{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__99-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"4 StR 99/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 99/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 11. November 2005 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurtei-\n\nlung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nö-\n\ntigung (Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe) entfällt, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die in den Fällen II. 1 bis 3 der \n\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Ge-\n\nsamtstrafenausspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer \n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nnes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in vier \n\nFällen, \"davon dreimal in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und \n\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung\", sowie wegen eines weiteren Falles des \n\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, \n\nmit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel \n\nhat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Land-\n\ngericht ihn wegen sexuellen Missbrauchs seiner leiblichen, zur Tatzeit 10 bzw. 7 \n\nJahre alten Töchter (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 StGB) und der zur Tatzeit \n\n13-jährigen Sabrina S. (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt hat. Dagegen hat das Ur-\n\nteil keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 1 \n\nbis 3 der Urteilsgründe auch jeweils der (tateinheitlich begangenen) sexuellen \n\nNötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) für schuldig befunden hat. \n\n3 \n\n2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in den genann-\n\nten Fällen die sexuellen Handlungen, soweit sie sich gegen seine jüngere, noch \n\n7-jährige Tochter richteten, unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage im Sinne \n\ndes § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, in der sich das Kind befunden habe, vorgenom-\n\nmen, wird von den Feststellungen nicht getragen. \n\n4 \n\nDie sexuellen Übergriffe fanden in der Wohnung des Angeklagten statt, \n\nin der ihn seine Töchter, die bei seiner geschiedenen Ehefrau lebten, seit sei-\n\nnem Einzug vor etwa zwei Jahren regelmäßig an jedem zweiten Wochenende \n\nbesuchten. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. März \n\n2006 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur \n\nBGH NStZ 2003, 533; 2005, 267) zutreffend näher ausgeführt hat, belegen die \n\nFeststellungen schon objektiv nicht, dass sich das siebenjährige Mädchen in \n\neiner schutzlosen Lage im Sinne der genannten Strafvorschrift befand. Eine \n\nsolche ergab sich für das Kind entgegen der Auffassung des Landgerichts auch \n\nnicht bereits daraus, dass es bei den Taten zusammen mit seiner 10-jährigen \n\nSchwester in der ihm \"zwar nicht völlig unbekannten, aber letztlich nach Lage \n\nund weiterer Umgebung fremden Wohnung des Angeklagten\" mit diesem allein \n\nwar. \n\n5 \n\nDavon abgesehen sind hier auch die weiteren tatbestandlichen Voraus-\n\nsetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben. Durch diese Vorschrift \n\nwerden diejenigen Fälle erfasst, in denen das Opfer ohne Anwendung von Ge-\n\nwalt oder (qualifizierter) Drohung durch den Täter dessen sexuelle Handlungen \n\nüber sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Wider-\n\nstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (st. Rspr.; BGHSt \n\n45, 253, 259 f.). Dies setzt nicht nur voraus, dass das Opfer – wovon das Land-\n\ngericht ausgegangen ist – mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden \n\nist. Vielmehr verlangt der qualifizierte Tatbestand nach nunmehr gefestigter \n\nRechtsprechung eine innere Verknüpfung zwischen der Zwangslage des Opfers \n\nund den sexuellen Handlungen dergestalt, dass das Opfer die tatsächlichen \n\nUmstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gera-\n\nde im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen \n\ndes Täters von Widerstand absieht, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefert-\n\nseins für sinnlos erachtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, \n\nNJW 2006, 1146, 1148, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, unter Aufgabe \n\nvon BGH NStZ 2004, 440; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 – 3 StR \n\n260/05). Dafür, dass es sich hier so verhält und das siebenjährige Mädchen die \n\nsexuellen Übergriffe nur deshalb über sich ergehen ließ, weil es im Hinblick auf \n\ndie Situation in der Wohnung des Angeklagten keine Hilfe erhoffte (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02), ist auch dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe nichts zu entnehmen. Der Senat schließt auch \n\naus, dass sich auf Grund neuer Verhandlung Umstände ergeben können, die \n\neine Verurteilung nach § 177 StGB tragen könnten. Er ändert deshalb den \n\nSchuldspruch dahin, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nöti-\n\ngung entfällt. \n\n6 \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in den Fällen \n\nII. 1 bis 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren \n\nund drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge, die auch zugleich die Einsatzstrafe \n\nbilden. Dies gilt hier schon deshalb, weil das Landgericht die Strafen in diesen \n\nFällen dem - gegenüber § 176 Abs. 1 StGB höheren - Strafrahmen des § 177 \n\nAbs. 1 StGB entnommen und zudem ausdrücklich in diesen Fällen die tatein-\n\nheitliche Verwirklichung von drei Straftatbeständen straferschwerend gewertet \n\nhat. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung des Gesamt-\n\nstrafenausspruchs nach sich. \n\n7 \n\nDie dem Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils zu Grunde \n\nliegenden Feststellungen werden durch den aufgezeigten Rechtsfehler, der le-\n\ndiglich die rechtliche Wertung durch das Landgericht betrifft, nicht berührt; sie \n\nkönnen deshalb bestehen bleiben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/4-str-99-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/4-str-99-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:39.672958+00:00"}}