{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__75-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"4 StR 75/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 75/06 \n\nUrteil \n\nvom \n\n1. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Bochum vom 16. August 2005 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, so-\n\nweit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung abgesehen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung und wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Raub und \n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Die auf die Sachrüge gestützte Revision \n\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet \n\nsich allein dagegen, dass das Landgericht die Anordnung von Sicherungsver-\n\nwahrung abgelehnt hat. \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nDer Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel \n\nder Staatsanwaltschaft hat hingegen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte nur sechs Mona-\n\nte nach seiner letzten Haftentlassung aufgrund eines mit seinem Mittäter spon-\n\ntan gefassten Tatentschlusses einen Drogenabhängigen mittels Drohung und \n\nGewaltanwendung zur Herausgabe von etwa einem Gramm Heroin und seines \n\nPortemonnaies, dem der Angeklagte 50 € entnahm. Bei der Tat führte er, was \n\ndas Tatopfer bemerkte, ein Messer mit sich (Fall II 1). Trotz eines wegen dieser \n\nTat gegen ihn bestehenden, jedoch außer Vollzug gesetzten Haftbefehls über-\n\nfiel der Angeklagte vier Monate später den 87 Jahre alten P., den er beim Ver-\n\nlassen eines Bankinstituts beobachtet hatte. Der Angeklagte vermutete, dass P. \n\neine größere Geldmenge bei sich führte. Diese wollte er an sich bringen. Er ver-\n\nfolgte deshalb P. auf dem Nachhauseweg und verschaffte sich gewaltsam Zu-\n\ntritt zu dessen Wohnung. Dort stieß er das Tatopfer zu Boden und entnahm aus \n\ndessen Jacke eine Geldbörse mit 70 € Bargeld sowie weitere Gegenstände. \n\nAnschließend durchsuchte der Angeklagte die Wohnung des Geschädigten \n\nnach weiteren Wertgegenständen. Als er solche nicht finden konnte, warf er P., \n\nder im Begriff war, aus der Wohnung zu flüchten, erneut zu Boden und drückte \n\nihm, um Hinweise auf weitere Wertgegenstände zu erhalten, die Spitze eines in \n\nder Wohnung aufgefundenen Brieföffners gegen das Gesicht, wodurch P. leich-\n\nte Schnittverletzungen erlitt. Da der Angeklagte weitere mitnehmenswerte Ge-\n\ngenstände nicht finden konnte, ließ er von P. ab und verließ die Wohnung (Fall \n\nII 2). \n\n4 \n\n2. Der Angeklagte war bei Begehung dieser Taten bereits vielfach vorbe-\n\nstraft. Er wurde u. a. im Jahr 1982 wegen Beihilfe zur schweren räuberischen \n\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, 1985 wegen \n\nschwerer räuberischer Erpressung und Beihilfe zur schweren räuberischen Er-\n\npressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelfreiheitsstra-\n\nfen fünf Jahre und zwei Jahre drei Monate), sowie 1993 wegen schweren Rau-\n\nbes und wegen zwei Waffendelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun \n\nJahren (Einzelfreiheitsstrafen acht Jahre, sieben Monate und zwei Jahre). Die-\n\nsen Verurteilungen lagen jeweils Überfälle auf Bankinstitute bzw. auf eine Post-\n\nfiliale zugrunde. Zuletzt wurde der Angeklagte im Mai 2002 wegen Beihilfe zum \n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten (Ein-\n\nzelfreiheitsstrafen jeweils ein Jahr drei Monate) verurteilt. Mit Ausnahme der \n\nStrafe aus dem zuletzt genannten Urteil, von welcher ein geringer Strafrest im \n\nDezember 2003 zur Bewährung ausgesetzt worden war, verbüßte der Ange-\n\nklagte die vorgenannten Strafen vollständig. \n\nII. \n\nRevision des Angeklagten \n\n1. Die auf die Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützten Ver-\n\nfahrensrügen haben keinen Erfolg. \n\nZwar ist die unter Nr. 2 der Revisionsbegründung erhobene Rüge nicht, \n\nwie der Generalbundesanwalt meint, bereits deshalb unzulässig, weil der den \n\nBeweisantrag ablehnende Beschluss der Strafkammer in seinem Wortlaut in \n\nErgänzung der Revisionsbegründungsschrift erst nach Ablauf der Frist zur Be-\n\ngründung der Revision mitgeteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat in der \n\nRevisionsbegründung mit eigenen Worten den Inhalt dieser von ihm beanstan-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ndeten Entscheidung der Strafkammer vollständig wiedergegeben. Einer darüber \n\nhinausgehenden wörtlichen Wiedergabe des Beschlusses, der in seinem Kern \n\nauf die von der Revision mitgeteilte Entscheidung der Strafkammer vom 12. Juli \n\n2005 verweist, bedurfte es nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweis-\n\nantragsrecht 4). \n\n8 \n\nDie erhobenen Rügen sind aber deshalb unzulässig, weil weitere in Be-\n\nzug genommene Aktenteile, nämlich das toxikologische Gutachten und das \n\nGutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. , in der Revisions-\n\nbegründung nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen sind die Verfahrensrügen auch \n\naus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegrün-\n\ndet. \n\n9 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge \n\nhat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Frage der \n\nAnordnung von Sicherungsverwahrung beschränkt. Zwar hat die Beschwerde-\n\nführerin in ihrer Revisionsbegründung die Aufhebung des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs insgesamt beantragt. Die erhobene Sachrüge ist jedoch nur insoweit \n\nausgeführt, als das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nabgesehen hat. Nach dem Revisionsvorbringen ist deshalb davon auszugehen, \n\ndass das Urteil nur im Hinblick auf die Nichtanordnung der Maßregel angefoch-\n\nten ist. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist im vorliegenden Fall wirksam, da \n\n12 \n\n13 \n\nnach den Urteilsgründen auszuschließen ist, dass die maßvollen Strafen von \n\ndem Unterbleiben der Maßregelanordnung beeinflusst worden sind (vgl. \n\nKuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 12 m.N.). \n\n2. Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\nDas Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die \n\nformellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gegeben sind. Es \n\nist ferner, insoweit in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständi-\n\ngen, zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen \n\nHangtäter handelt. Gleichwohl hat es von der Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung abgesehen, weil es - entgegen dem Gutachten des Sachverständi-\n\ngen - gemeint hat, die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Gefährlich-\n\nkeitsprognose nicht stellen zu können. Bei den vorliegenden Taten habe es \n\nsich, anders als bei den früheren Taten des Angeklagten, um \"reine Gelegen-\n\nheitstaten\" gehandelt, die der Angeklagte spontan und situativen Auslösereizen \n\nfolgend begangen habe. Zudem lasse die bei den Taten jeweils erzielte geringe \n\nBeute, die geringen Tatfolgen und der Umstand, dass der Angeklagte die Tat \n\nzum Nachteil des P. bereue und sich dafür schäme, auf eine abnehmende In-\n\ntensität künftiger Straftaten schließen. \n\n14 \n\na) Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht die Annahme des \n\nLandgerichts, die Anlasstaten seien als Gelegenheitstaten nicht symptomatisch \n\nfür den rechtsfehlerfrei festgestellten Hang des Angeklagten zum Verbrechen \n\nund für seine Gefährlichkeit. Die Strafkammer hat ersichtlich verkannt, dass \n\nauch Gelegenheits- und Augenblickstaten als Symptomtaten im Sinne des § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen können und die Anwendung des § 66 \n\nStGB nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine äußere Tatsituation oder eine \n\nAugenblickserregung die Tat allein verursacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 1 \n\nHang 7). Auch bei einer Gelegenheitstat ist deshalb regelmäßig im Rahmen \n\neiner umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner \n\nTaten zu prüfen, ob die Tat Symptomcharakter zeigt (vgl. BGHR StGB § 66 \n\nAbs. 1 Hang 6). \n\n15 \n\nEine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht vorgenommen. \n\nNach den getroffenen Feststellungen sprechen jedoch gewichtige Gründe, die \n\ndie Strafkammer nicht bedacht hat, dafür, dass auch die verfahrensgegenständ-\n\nlichen Taten Symptomtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind. \n\n16 \n\nDer Angeklagte ist nach den Ausführungen des psychiatrischen Sach-\n\nverständigen, denen das Landgericht insoweit gefolgt ist, und den Feststellun-\n\ngen zu den früheren Straftaten vollständig in eine kriminelle Subkultur integriert \n\nund verfügt über eine fest verwurzelte Neigung, sich auf \"kriminelle Weise\" Geld \n\noder andere Wertgegenstände zumeist mittels Gewaltanwendung oder Drohung \n\nzu verschaffen. Schon aus diesen Gründen liegt es nahe, dass zwischen der \n\nfestgestellten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und den verfahrensge-\n\ngenständlichen Taten eine innere Beziehung besteht und deshalb auch diese \n\nTaten trotz der ihnen zugrunde liegenden Spontaneität Konsequenz seines \n\nverbrecherischen Hanges sind. Hierfür spricht darüber hinaus die Art und Weise \n\nder Durchführung der Taten. Der Angeklagte ging jeweils zielgerichtet und, ins-\n\nbesondere im Fall II 2, im Rahmen eines zeitlich gestreckten, mehr- aktigen \n\nGeschehens gegen die Tatopfer vor. \n\n17 \n\nb) Das Landgericht hat auch keine tragfähigen Umstände festgestellt, die \n\nden Schluss rechtfertigen, beim Angeklagten sei nunmehr die Wiederholungs-\n\ngefahr im Hinblick auf die Begehung erheblicher Straftaten entfallen. Soweit die \n\nStrafkammer meint, eine abnehmende Intensität und Gefährlichkeit (auch) künf-\n\ntiger Straftaten daraus herleiten zu können, dass bei den Anlasstaten die Tat-\n\nbeute und die Verletzungsfolgen gering waren, beurteilt sie die Erheblichkeit \n\ndieser Taten rechtsfehlerhaft ebenfalls nur einseitig am eingetretenen Erfolg \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 38). Die Massivität des Vorgehens des Angeklagten \n\nin beiden Fällen, insbesondere aber bei der Tat zum Nachteil des 87jährigen \n\nTatopfers im Fall II 2, das Mitsichführen bzw. Verwenden von gefährlichen \n\nWerkzeugen und die in beiden Fällen vorhandene höhere Beuteerwartung des \n\nAngeklagten lassen schwerlich eine andere Beurteilung zu, als dass es sich \n\nauch bei den Anlasstaten um den Rechtsfrieden empfindlich störende, die All-\n\ngemeinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende und damit \"erhebliche\" Strafta-\n\nten handelt. \n\n18 \n\n3. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muss mithin neu be-\n\nfunden werden. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/4-str-75-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/4-str-75-06","retrieved":"2026-07-10 20:38:37.477467+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-01/4-str-75-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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