{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__87-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"4 StR 87/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 87/06 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n als Verteidigerin für den Angeklagten A. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten T. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten M. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Essen vom 29. August 2005 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Ange-\n\nklagten A. und M. im Fall II. 11. der Urteils-\n\ngründe des schweren Bandendiebstahls schuldig \n\nsind, \n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch \n\nüber die im Fall II. 11. der Urteilsgründe festgesetz-\n\nten Einzelstrafen sowie in den die Angeklagten \n\nA. , M. und T. betreffenden Gesamtstrafen-\n\naussprüchen. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die Revisionen der Angeklagten M. und T. werden \n\nverworfen. \n\nDie Angeklagten M. und T. haben die Kosten ihrer \n\nRechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. des vollendeten (fünf Fälle) \n\nund versuchten (drei Fälle) schweren Bandendiebstahls in insgesamt acht Fäl-\n\nlen sowie eines versuchten und eines vollendeten Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls für schuldig befunden, die Angeklagten M. und A. ebenfalls des \n\nvollendeten bzw. versuchten schweren Bandendiebstahls in insgesamt acht \n\nFällen sowie des Bandendiebstahls in einem weiteren Fall. Es hat deswegen \n\nden Angeklagten T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei \n\nMonaten (Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und vier \n\nMonaten), den Angeklagten M. zu einer solchen von drei Jahren (Einzelfrei-\n\nheitsstrafen von einem Jahr bis zu zwei Jahren und zwei Monaten) und den \n\nAngeklagten A. schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund zehn Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten bis zu zwei Jah-\n\nren) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Un-\n\ngunsten der drei Angeklagten eingelegten Revisionen sowie die Angeklagten \n\nT. und M. mit ihren Rechtsmitteln. Die auf eine Verfahrensrüge und die \n\nSachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ausweislich der \n\nRevisionsrechtfertigungen auf die Verurteilung der Angeklagten A. und M. \n\nim Fall II. 11. der Urteilsgründe und darüber hinaus auf die Aussprüche über die \n\nGesamtstrafen beschränkt. Die Angeklagten T. und M. rügen allgemein \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Staats-\n\nanwaltschaft haben Erfolg, die der Angeklagten erweisen sich hingegen als un-\n\nbegründet. \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\n1. Die inhaltsgleich erhobenen Verfahrensrügen zu §§ 33, 261 StPO grei-\n\nfen nicht. \n\na) Ihnen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \n\nBereits im Vorfeld der Hauptverhandlung wurden telefonische Gespräche \n\nzwischen dem Vorsitzenden, dem Verteidiger des Angeklagten T. und einem \n\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über die Möglichkeit einer verfah-\n\nrensbeendenden Absprache geführt. In diesen stellte der Verteidiger ein Ges-\n\ntändnis des Angeklagten T. bei Zusage einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht \n\nmehr als zwei Jahren und elf Monaten in Aussicht. Über das Ergebnis dieser \n\nVorgespräche liegen unterschiedliche dienstliche Äußerungen vor. Unmittelbar \n\nnach Beginn der Hauptverhandlung am 18. August 2005 fand im Beratungs-\n\nzimmer eine Besprechung statt, an der die Mitglieder der Strafkammer, sämtli-\n\nche Verteidiger sowie die beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft teil-\n\nnahmen. Zu Beginn des Gespräches gab der Vorsitzende bekannt, dass in An-\n\nbetracht der schwierigen Beweislage seitens der Strafkammer für die Angeklag-\n\nten A. , T. und M. im Falle eines umfassenden Geständnisses Straf-\n\nobergrenzen von jeweils zwei Jahren und elf Monaten angedacht seien. Die \n\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft waren hiermit nicht einverstanden. Sie \n\nhielten gestaffelte Strafobergrenzen zwischen fünf Jahren und fünf Jahren und \n\nsechs Monaten für sachgerecht; eine Einigung kam nicht zustande. In der Fort-\n\nsetzungsverhandlung vom 25. August 2005, vor Eintritt in die Beweisaufnahme, \n\nbaten die Verteidiger der Angeklagten um Mitteilung der „Strafmaßvorstellun-\n\ngen“ der Strafkammer für den Fall eines Geständnisses. Nach einer Unterbre-\n\nchung der Hauptverhandlung gab der Vorsitzende bekannt, dass angesichts der \n\nnach Aktenlage „für die Angeklagten nicht in allen Anklagepunkten ungünstige \n\nBeweislage“ ein Geständnis zu einer nicht unerheblichen Strafmilderung führen \n\nwürde, wobei die Strafkammer folgende Strafobergrenze nicht überschreiten \n\nwürde: zwei Jahre zehn Monate hinsichtlich des Angeklagten A. , drei Jahre \n\nzwei Monate hinsichtlich des Angeklagten T. und drei Jahre hinsichtlich des \n\nAngeklagten M. . Eine Erklärung der Staatsanwaltschaft hierzu erfolgte nicht. \n\nIm Anschluss gaben die Angeklagten sodann über ihre Verteidiger geständige \n\nEinlassungen ab. In der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 29. August 2005 \n\nerklärte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, dass die vom Gericht \n\ngenannten Strafen nicht den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft entsprächen, \n\nsie seien daher „nicht Gegenstand einer Absprache“. \n\n6 \n\nb) Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe gegen § 33 \n\nStPO verstoßen, da ihr vor Bekanntgabe der Strafobergrenzen in der Hauptver-\n\nhandlung vom 25. August 2005 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wor-\n\nden sei, geht bei diesem Geschehensablauf schon im Ansatz fehl. Die Be-\n\nschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der Besprechung vom 18. August \n\n2005 Gelegenheit, ihre Vorstellungen zu den bei Geständnissen der Angeklag-\n\nten in Betracht kommenden Strafrahmen zu äußern und hat hiervon auch ganz \n\nkonkret Gebrauch gemacht. Darüber hinaus stand es den Sitzungsvertretern \n\nder Staatsanwaltschaft frei, nachdem die Verteidigung in der Hauptverhandlung \n\nihre Bitte um Bekanntgabe der Strafobergrenzen vorgetragen hatte und bevor \n\ndas Gericht dem entsprach, ihren Standpunkt hierzu nochmals darzulegen. \n\nSchließlich hätte es sich schon aus Gründen der Verfahrensfairness angeboten, \n\njedenfalls nach der Bekanntgabe der Strafmaßvorstellungen des Gerichts und \n\nvor Abgabe der geständigen Einlassungen der Angeklagten, klarzustellen, dass \n\nseitens der Staatsanwaltschaft mit einer verfahrensbeendenden Absprache auf \n\nder Basis der mitgeteilten Strafobergrenzen kein Einverständnis besteht. Inso-\n\nweit unterscheidet sich der Sachverhalt hier grundlegend von dem, der der Ent-\n\nscheidung BGHSt 38, 102 zugrunde lag, auf die sich die Beschwerdeführerin \n\nmaßgeblich stützt. Dort war außerhalb der Hauptverhandlung eine Verständi-\n\ngung zwischen Gericht und Verteidigung erfolgt, an der die Staatsanwaltschaft \n\nnicht beteiligt war und von der sie auch in der Folgezeit nicht unterrichtet wurde. \n\n7 \n\nc) Zudem ist nicht erkennbar, dass hier bereits die Bekanntgabe der \n\nStrafobergrenzen in der Hauptverhandlung geeignet war, einen Vertrauenstat-\n\nbestand zu schaffen, der in Anwendung des Grundsatzes des § 33 StPO die \n\nvorherige Anhörung der Beschwerdeführerin hätte erforderlich machen können \n\n(vgl. BGHSt 38, 102, 105; 42, 46, 49/50). Ungeachtet der Frage, ob überhaupt \n\neine (wirksame) Verständigung ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder \n\ngar gegen ihren Widerspruch getroffen werden kann (vgl. hierzu BGH StV 2003, \n\n481; Meyer/Goßner StPO 49. Aufl. vor § 213 Rdn. 12; vgl. auch § 257 c Abs. 3 \n\nSatz 2 des Referentenentwurfes des Bundesministeriums der Justiz für ein Ge-\n\nsetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren [Stand 18. Mai 2006]: \n\nkeine Wirksamkeit bei Widerspruch der Staatsanwaltschaft), hat vorliegend der \n\nVorsitzende lediglich auf Bitten der Verteidiger als Ergebnis einer Zwischenbe-\n\nratung mitgeteilt, dass die erkennende Strafkammer im Fall von Ge-ständnissen \n\nbestimmte Strafobergrenzen nicht überschreiten werde. Darin wird regelmäßig \n\nnur ein Vorschlag des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten zur inhaltlichen \n\nAusgestaltung einer (möglichen) Verständigung zu sehen sein, zu dem diese \n\nsich äußern können, den sie annehmen, ablehnen oder aber auch inhaltlich \n\nmodifizieren können und der nicht zur vorherigen Anhörung der Beteiligten \n\nzwingt (vgl. auch BGH NStZ 2005, 395, 396). \n\n \n \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben jedoch mit der Sachrü-\n\nge Erfolg. \n\na) Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht die An-\n\ngeklagten A. und M. im Fall II. 11. der Urteilsgründe nicht wegen schwe-\n\nren Bandendiebstahls, sondern nur wegen Bandendiebstahls verurteilt hat. \n\nNach den Feststellungen drangen die beiden Angeklagten als Mitglieder einer \n\nalbanisch stämmigen Tätergruppe, die sich mit dem Ziel zusammengeschlos-\n\nsen hatte, Einbruchsdiebstähle zu begehen, mit einem weiteren Mittäter in die \n\nGeschäftsräume eines Warenhauses ein, indem sie ein Rolltor gewaltsam öff-\n\nneten. Anschließend brachen sie mit einer Spitzhacke eine Kasse auf. Aus die-\n\nser und einer weiteren Kasse entnahmen sie 450 Euro Bargeld. Damit haben \n\ndie Angeklagten nicht nur den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirk-\n\nlicht, sondern sich, da die Tat unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 \n\nStGB genannten Voraussetzungen begangen worden ist, eines schweren Ban-\n\ndendiebstahls gemäß § 244 a StGB schuldig gemacht. Der Senat berichtigt die \n\nSchuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausge-\n\nschlossen werden kann, dass sich die geständigen Angeklagten anders vertei-\n\ndigt hätten als geschehen. Die Berichtigung der Schuldsprüche führt zur Aufhe-\n\nbung der gegen die Angeklagten A. und M. im Fall II. 11. der Urteils-\n\ngründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr (A. ) und einem Jahr \n\nund zwei Monaten (M. ). Der Senat kann angesichts des höheren (unteren) \n\nStrafrahmens des § 244 a Abs. 1 StGB (Mindeststrafe: 1 Jahr Freiheitsstrafe) \n\nnicht ausschließen, dass das Landgericht insoweit bei zutreffender rechtlicher \n\nEinordnung auf höhere Einzelstrafen erkannt hätte. Dies zieht die Aufhebung \n\nder gegen die Angeklagten A. und M. erkannten Gesamtstrafen nach sich. \n\n10 \n\nb) Die gegen den Angeklagten T. verhängte Gesamtstrafe hat ebenfalls \n\nkeinen Bestand. Das angefochtene Urteil lässt – wie die Beschwerdeführerin \n\nzutreffend rügt - nicht erkennen, ob das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen \n\nvom 17. Januar 2005, durch das der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperver-\n\nletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist, zum Zeit-\n\npunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils gesamtstrafenfähig im Sinne des \n\n§ 55 StGB war. Den Urteilsgründen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, \n\nob die dort verhängte Strafe bereits vollstreckt oder anderweitig erledigt war. \n\nDies zwingt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten T. verhängten Ge-\n\nsamtstrafe, da bei Einbeziehungsfähigkeit das Urteil vom 17. Januar 2005 Zä-\n\nsurwirkung entfalten würde mit der Folge, dass aus den Einzelstrafen zu den \n\nTaten zu II. 1. – 8. der Urteilsgründe (Tatzeiten vor dem 17. Januar 2005) eine \n\nGesamtstrafe und in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe (Tatzeiten nach \n\ndem 17. Januar 2005) eine weitere Gesamtstrafe zu bilden wäre, und zwar \n\nauch dann, wenn von der Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Geldstrafe \n\nnach §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht würde (vgl. zu all dem \n\nTröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 55 Rdn. 9 und 9a). Durch die Verhängung ei-\n\nner einheitlichen Gesamtstrafe wird hier der Angeklagte begünstigt, da bei Bil-\n\ndung von zwei Gesamtstrafen bereits die insoweit maßgeblichen Einsatzstrafen \n\n- zwei Jahre und vier Monaten sowie zwei Jahre Freiheitsstrafe - in der Addition \n\ndie vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Mo-\n\nnaten übersteigen würden. \n\n \n\n11 \n\n12 \n\nII. Revisionen der Angeklagten M. und T. \n\nDie Revisionen der Angeklagten M. und T. erweisen sich als un-\n\nbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-\n\ngungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/4-str-87-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/4-str-87-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:25.289844+00:00"}}