{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_136-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"4 StR 136/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 136/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: schweren Raubes u.a. \n zu 2.: Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten Ro. wird das \n\nUrteil des Landgerichts Stralsund vom 2. November \n\n2006, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nII. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben, \n\n1. \n\nsoweit er wegen versuchter schwerer räuberischer \n\nErpressung verurteilt worden ist, \n\n2. \n\nim Ausspruch über die insoweit verhängte Einzel-\n\nstrafe und im Gesamtstrafenausspruch, \n\n3. \n\nsoweit seine Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet worden ist. \n\nIII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nIV. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. wird \n\nverworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchter schwerer \n\nräuberischer Erpressung und schweren Raubes unter Einbeziehung einer Geld-\n\nstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund neun Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung und die Einziehung des bei der Raubtat verwendeten Beils \n\nangeordnet. Den Angeklagten Ro. hat es der Beihilfe zur versuchten \n\nschweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn – eben-\n\nfalls unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung - ei-\n\nne Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und ausgesprochen, dass \n\ndie in der früheren Verurteilung verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrer-\n\nlaubnis aufrechterhalten bleibt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rü-\n\ngen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte R. \n\nbeanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Das Rechtsmittel des Ange-\n\nklagten Ro. ist in vollem Umfang begründet. Die Revision des Angeklag-\n\nten R. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg; im Übrigen erweist sich sein Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § \n\n349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilungen des Angeklagten R. wegen versuchter schwerer \n\nräuberischer Erpressung und des Angeklagten Ro. wegen Beihilfe \n\nhierzu (Fall II. 1. der Urteilsgründe) haben keinen Bestand, weil die Urteilsfest-\n\nstellungen nicht die Nachprüfung gestatten, ob die Angeklagten von der Tat \n\nstrafbefreiend zurückgetreten sind (§ 24 Abs. 2 StGB). \n\n3 \n\nNach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte R. , un-\n\nterstützt durch den Mitangeklagten Ro. , Carsten K. durch Dro-\n\nhungen zur Zahlung eines Geldbetrages von zunächst 600 € und später von \n\n1.200 € zu veranlassen. Nachdem K. das Geld nicht aufbringen konn-\n\nte, erklärte ihm schließlich der Angeklagte R. , er habe für die Zahlung des \n\nGeldes noch eine Woche Zeit. Er solle sich täglich telefonisch bei ihm melden \n\nund mitteilen, wie viel Geld er schon zusammen habe. Weitere Feststellungen \n\nenthält das Urteil hierzu nicht. Damit bleibt offen, aus welchen Gründen es in \n\nder Folgezeit nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist. Hierauf kommt es für \n\ndie rechtliche Beurteilung nach § 24 Abs. 2 StGB indes entscheidend an. Soll-\n\nten nämlich die Angeklagten im Weiteren davon ausgegangen sein, dass \n\nK. die geforderte Zahlung noch erbringen wird, so läge ein unbeendeter \n\nVersuch vor. In diesem Fall würde es für die Annahme eines strafbefreienden \n\nRücktritts genügen, dass die Angeklagten – was hier nicht ohne weiteres aus-\n\ngeschlossen werden kann – einvernehmlich nicht mehr weitergehandelt haben, \n\nobwohl sie es jeweils gekonnt hätten (vgl. BGHSt 42, 158, 162; Tröndle/Fischer \n\nStGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 41). \n\n4 \n\n2. Die Teilaufhebung entzieht der gegen den Angeklagten R. verhäng-\n\nten Gesamtstrafe die Grundlage. Auch die Anordnung der Unterbringung dieses \n\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Der \n\nSenat vermag nicht auszuschließen, dass bei Verurteilung nur wegen der \n\nRaubtat der Maßregelausspruch unterblieben wäre. \n\n5 \n\n3. Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 \n\nStGB geben im Übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht Aufgabe des \n\nRevisionsgerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen \n\nVerurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. \n\n§ 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstre-\n\nckungen diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 \n\nStGB rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der \n\nvorgenommenen Subsumtion. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-26/4-str-136-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-26/4-str-136-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_136-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:06.490603+00:00"}}