{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_100-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"4 StR 100/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 100/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n13. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim BGH \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin Ingrid M. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 17. November 2006 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der \n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Nach den der Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen heira-\n\nteten der Angeklagte und die Nebenklägerin im Jahre 1997. Im Leben der Ehe-\n\nleute spielte der Konsum von alkoholischen Getränken eine wichtige Rolle. Sie \n\ntranken in regelmäßigen Abständen bereits nach dem Aufstehen Alkohol, der \n\nAngeklagte überwiegend Bier, die Nebenklägerin eher Schnaps. In der Zeit bis \n\nzur Inhaftierung des Angeklagten zur Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen im \n\nJahre 2002 kam es nach dem Konsum von Alkohol mehrfach zu wechselseiti-\n\ngen, lautstarken Beleidigungen und Beschimpfungen. Der Angeklagte, der die \n\nNebenklägerin in solchen Situationen wiederholt schlug, führte in dieser Zeit \n\nmehrfach mit der Nebenklägerin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr \n\ndurch. Wegen dieser Vorfälle erstattete die Nebenklägerin aus Furcht, erneut \n\nvom Angeklagten geschlagen zu werden und ihre Gesamtsituation zu ver-\n\nschlechtern, keine Strafanzeige, und verzieh dem Angeklagten, weil sie dessen \n\nBeteuerungen, sich zu ändern, Glauben schenkte. \n\n3 \n\nNach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 4. November 2005 wurde \n\nder Angeklagte auf seinen Wunsch von der Nebenklägerin, die Mitleid mit ihm \n\nempfand und hoffte, dass er sich nunmehr geändert habe, wieder in deren \n\nWohnung aufgenommen. Zwischen dem 4. und dem 11. November sowie Ende \n\nNovember/Anfang Dezember 2005 erzwang der Angeklagte, nachdem er und \n\ndie Nebenklägerin zuvor Bier in nicht mehr feststellbaren Mengen getrunken \n\nhatten, unter Anwendung körperlicher Kraft den Geschlechtsverkehr mit der \n\nNebenklägerin. Am 5. Januar 2006 zwang der Angeklagte die Nebenklägerin \n\nmit Faustschlägen ins Gesicht und der Drohung, er haue der Nebenklägerin \n\nsonst \"den Schädel weg\", mit ihm oral und danach vaginal zu verkehren. \n\n4 \n\n2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Die \n\nStrafkammer hat der Nebenklägerin geglaubt, die das Geschehen wie festge-\n\nstellt geschildert hat, und hierzu, soweit es die Aussagetüchtigkeit der Neben-\n\nklägerin betrifft, ausgeführt, dass diese \"auf Grund ihrer kognitiven Fähigkeiten \n\nund Persönlichkeitsvoraussetzungen grundsätzlich in der Lage ist, verlässliche \n\nAngaben über Erlebnisse der Art, wie sie sich in ihren Bekundungen finden, zu \n\nmachen\". Sie sei \"hinreichend\" fähig, gerichtsverwertbare Bekundungen, die auf \n\neigener Wahrnehmung und Erinnerung beruhen, auszudrücken. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel hat mit einer auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO \n\ngestützten Rüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf weitere Verfahrensrü-\n\ngen und auf die Sachrüge - auch bezüglich der Strafzumessung - nicht bedarf. \n\n1. Am letzten Hauptverhandlungstag beantragte der Verteidiger des An-\n\ngeklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter anderem zum \n\nBeweis der Tatsache, dass die Nebenklägerin \"unter einer krankheitswertigen \n\nAlkoholabhängigkeit mit bereits eingetretener Persönlichkeitsdeformation leidet, \n\nsodass diese sowohl in ihrer Wahrnehmungs- als auch Erinnerungsfähigkeit \n\nerheblich beeinträchtigt ist\". Diesen Antrag lehnte das Landgericht mit folgender \n\nBegründung ab: \n\n\"Bezüglich des Antrages auf Einholung eines Sachverständi-\ngengutachtens fehlen bereits von dem Angeklagten benannte \nAnknüpfungstatsachen, die auf alkoholbedingte neurologische \nAusfälle der Zeugin und Nebenklägerin schließen lassen. \n\nAllein der Umstand, dass nach Ansicht des Angeklagten die \nZeugin und Nebenklägerin Alkoholikerin ist, rechtfertigt nicht \ndie Annahme, dass sie aus diesem Grunde nicht in der Lage \nwäre und dies generell, erlebte Sachverhalte zutreffend zu \nschildern. Einen entsprechenden Erfahrungswert gibt es bei \nAlkoholabhängigen nicht, entsprechendes ist auch seitens des \nAngeklagten in seinem Beweisantrag nicht behauptet worden. \n\nSoweit sich aus den Zeugenaussagen insgesamt Widersprü-\nche ergeben, unterliegt dies der Wertung und lässt für sich \ngenommen keine Rückschlüsse darauf zu, dass bei der Zeu-\ngin bereits Schädigungen der Persönlichkeit mit daraus fol-\ngenden unzutreffenden Wahrnehmungen resultieren\". \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Revision beanstandet diese Sachbehandlung zu Recht. \n\na) Bei dem Antrag handelt es sich nicht lediglich um einen nach § 244 \n\nAbs. 2 StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag, sodass dahinstehen \n\nkann, ob sich das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht \n\nzu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen, sondern \n\num einen Antrag, der dem Beweisantragsrecht unterliegt, das im Rahmen des \n\n§ 244 Abs. 3 StPO über das von der Aufklärungspflicht Verlangte hinausgeht \n\n(vgl. BGH StV 1997, 567, 568 m. N.). \n\n9 \n\naa) Der Antrag bezeichnet hinreichend bestimmte Beweistatsachen, die \n\ndem Sachverständigenbeweis, hier: durch eine psychiatrische Begutachtung \n\n(vgl. BGH NStZ 1995, 558; NStZ - RR 1997, 106), zugänglich sind, und genügt \n\ndamit den nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 37, 162, 164; 39, 251, 253 \n\njew. m.w.N.) an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen. Die Behaup-\n\ntung, die Nebenklägerin leide „unter einer krankheitswertigen Alkoholabhängig-\n\nkeit mit bereits eingetretener Persönlichkeitsdeformation“, die zu einer erhebli-\n\nchen Beeinträchtigung sowohl ihrer Wahrnehmungs- als auch Erinnerungsfä-\n\nhigkeit geführt habe, erfüllt unter den hier gegebenen Umständen trotz ihrer \n\n„schlagwortartige(n) Verkürzung“ (vgl. BGHSt 39, 141, 144) noch die Anforde-\n\nrungen an eine bestimmte Beweisbehauptung. \n\n10 \n\nbb) Es liegt auch nicht der Fall vor, dass die Verteidigung ohne konkrete \n\nGrundlage, gewissermaßen „ins Blaue hinein“, die Beweiserhebung beantragt \n\nhat. Einem Beweisbegehren, das - wie hier - in die Form eines Beweisantrags \n\ngekleidet ist, muss allerdings nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklä-\n\nrungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden \n\ntatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Gerate-\n\nwohl aufgestellt wurde, sodass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich \n\ngemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, \n\n497; StV 2002, 233 m.w.N.). Ob es sich bei einem Beweisbegehren um einen \n\nBeweisermittlungsantrag handelt, ist aus der Sicht eines verständigen An-\n\ntragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsa-\n\nchen zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497; NStZ 2006, 405). \n\nGemessen daran liegt ein Beweisantrag vor. \n\n11 \n\nNach den Feststellungen lag nicht nur bei dem Angeklagten, sondern \n\nauch bei der Nebenklägerin ein langjähriger, in dem Zeitraum November 2005 \n\nbis Januar 2006 noch andauernder massiver Alkoholmissbrauch nahe. Im Hin-\n\nblick darauf und auf das in den Urteilsgründen dargestellte Aussageverhalten \n\nder Nebenklägerin ist die Beweisbehauptung aus der Sicht eines verständigen \n\nAntragstellers keine lediglich aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellte Be-\n\nhauptung, zumal das Landgericht selbst die Aussagetüchtigkeit der Nebenklä-\n\ngerin nur als „grundsätzlich“ gegeben erachtet und diese lediglich als „hinrei-\n\nchend“ fähig angesehen hat, gerichtsverwertbare Bekundungen zu machen, die \n\nauf eigener Wahrnehmung beruhen. \n\n12 \n\nb) Der Antrag hätte daher nur aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO \n\nabschließend aufgezählten Gründe (vgl. BGHSt 29, 149, 151) abgelehnt wer-\n\nden dürfen. Das Landgericht hat jedoch in der Beschlussbegründung keinen \n\ndieser Ablehnungsgründe angeführt. Soweit die Ausführungen zum Fehlen ei-\n\nnes Erfahrungswertes hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Aussagetüchtig-\n\nkeit von Alkoholikern dahin ausgelegt werden könnten, dass sich das Landge-\n\nricht auf seine eigene Sachkunde berufen wollte, würde dies die Ablehnung \n\nnicht tragen, weil das Gericht selbst - wie bereits ausgeführt- Unsicherheiten in \n\nder Beurteilung der Aussagetüchtigkeit hat erkennen lassen. \n\nIII. \n\n13 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, \n\ndass es für eine Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB entgegen dem \n\nGesetzeswortlaut nicht ausreicht, dass diese nicht lediglich \"von vornherein \n\naussichtslos\" erscheint. Vielmehr ist erforderlich, dass die hinreichend konkrete \n\nAussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_100-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/4-str-100-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_100-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_100-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/4-str-100-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2007/4_StR_100-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:33.892078+00:00"}}