{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__84-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-08-10","aktenzeichen":"4 StR 84/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 84/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 ge-\n\nmäß §§ 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand nach \n\na) Versäumung der Frist zur Begründung der Revision \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Halle vom \n\n6. September 2005, \n\nb) Versäumung der Frist zur Beantragung der Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts gegen den Be-\n\nschluss des Landgerichts Halle vom 30. Dezember \n\n2005, mit dem die Revision des Angeklagten ver-\n\nworfen wurde, \n\nwerden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\n2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ge-\n\ngen die Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen \n\ndas vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Be-\n\nschwerdeführers als unzulässig verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der \n\nVerteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt, diese aber nicht \n\ninnerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Deswegen hat das Land-\n\ngericht das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Dezember 2005 gemäß § 346 \n\nAbs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger \n\nam 5. Januar 2006 zugestellt, dem Angeklagten wurde er unter Hinweis auf die \n\nZustellung an den Verteidiger formlos übersandt. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 20. Januar 2006, das am 25. Januar 2006 beim \n\nLandgericht eingegangen ist, wendet sich der Angeklagte gegen diesen Be-\n\nschluss mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich \n\nbeantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der \n\nWochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und erstrebt die Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Zur Be-\n\ngründung führt er aus, sein Verteidiger habe die Revisionsbegründungsfrist \n\nnicht eingehalten, wovon er erst durch den Beschluss des Landgerichts, den er \n\nam 20. Januar 2006 in der Justizvollzugsanstalt erhalten habe, Kenntnis erlangt \n\nhabe. Gleichzeitig erhebt er materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Ur-\n\nteil. \n\nSämtliche Anträge des Angeklagten haben, wie der Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, keinen Erfolg. \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-\n\nmung der Revisionsbegründungsfrist ist aus mehreren Gründen unzulässig: \n\nZum einen hat der Angeklagte keine Tatsachen behauptet, die ihn ohne sein \n\nVerschulden an der Wahrung der Frist gehindert hätten. Zum anderen hat er die \n\nversäumte Handlung - die formgerechte Nachholung der Revisionsbegründung \n\n- nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt. Schließlich \n\nhat er entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO die zur Begründung seines Antrags \n\n3 \n\n4 \n\nmaßgeblichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht; die schlichte Erklärung des \n\nAngeklagten reicht zur Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus. \n\n5 \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-\n\nmung der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts gegen \n\nden Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 30. Dezember 2005 ist \n\nebenfalls unzulässig. Die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist durch \n\ndie am 5. Januar 2006 an den Verteidiger erfolgte Zustellung des Beschlusses \n\nin Lauf gesetzt worden. Der Angeklagte hat zwar behauptet, erst am 20. Januar \n\n2006 in der Justizvollzugsanstalt von dem Beschluss Kenntnis erlangt zu ha-\n\nben, er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache \n\nentgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht, was ihm, etwa \n\ndurch eine Erklärung eines Vollzugsbediensteten, möglich gewesen wäre. \n\n6 \n\nDer Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil \n\ndie Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten ist und Wie-\n\ndereinsetzung nach Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden kann. Im \n\nÜbrigen wäre der Antrag, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinge-\n\nwiesen hat, auch unbegründet, denn das Landgericht hat die Revision zu Recht \n\nnach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revi-\n\nsion entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. \n\nMaatz Kuckein RiBGH Athing ist \n urlaubsbedingt \n verhindert zu \n unterschreiben \n\n Maatz \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__84-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-10/4-str-84-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__84-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__84-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-10/4-str-84-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__84-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:46.301357+00:00"}}