{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__67-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"4 StR 67/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 67/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 8. November 2005 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass die tatein-\n\nheitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes \n\nentfällt, \n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nÄnderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Üb-\n\nrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nDer aus Vietnam stammende Angeklagte war davon überzeugt, er sei \n\nder leibliche Vater der im Februar 2003 geborenen Nina, deren Mutter Prapkak \n\nK. zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war. Dieser \n\nerhob, nachdem er von der Beziehung seiner Frau zu dem Angeklagten Kennt-\n\nnis erlangt hatte, eine Vaterschaftsanfechtungsklage beim Amtsgericht Essen. \n\nAnfang April 2005 traf der Angeklagte, der Nina besuchen wollte, in der Woh-\n\nnung Prapkak K. 's auf deren neuen Freund Rolf R. , der ihm erklärte, er \n\nwerde Prapkak K. heiraten. Der Angeklagte könne Nina nicht immer besu-\n\nchen und solle aufhören, Prapkak K. zu belästigen. \"Um sich Genugtuung zu \n\nverschaffen\", entschloss sich der Angeklagte, Rolf R. \"eine Lektion\" zu ertei-\n\nlen. Der Angeklagte, der vom Amtsgericht Essen in der Kindschaftssache auf \n\nden 2. Mai 2005 als Zeuge geladen war, ging davon aus, er werde Rolf R. \n\nan diesem Tage im Gebäude des Amts- und Landgerichts Essen antreffen. Da \n\ner wusste, dass Besucher des Gerichts mit einem Metalldetektor darauf unter-\n\nsucht werden, ob sie metallische Gegenstände bei sich tragen, spitzte er zwei \n\nPaar Essstäbchen aus Bambus mit einem Messer an. \n\n3 \n\nAm Tattag steckte der Angeklagte ein Paar dieser Essstäbchen in seine \n\nrechte Hosentasche. Damit wollte er Rolf R. in den Bauch stechen, wobei er \n\nmit der Möglichkeit rechnete, dass ein solcher Stich tödlich sein könnte. Dies \n\nnahm er billigend in Kauf. Das andere Paar Essstäbchen steckte er in die linke \n\nHosentasche. Diese Stäbchen wollte er \"nur einsetzen, um sich zu wehren, falls \n\nR. ihn nach der Tat seinerseits angreifen würde\". In dem Gerichtsgebäude \n\nging er auf Rolf R. und Prapkak K. zu, die vor dem Verhandlungssaal auf \n\neiner Bank saßen. Nach einem kurzen Gespräch mit Prapkak K. , die sich \n\ndanach entfernte, griff der Angeklagte in die rechte Hosentasche, legte sich die \n\nEssstäbchen so in der Hand zu recht, dass die Handinnenfläche als Widerlager \n\neine optimale Kraftübertragung gewährleistete, ging auf Rolf R. zu und ver-\n\nsuchte, ihm die Stäbchen in den Bauch zu stoßen. Rolf R. nahm an, der \n\nAngeklagte wolle ihm die Hand geben, und hob seine linke Hand. Eines der \n\nStäbchen glitt von einem Knochen der linken Hand ab, drang in das Unterhaut-\n\nfettgewebe ein, trat nach 2,5 cm wieder aus der Hand aus und blieb im Handrü-\n\ncken stecken. Das andere Stäbchen wurde durch die Handbewegung abge-\n\nlenkt, rutschte vom Bauch des Tatopfers ab und fiel zu Boden. \n\n4 \n\nZu dem weiteren Tatgeschehen hat das Landgericht Folgendes festge-\n\nstellt: \n\n\"Die Wut des Angeklagten war noch nicht erloschen. Er ver-\nsetzte dem immer noch vor ihm sitzenden R. mit dem Knie \neinen Stoß gegen den Kopf und schlug mit den Fäusten auf \nihn ein, bis ihn nach wenigen Sekunden Andreas T. \nwegzog, der - wie zahlreiche andere Personen - wegen eines \nanderen Verfahrens auf dem Flur wartete und durch den Lärm \nauf das Geschehen aufmerksam geworden war. Die Span-\nnung fiel von dem Angeklagten ab. Er sah, dass das Stäbchen \nin R. s Hand steckte; das reichte ihm als Lektion aus. Er woll-\nte noch einmal auf R. zugehen, um ihm - so seine unwider-\nlegte Einlassung - sein Handeln zu erklären, wurde jedoch von \nT. zurückgehalten\". \n\nII. \n\n5 \n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten der - mittels eines gefährlichen \n\nWerkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, \n\n5 StGB) - begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen hat, \n\nweist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Der Beschwerdeführer erhebt insoweit \n\nauch keine Einwendungen. Dagegen kann der Schuldspruch nicht bestehen \n\nbleiben, soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen tateinheitlich \n\nverwirklichten versuchten Mordes verurteilt hat. \n\n6 \n\n1. Allerdings begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte \n\nhabe den Stich mit den Essstäbchen gegen den Bauch des Tatopfers mit be-\n\ndingtem Tötungsvorsatz geführt, entgegen der Auffassung der Revision keinen \n\nrechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Mord \n\nbeanstandet die Revision jedoch zu Recht. \n\na) Das Landgericht meint, der Mordversuch sei, als der Zeuge T. \n\neingegriffen habe, entweder fehlgeschlagen gewesen oder der Rücktritt des \n\nAngeklagten sei auf Grund der damit geschaffenen Zwangslage nicht mehr \n\nfreiwillig erfolgt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe, weil er erkannt habe, \n\ndass Rolf R. verletzt gewesen sei, davon abgesehen, mit den Stäbchen aus \n\nder linken Hosentasche ein weiteres Mal zuzustechen, obwohl er die Hände frei \n\ngehabt und Rolf R. immer noch vor ihm gesessen habe, sei widerlegt. Nach \n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Angeklagte die Stäbchen in sei-\n\nner linken Hosentasche nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg einsetzen können, \n\nweil das Herausziehen und Zurechtlegen der Stäbchen mehrere Sekunden ge-\n\ndauert hätte, der Zeuge T. durch die Kampfgeräusche auf das Geschehen \n\naufmerksam geworden sei und den Angeklagten daher - allein oder mit weite-\n\nren Personen - daran gehindert hätte, die Stäbchen einzusetzen. Diese Erwä-\n\ngungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken: \n\n9 \n\nDas Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass auch derjenige vom un-\n\nbeendeten Tötungsversuch strafbefreiend zurücktreten kann, der von ihm mög-\n\nlichen weiteren Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein außer-\n\ntatbestandliches Ziel bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (BGHSt \n\n39, 221, 231/232), so dass hier ein strafbefreiender Rücktritt nicht schon des-\n\nhalb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte sein Ziel, dem Tatopfer, eine \n\nStichverletzung zuzufügen, um ihm eine „Lektion“ zu erteilen, bereits erreicht \n\nhatte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht es aber für Annahme \n\neines fehlgeschlagen Versuchs auch nicht aus, dass es dem Angeklagten ob-\n\njektiv nicht möglich war, den Tötungsversuch unter Verwendung des anderen \n\nStäbchenpaares fortzusetzen. Für die Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch \n\nvorliegt, der nach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. BGHSt \n\n34, 53, 58; 39, 221, 228), sind vielmehr die Vorstellungen des Täters zum Zeit-\n\npunkt des Scheiterns seines Versuchs, das Opfer durch Verwendung des zu-\n\nnächst eingesetzten Tatmittels zu töten, maßgeblich (sog. Rücktrittshorizont, \n\nvgl. BGHSt 39, 221, 227/228). Gelangt der Täter nach anfänglichem Misslingen \n\ndes vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme, er könne ohne zeitliche \n\nZäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die \n\nTat noch vollenden, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor (vgl. BGHSt aaO S. \n\n331), sondern ein unbeendeter Versuch, von dem er, wenn er sich freiwillig da-\n\nzu entschließt, sein Opfer nur noch körperlich zu verletzen, durch bloßes Auf-\n\ngeben des Tötungsvorsatzes zurücktreten kann (vgl. BGHSt 34, 53, 58; BGH, \n\nBeschluss vom 11. Februar 2003 – 4 StR 25/03). \n\n10 \n\nZu der danach unter Beachtung des Zweifelssatzes zu beantwortenden \n\nFrage, ob der Angeklagte, was nach den Feststellungen zum äußeren Tatge-\n\nschehen eher fern liegt, den Tötungsversuch entgegen seiner Einlassung als \n\nendgültig gescheitert angesehen hatte, als er dem Opfer unmittelbar nach dem \n\nStich mit den Stäbchen mit dem Knie einen Stoß gegen den Kopf versetzte und \n\nauf das Opfer einschlug, hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen ge-\n\ntroffen. Zudem ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte wäre gege-\n\nbenenfalls von dem Zeugen T. oder anderen Personen daran gehindert wor-\n\nden, den Tötungsversuch mit dem anderen Stäbchenpaar fortzusetzen, mit den \n\nzum weiteren Geschehensablauf getroffenen Feststellungen nicht zu vereinba-\n\nren. Der Zeuge T. ist erst durch die – von den weiteren Köperverlet-\n\nzungshandlungen verursachten - „Kampfgeräusche“ auf das Geschehen auf-\n\nmerksam geworden und hätte demgemäß auch dann, wenn der Angeklagte das \n\nTatopfer nicht geschlagen sondern den Tötungsversuch sogleich mit den ande-\n\nren Stäbchen fortgesetzt hätte, erst nach der Fortsetzung des Tötungsversuchs \n\neingreifen können. Die Verurteilung wegen tateinheitlich versuchten Mordes \n\nkann deshalb keinen Bestand haben. \n\n11 \n\nb) Nach der bestehenden Beweislage erscheint es ausgeschlossen, dass \n\nsich aufgrund neuer Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen treffen \n\nlassen, die mit der erforderlichen Sicherheit die Ablehnung eines freiwilligen \n\nRücktritts vom versuchten Mord tragen könnten. Der Senat kann deshalb ge-\n\nmäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch \n\ndahin ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes \n\nentfällt. \n\n12 \n\n3. Die Schuldspruchänderung hat wegen des geänderten Schuldumfan-\n\nges die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. \n\n13 \n\n4. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurück, weil das Verfahren nicht mehr einen in § 74 Abs. 2 GVG \n\nbezeichneten Straftatbestand betrifft (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305 m.w.N.). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/4-str-67-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/4-str-67-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:10.802478+00:00"}}