{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__81-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-04-19","aktenzeichen":"4 StR 81/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 81/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 31. Oktober 2005 \n\na) \n\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Miss-\n\nhandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen ver-\n\nurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren ein-\n\ngestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-\n\nten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen \n\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last; \n\nb) \n\nim Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von \n\nKindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund neun Monaten verurteilt ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines \n\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsver-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von \n\nKindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen \n\nMisshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete \n\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-\n\ngen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbe-\n\nfohlenen gemäß § 223 b Abs. 1 StGB a.F. hat - wie der Generalbundesanwalt \n\nin seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Bestand, weil die im \n\nJahre 1996 begangenen Taten im Januar bzw. November 2001 verjährt sind. \n\nDer Senat hebt die Verurteilung wegen dieser Taten daher auf und stellt das \n\nVerfahren ein. \n\n3 \n\nBezüglich der zwischen den Oster- und den Sommerferien des Jahres \n\n1998 begangenen Sexualstraftat ist hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen \n\nMissbrauchs von Schutzbefohlenen ebenfalls Verjährung eingetreten. Die Ver-\n\njährungsfrist lief ohne Unterbrechung bis zum 19. April 2003; sie war mithin zum \n\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB am 1. \n\nApril 2004 bereits abgelaufen. Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich \n\ndieser Tat entsprechend ab. \n\n4 \n\nDie Aufhebung der für die Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei \n\nFällen verhängten Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. \n\nDie für die Sexualstraftat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Mo-\n\nnaten hat dagegen Bestand. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung \n\nberücksichtigt, dass der Angeklagte \"tateinheitlich drei Straftatbestände verwirk-\n\nlicht hat\". Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil \n\ndie verhängte Rechtsfolge - auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen - angemessen im Sinne \n\ndes § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. Das Schwergewicht des strafrechtlichen \n\nVorwurfs liegt hier eindeutig darin, dass der Angeklagte, als er seinen acht Jah-\n\nre alten leiblichen Sohn unter Androhung von Schlägen zum Oralverkehr \n\nzwang, zwei Verbrechenstatbestände verwirklicht hat (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1, \n\n§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-19/4-str-81-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-19/4-str-81-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__81-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:08.794639+00:00"}}