{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_142-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-08-07","aktenzeichen":"4 StR 142/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 142/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n hier: Anhörungsrüge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2007 beschlossen: \n\n1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin \n\nam Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien sowie die Richter \n\nam Bundesgerichtshof Maatz und Prof. Dr. Kuckein, die \n\nRichterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović und \n\nden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann wird \n\nals unzulässig verworfen. \n\n2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen \n\nden Beschluss des Senats vom 2. Juli 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu \n\ntragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die im Beschlusstenor \n\ngenannten Richter ist verspätet (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) und daher schon aus \n\ndiesem Grunde unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptver-\n\nhandlung im Beschlusswege (hier: nach § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ab-\n\nlehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\nnur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist \n\n(BGH NStZ 1993, 600; BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 130 Nr. 4). Etwas ande-\n\nres gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356 a \n\nStPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als \n\nunbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht \n\nvorliegt; denn § 356 a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, \n\ndas in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Ver-\n\nstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneu-\n\nte Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Ver-\n\nfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, \n\neinem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung \n\neiner Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen \n\n(BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06; vgl. auch den diese \n\nEntscheidung bestätigenden Beschluss des BVerfG vom 20. Juni 2007 – 2 BvR \n\n746/07). \n\n2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. \n\nDer Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweiser-\n\ngebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein \n\nzu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch \n\ndes Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat über die Revision \n\ndes Angeklagten eingehend beraten; die Behauptung des Antragstellers, der \n\nSenat habe den Vortrag der Revision \"nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht \n\nzur Kenntnis nehmen (wollen)\", trifft nicht zu. Der Senat hat auch weder eine \n\neigene Beweiswürdigung vorgenommen noch war es geboten, dem Beschwer-\n\ndeführer vor der Entscheidung weiteres rechtliches Gehör zu gewähren. Allein \n\ndie Behauptung des Antragstellers, der Senat habe seiner Meinung nach feh-\n\nlerhaft entschieden, kann der Gehörsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 9. November 2006 - 1 StR 360/06). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDennoch merkt der Senat zu den die Verfahrensrüge 2 (keine Aussage-\n\nidentität) betreffenden Einwendungen des Antragstellers Folgendes an: \n\n5 \n\nDie von dem - sich auf Notwehr berufenden - Antragsteller beanstandete \n\nUrteilsstelle beginnt (UA 16) mit der Feststellung, dass die Einlassung des An-\n\ngeklagten, er sei angegriffen worden, von keinem der vernommenen Zeugen \n\nbestätigt worden sei. Die Zeugen aus \"beiden Lagern\" hätten übereinstimmend \n\nbekundet, dass es zum Tatzeitpunkt (etwa gegen 1 Uhr nachts) keine tätliche \n\nAuseinandersetzung und keinen Angriff, und zwar weder auf Familienangehöri-\n\nge des Angeklagten noch auf den Angeklagten selbst gegeben habe. Es habe \n\nkeine Situation vorgelegen, die zu der irrigen Annahme einer Notwehrsituation \n\nhätte führen können. Von der Richtigkeit dieser Bekundungen der in der Haupt-\n\nverhandlung vernommenen Zeugen aus dem \"gegnerischen Lager\" sei die \n\nKammer überzeugt, weil sie selbst durch den Bruder des Angeklagten, den \n\nZeugen A. El-K., bestätigt worden seien. Dieser habe eine detailreiche Aussage \n\ngetätigt, \"die zudem als einzige Aussage eine praktisch vollständige Aussage-\n\nkonstanz im Vergleich zu seiner polizeilichen Aussage (aufweise)\". Die Aussa-\n\nge des Zeugen widerlege die angebliche Notwehr- bzw. Nothilfesituation. \n\n6 \n\nIn der von der Revision angegriffenen Urteilspassage ist nicht davon die \n\nRede, dass eine Aussagekonstanz mit dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll \n\nvorliege, sondern dass eine Aussagekonstanz \"im Vergleich\" zu der \"polizeili-\n\nchen Aussage\" des Zeugen bestehe. Mittel für die Überzeugungsbildung des \n\nSchwurgerichts war somit nicht die Vernehmungsurkunde, sondern der Zeuge-\n\nnbeweis. Das bestritt auch die Revision nicht; denn sie teilte mit (RB S. 4, 5), \n\ndass die Urkunde im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt \n\nworden war. \n\n7 \n\nDie das eigentliche Tatgeschehen betreffenden wenigen Zeilen in dem \n\npolizeilichen Protokoll enthalten teilweise reine Wertungen. So hat der Zeuge \n\ndort angegeben, er sei \"der Meinung\", dass die Anderen sie weiter hätten an-\n\ngreifen wollen, und dass er \"denke\", sein Bruder habe sich verteidigen wollen. \n\nNäher ausgeführte Tatsachen, die die Wertungen des Zeugen belegen konnten \n\n- etwa Einzelheiten, wie die Standorte der Beteiligten, die Entfernungen und die \n\nLicht- und Sichtverhältnisse (vgl. UA 9, 11, 21: Dunkelheit) - sind in dem polizei-\n\nlichen Protokoll nicht genannt. Da alle übrigen vernommenen Zeugen des Vor-\n\nfalls eine Notwehrsituation des Angeklagten eindeutig ausgeschlossen hatten \n\n(vgl. auch UA 29), liegt es nahe, dass der Zeuge A. El-K. seine in dem Protokoll \n\nniedergelegten pauschalen und wertenden Angaben im Sinne der Feststellun-\n\ngen in der Hauptverhandlung konkretisiert hat und er dabei auch angab, sich in \n\ndiesem Sinne schon bei der Polizei geäußert zu haben, was durch den polizeili-\n\nchen Vernehmungsbeamten M. bestätigt worden sein kann (vgl. BGH StV 1987, \n\n91; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 – 2 StR 361/00 und Urteil vom 5. \n\nOktober 2005 - 2 StR 94/05). \n\n8 \n\nDa die Revision nicht vorgetragen hatte, dass der Vernehmungsbeamte \n\nin der Hauptverhandlung nach dem Zeugen A. El-K. vernommen worden war, \n\nwar die Rüge schon nicht zulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n9 \n\n10 \n\nSie war aber auch unbegründet: \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wi-\n\ndersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten, wenn sie sich - wie \n\nhier - nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig \n\nrevisionsrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 17, 351; BGH NStZ 1992, 506 f.; \n\n1995, 27, 29; 1997, 294; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR \n\n361/00 und Urteil vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06). Das Herausgreifen \n\neines Aktendetails, das im Urteil keine Stütze findet, kann ohne Kenntnis des-\n\nsen, was in der Hauptverhandlung im Einzelnen geschehen ist, zu falschen Er-\n\ngebnissen führen. Eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme \n\ndurch das Revisionsgericht widerspricht aber - worauf der Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hatte - der Ordnung des \n\nRevisionsverfahrens (vgl. BGH NStZ 1992, 506, 507; 1997, 296). Der Tatrichter \n\nwar auch nicht verpflichtet, etwaige Widersprüche zwischen dem Inhalt der poli-\n\nzeilichen Vernehmungsurkunde und der Aussage des Zeugen A. El-K. in der \n\nHauptverhandlung im Urteil zu würdigen; denn diese konnten für alle Verfah-\n\nrensbeteiligten eine solche Erklärung gefunden haben, dass für den Tatrichter \n\nkein Anlass bestand, sie als wesentliche Punkte in der Beweiswürdigung zu \n\nerörtern. Daran ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. BGH \n\nNStZ 2006, 55, 56). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\nRi'inBGH Solin-Stojanović \nist infolge Urlaubs gehindert \nzu unterschreiben \n\nTepperwien \n\nErnemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_142-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-07/4-str-142-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_142-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_142-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-07/4-str-142-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_142-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:41.902522+00:00"}}