{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"4 StR 42/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 42/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 13. Oktober 2005, soweit es \n\nden Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in \n\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge, sowie wegen \"gewerbsmäßigen\" unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-\n\nsion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Aus-\n\nführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar \n\n2006. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Zu Recht rügt die Revision, dass das Landgericht in den Fällen II. 1 \n\nund 5 der Urteilsgründe den Umstand, dass das eingeführte Marihuana in die-\n\nsen Fällen sichergestellt worden ist, nicht strafmildernd berücksichtigt hat. Das \n\nerweist sich hier als rechtsfehlerhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur \n\ndiejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der Strafe bestim-\n\nmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Grundsätzlich stellt es indes \n\neinen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund \n\ndar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu \n\neiner Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann (vgl. BGHR BtMG \n\n§ 29 Strafzumessung 10; Weber BtMG 2. Aufl. vor § 29 Rdn. 773). Angesichts \n\nder Höhe der in diesen Fällen erkannten Einzelfreiheitsstrafen von vier bzw. \n\ndrei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschlie-\n\nßen, dass sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Einzelstrafbemessung von \n\ndiesem Rechtsfehler berührt sind. \n\n5 \n\nb) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Strafzumessung in den Fäl-\n\nlen II. 6 bis 17 der Urteilsgründe. Angesichts der geringfügigen Verkaufsmen-\n\ngen von jeweils 3 bis 4 Gramm der \"weichen Droge\" (UA 39) Marihuana hat das \n\nLandgericht unbeschadet der allgemeinen Strafschärfungsgründe nicht ver-\n\nständlich gemacht, weshalb es in diesen Fällen von dem erhöhten Strafrahmen \n\ndes § 29 Abs. 3 BtMG ausgegangen ist und jeweils Einzelfreiheitsstrafen von \n\neinem Jahr drei Monaten als schuldangemessen erachtet hat. \n\n6 \n\nc) Der Senat hebt aber auch die übrigen Einzelstrafen auf, weil nicht \n\nausgeschlossen ist, dass diese durch die rechtsbedenkliche Strafzumessung in \n\nden Fällen II. 1, 5 bis 17 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten be-\n\neinflusst sind. Im Übrigen soll dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben wer-\n\nden, die Strafen insgesamt neu zuzumessen und dabei in den Fällen II. 2 bis 5 \n\nauch zu berücksichtigen, dass das eingeführte Marihuana nach den Feststel-\n\nlungen ausschließlich zum Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmt war, was \n\nbereits für sich grundsätzlich eine mildere Beurteilung nahe legt (vgl. BGHR \n\nBtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3; Weber aaO vor § 29 Rdn. 721, 729 \n\nm.w.N.). Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der - schon für sich \n\nauffallend hohen - Gesamtstrafe die Grundlage. \n\n7 \n\n3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des \n\nLandgerichts zurück, nachdem das Verfahren sich nunmehr nur noch gegen \n\nden erwachsenen Angeklagten richtet. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/4-str-42-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/4-str-42-06","retrieved":"2026-07-10 20:25:41.003115+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-28/4-str-42-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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