{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__53-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"4 StR 53/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 53/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2006 gemäß \n\n§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re-\n\nvision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Januar \n\n2005 zu gewähren, und die Revision des Angeklagten gegen \n\ndas vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den in der Hauptverhandlung durch den bestellten \n\nVerteidiger Rechtsanwalt A. verteidigten Angeklagten in seiner Anwesen-\n\nheit am 5. Januar 2006 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher \n\nKörperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. \n\nErklärungen zum Rechtsmittelverzicht wurden nicht abgegeben. Mit am 13. Ja-\n\nnuar 2006 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz des von ihm nunmehr \n\nbeauftragten Verteidigers Rechtsanwalt J. legte der Angeklagte Revision \n\ngegen das vorbezeichnete Urteil ein und beantragte zugleich die Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. \n\n2 \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, denn der Angeklagte hat \n\nnicht glaubhaft gemacht, dass er an der Einhaltung der Wochenfrist zur Einle-\n\ngung der Revision (§ 341 StPO) ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) \n\nverhindert war. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft von Rechtsanwalt \n\nA. hat dieser den Angeklagten am 12. Januar 2006, dem letzten Tag der \n\nRevisionseinlegungsfrist, in der JVA Naumburg aufgesucht und Einigkeit erzielt, \n\ngegen das nach einer Absprache ergangene Urteil keine Revision einzulegen. \n\nDie in seiner „Erklärung an Eides Statt“ vom 19. Januar 2006 niedergelegte ge-\n\ngenteilige Behauptung des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt A. bei dessen \n\nBesuch am 12. Januar 2006 angewiesen, Revision einzulegen, ist damit nicht \n\nerwiesen. Ihr steht im Übrigen die Erklärung des Angeklagten entgegen, die er \n\nam 14. Januar 2006 im Beisein von Rechtsanwalt A. unterschrieben hat. \n\n3 \n\nBei dieser Sachlage war für die beantragte Wiedereinsetzung kein \n\nRaum. Denn wer bewusst keinen Gebrauch von einem befristeten Rechtsmittel \n\nmacht, versäumt keine Frist bzw. war nicht verhindert im Sinne des § 44 Satz 1 \n\nStPO (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.N.). \n\n4 \n\nDa der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durch-\n\ndringt, ist auch die Revision, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 29. April 1992 – 3 StR 128/92). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/4-str-53-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/4-str-53-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:28.267977+00:00"}}