{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_173-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"4 StR 173/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 173/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankenthal vom 8. Dezember 2006 im Strafausspruch \n\naufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren \n\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch \n\nErfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand: \n\nStrafschärfend hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte \n\n\"gleich drei Tatbestandsalternativen\" des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. \n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die \n\nKörperverletzung zwar mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs und einer \n\ndas Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) began-\n\ngen, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aber auch mittels eines \n\nhinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dass der Be-\n\nschwerdeführer den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung aus-\n\ndrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht der sachlichen \n\nrechtlichen Nachprüfung hier nicht entgegen, weil bei Tateinheit die Revision \n\nnicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs be-\n\nschränkt werden kann (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. \n\n§ 318 Rdn. 13 m.w.N.). \n\n4 \n\nHinterlist setzt voraus, dass der Täter, wenn er das Opfer - wie hier - \n\nplötzlich von hinten angreift, dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner \n\nwahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die \n\nAbwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf \n\ndie Verteidigung auszuschließen (vgl. BGH NStZ 2005, 97; BGHR StGB § 223 \n\na StGB Hinterlist 1; jew. m.w.N.). Ein solches planmäßig auf Verdeckung aus-\n\ngerichtetes Verhalten des Angeklagten kann den vom Landgericht getroffenen \n\nFeststellungen jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts \n\nnicht entnommen werden. Vielmehr fasste der Angeklagte danach den Ent-\n\nschluss, die Nebenklägerin zu überfallen, erst, nachdem diese an ihm vorbei-\n\ngegangen war. Indem der Angeklagte sich der Nebenklägerin, von dieser un-\n\nbemerkt, von hinten näherte, ihr zwei an den Enden fest verknotete Schnürsen-\n\nkel um den Hals legte und diese drosselte, hat der Angeklagte für den Angriff \n\nlediglich das Überraschungsmoment ausgenutzt. Das genügt aber für Hinterlist \n\nim Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 97 \n\nm.w.N.). \n\n5 \n\nDie Erwägung des Landgerichts, die Tat sei aufgrund ihrer Begehungs-\n\nweise geeignet, das \"Sicherheitsgefühl der Bevölkerung schwerwiegend zu be-\n\neinträchtigen\", lässt besorgen, dass es sich bei der Bemessung der Höhe der \n\nverhängten Freiheitsstrafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten \n\nlassen. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Ange-\n\nklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt \n\neine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine \n\ngemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie \n\nzur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH StraFo 2005, \n\n515 m.N.). Das ist hier jedoch nicht belegt. \n\n6 \n\nDie Revision beanstandet zudem zu Recht, dass sich das Landgericht an \n\neiner strafmildernden Berücksichtigung des vom Angeklagten hinsichtlich der \n\ngefährlichen Körperverletzung abgelegten Geständnisses gehindert gesehen \n\nhat, \"weil seine Einlassung, wie deren Entwicklung zeigt, lediglich der Beweisla-\n\nge Rechnung trug und von taktischen Überlegungen getragen war\". Zwar kann \n\nin einem solchen Fall einem Geständnis eine wesentlich strafmildernde Bedeu-\n\ntung fehlen (vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH DAR 1999, 195, jew. m.w.N.). Da-\n\nfür, dass es sich hier so verhält, geben die Urteilsgründe jedoch nichts her. Bei \n\nder Beurteilung der Motive für die Ablegung eines Geständnisses ist aber im \n\nZweifel von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl. \n\nBGH DAR 1999, 195 m.N.). \n\n7 \n\nDa nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf \n\ndie Bemessung der Höhe der gegen den bislang strafrechtlich \"nur ganz uner-\n\nheblich in Erscheinung\" getretenen Angeklagten verhängten Strafe ausgewirkt \n\nhaben, hebt der Senat den Strafausspruch auf. Die zugrunde liegenden Fest-\n\nstellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen \n\nworden sind. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch ste-\n\nhen, sind zulässig. \n\nMaatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein und Athing \n RiBGH Dr.Ernemann sind \n urlaubsbedingt ortsabwesend \n und deshalb verhindert zu \n unterschreiben. \n\n Maatz \n\n Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/4-str-173-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/4-str-173-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_173-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:18.780540+00:00"}}