 StR 184/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 184/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2007 wird als \n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils \n\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geän-\n\ndert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räu-\n\nberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem un-\n\nerlaubten Führen einer Schusswaffe sowie des Dieb-\n\nstahls in zwei Fällen schuldig ist. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchter räuberischer \n\nErpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schuss-\n\nwaffe und wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen\" unter \n\nEinbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine \n\nEinziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat \n\nkeinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den Begründungserfordernis-\n\nsen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Überprüfung des Urteils \n\nauf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. \n\nAllerdings hat das Landgericht im Fall II 3 zu Unrecht § 250 Abs. 2 Nr. 1 \n\nStGB angewendet. Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte bei dem \n\nÜberfall die Mitarbeiter der Restaurantfiliale mit einer CO2-Gasdruck-Pistole, \n\nderen zum Abschuss der Munition erforderliche CO2-Kartusche leer war. Das \n\nbloße Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe erfüllt \n\nnicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe \n\nim Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), son-\n\ndern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Der aufgezeigte Rechtsfeh-\n\nler zwingt nicht zur Aufhebung der im Fall II 3 verhängten Einzelstrafe, da das \n\nLandgericht vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen ist. \n\n4 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich \n\nneu gefasst, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Be-\n\nzeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel \n\nverlangt; das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fäl-\n\nle wird dagegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner \n\nStPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ri'inBGH Sost-Scheible ist \n infolge Urlaubs an der Unter- \n schrift gehindert \n\n Tepperwien","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-05/4-str-184-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-05/4-str-184-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:13.876918+00:00"}}