{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__60-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"4 StR 60/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 60/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2005 im \n\nMaßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt \n\nund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. \n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein \n\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführun-\n\ngen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. März 2006. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\nAllerdings begegnet das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Beden-\n\nken, soweit das Landgericht - darin dem gehörten psychiatrischen Sachver-\n\nständigen folgend - angenommen hat, dass der Angeklagte die Raubtat in ei-\n\nnem durch eine schizoaffektive Psychose oder paranoid-halluzinatorische Schi-\n\nzophrenie bedingten, nicht nur vorübergehenden Zustand erheblich verminder-\n\nter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Weiter setzt die Unterbrin-\n\ngungsanordnung nach der Rechtsprechung jedoch voraus, dass die Gefährlich-\n\nkeit des Täters in einem symptomatischen, kausalen Zusammenhang mit dem \n\ndie Anlasstat verursachenden oder mitverursachenden Defektzustand im Sinne \n\nder §§ 20, 21 StGB steht. Der gefährliche Zustand des Täters muss danach \n\ndergestalt in der Anlasstat seinen Ausdruck finden, dass auch die für die Zu-\n\nkunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung eben dieses Zustandes dar-\n\nstellen, weil nur dann die Anlasstat Indizwirkung für die Gefährlichkeitsprognose \n\nentfalten kann (st. Rspr.; BGH NJW 1998, 2986; NStZ-RR 1998, 174; BGHR \n\nStGB § 63 Tat 4). \n\n5 \n\nEin solcher kausaler, symptomatischer Zusammenhang zwischen der di-\n\nagnostizierten Störung und der abgeurteilten Raubtat, bei der der Angeklagte \n\ndem geschädigten Juwelier unter Bedrohung mit einer mit Schalldämpferattrap-\n\npe versehenen Spielzeugpistole und nach einem Faustschlag ins Gesicht einen \n\nwertvollen Ring entwendete, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen \n\nnicht erkennbar. Das Landgericht ist dem Angeklagten zwar darin gefolgt, der \n\neigentliche Grund, weshalb er am Tattag das Juweliergeschäft aufgesucht ha-\n\nbe, sei gewesen, dass er \"Stimmen\" gehört habe, die ihm befohlen hätten zu \n\nverhindern, dass der Geschädigte ein in dem Laden befindliches Madonnenbild \n\nverkauft (UA 4). Dass diese \"überwertige Idee\" (UA 8) sich auf den Entschluss, \n\nden Ring zu rauben, ausgewirkt haben kann, ist jedoch nicht dargetan und ver-\n\nsteht sich auch nicht von selbst. \n\n6 \n\nÜber die Maßregelanordnung ist deshalb neu zu entscheiden. Dabei wird \n\nder neue Tatrichter, sofern er erneut zur Anordnung nach § 63 StGB gelangt, \n\nauch Gelegenheit haben, die im angefochtenen Urteil im Rahmen der Gefähr-\n\nlichkeitsprognose lediglich pauschal mitgeteilten „deutlichen fremdaggressiven \n\nTendenzen“, die der Angeklagte gezeigt habe (UA 11), näher zu konkretisieren. \n\nDessen hätte es hier schon deshalb bedurft, weil der Angeklagte bisher nicht \n\ndurch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist. \n\n7 \n\nIm Übrigen weist der Senat für das weitere Verfahren vorsorglich darauf \n\nhin, dass die gebotene Aufhebung der den Maßregelausspruch betreffenden \n\n\"zugehörigen\" Feststellungen auch die der Schuldfähigkeitsbeurteilung durch \n\ndas Landgericht zu Grunde liegenden Feststellungen erfasst (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 8. Januar 2004 - 4 StR 539/03). Ungeachtet deren Doppelrelevanz \n\nbleibt der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils hiervon jedoch \n\nunberührt. Denn eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet hier \n\nvon vornherein aus; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB \n\nist der Angeklagte bei der Strafzumessung aber nicht beschwert (vgl. Senats-\n\nbeschluss aaO). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__60-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/4-str-60-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__60-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__60-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/4-str-60-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__60-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:30.457136+00:00"}}