{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_129-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"4 StR 129/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 129/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Detmold vom 14. Dezember 2006 im gesamten Strafaus-\n\nspruch aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit sei-\n\nner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein \n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch \n\nhält dagegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die wegen der drei Taten verhängten Einzelfrei-\n\nheitsstrafen von jeweils neun Monaten dem sich aus § 176 Abs. 1 StGB in der \n\nderzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu \n\nzehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat das Landgericht, worauf der \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, au-\n\nßer Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten geltende \n\n§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes in minder \n\nschweren Fällen die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit \n\nGeldstrafe vorsah, und rechtsfehlerhaft die gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotene \n\nPrüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle im Sinne der vorgenannten Vor-\n\nschrift nicht vorgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das \n\nLandgericht, nach dessen Auffassung \"die Intensität der sexuellen Übergriffe \n\nnoch nicht als besonders schwer zu bewerten ist\", zur Annahme jeweils minder \n\nschwerer Fälle gelangt wäre, zumal es im Rahmen der Strafzumessungserwä-\n\ngungen nur Strafmilderungsgründe angeführt hat und gewichtige Strafschär-\n\nfungsgründe auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu ent-\n\nnehmen sind. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das Landgericht, \n\nhätte es die Einzelstrafen dem in § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des \n\n6. Strafrechtsreformgesetzes für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrah-\n\nmen entnommen, geringere Strafen verhängt hätte, denn die Höhe der ver-\n\nhängten Einzelfreiheitsstrafen richtet sich erkennbar an der von § 176 Abs. 1 \n\nStGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus. \n\n3 \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des gesamten \n\nStrafausspruchs. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie \n\nrechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende \n\nergänzende Feststellungen sind zulässig. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/4-str-129-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/4-str-129-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_129-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:42.590968+00:00"}}