{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__40-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"4 StR 40/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 40/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 28. September 2005 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in vier Fällen verurteilt wor-\n\nden ist, \n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere als Jugendschutzkammer \n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\neines Kindes in 15 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstands-\n\nunfähigen Person in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer \n\nfrüheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. \n\nAuf die Revision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil durch Beschluss \n\nvom 21. April 2005 - 4 StR 33/05 - auf und verwies die Sache zu neuer Ver-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landge-\n\nrichts zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Freispre-\n\nchung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und \n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in zwei Fäl-\n\nlen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in \n\nvier Fällen verurteilt worden ist, hat sein Rechtsmittel mit der zulässig erhobe-\n\nnen, auf eine Verletzung des § 52 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Er-\n\nfolg. \n\na) Opfer dieser vier dem Angeklagten vorgeworfenen Taten, die der An-\n\ngeklagte nach den Feststellungen in der Zeit von 1986 bis 1990 beging, war der \n\nam 28. Oktober 1980 geborene Nebenkläger, dessen Mutter nach der Schei-\n\ndung ihrer Ehe mit dem leiblichen Vater des Nebenklägers von 1984 bis 1993 \n\nmit dem Angeklagten verheiratet war. Der Nebenkläger ist gemäß § 52 Abs. 1 \n\nNr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, denn er ist mit dem \n\nAngeklagten als dessen Stiefsohn in gerader Linie verschwägert (Art. 51 \n\nEGBGB i.V.m. §§ 1589 Abs. 1 Satz 1, 1590 Abs. 1 BGB). Diese Schwäger-\n\nschaft dauert gemäß § 1590 Abs. 2 BGB fort, auch wenn die Ehe, durch die sie \n\nbegründet wurde, inzwischen geschieden ist. \n\n5 \n\nb) Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Nebenkläger in der \n\nHauptverhandlung vor seiner Vernehmung zur Sache nicht ordnungsgemäß \n\nnach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt \n\nworden ist. Wie die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2005 (Bd. 2 Bl. \n\n410, 411 d.A.) beweist (§ 274 Satz 1 StPO), wurden der Nebenkläger und seine \n\nMutter, die für diesen Hauptverhandlungstag als Zeugen geladen waren, zu-\n\nsammen hereingerufen und mit dem Gegenstand der Untersuchung und der \n\nPerson des Angeklagten bekannt gemacht. Sie wurden zur Wahrheit ermahnt, \n\nauf die Möglichkeit einer Beeidigung ihrer Aussage, die Bedeutung des Eides, \n\ndie strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage und \n\nauf ein möglicherweise bestehendes Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht hingewiesen. Soweit es die Vorschrift des § 52 StPO betrifft, ist folgendes \n\nin die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden: \n\n\"Sie wurde(n) ferner darüber belehrt, dass sie berechtigt sei-\nen, falls sie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehö-\nrigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbe-\nschuldigten gehöre(n), das Zeugnis und die Beeidigung des \nZeugnisses zu verweigern.“ \n\n6 \n\nDanach wurde der Nebenkläger ausweislich der Sitzungsniederschrift \n\nwie folgt vernommen: \n\n\"Erster Zeuge. Ich heiße Richard R. und bin 24 Jahre alt, z.Zt. \nnoch in Haft im offenen Vollzug in der JVA mit \ndem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert. Der \nAngeklagte war mein Stiefvater. Der Zeuge wurde zur Sache \nvernommen\". \n\n7 \n\n Der in der Sitzungsniederschrift unter Verwendung eines Vordrucks wie-\n\ndergegebene, abstrakt gehaltene Hinweis auf die Vorschrift des § 52 Abs. 1 \n\nStPO reicht unter den hier gegebenen Umständen entgegen der Auffassung \n\ndes Generalbundesanwalts nicht aus, den Nebenkläger ordnungsgemäß über \n\ndas ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. \n\n8 \n\nZwar steht die Art und Weise der Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 \n\nStPO im Ermessen des vernehmenden Richters, beim Kollegialgericht also des \n\nVorsitzenden (vgl. BGHSt 9, 195, 197), wobei es unerheblich ist, ob sie vor \n\noder nach der Vernehmung des Zeugen zur Person vorgenommen wird. Aller-\n\ndings wird sich in der Regel der Fälle eine Belehrung nach den Angaben zur \n\nPerson anbieten, weil sich häufig aus den persönlichen Daten das Bestehen \n\neines Zeugnisverweigerungsrechts erst ergibt (vgl. BGH StV 1984, 405). Die \n\nBelehrung muss so klar und sachgemäß sein, dass der Zeuge das Für und Wi-\n\nder seiner Entscheidung abwägen kann (vgl. BGHSt 9, 195, 197; BGH StV \n\n1984, 405). Hierfür kann es ausreichen, dass ein Zeuge darauf hingewiesen \n\nwird, dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, \"falls\" er zu den in § 52 \n\nAbs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten gehöre (vgl. BGHSt \n\n32, 25, 30 f.; BGH StV 1984, 405). Dies gilt jedoch nur, wenn der Zeuge eine \n\nsolche Belehrung für den - wie er weiß - auf ihn zutreffenden Fall erhält, dass er \n\nAngehöriger des Angeklagten ist (vgl. BGHSt 32, 25, 31). So liegt es hier je-\n\ndoch nicht. Vielmehr ist der Nebenkläger davon ausgegangen, dass er nicht \n\nmehr der Stiefsohn des Angeklagten sei, und hat sich selbst als mit diesem \n\n\"nicht verwandt und nicht verschwägert\" bezeichnet. Es hätte deshalb einer er-\n\ngänzenden Belehrung des Nebenklägers dahin bedurft, dass er mit dem Ange-\n\nklagten (weiterhin) verschwägert ist und demgemäß ein Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind zwar die als Zeuginnen \n\nvernommenen geschiedenen Ehefrauen des Angeklagten vor ihrer Verneh-\n\nmung zur Sache „ergänzend“ gemäß § 52 StPO belehrt worden (vgl. Bd. 2 \n\nBl. 411/412), nicht aber der Nebenkläger. \n\n9 \n\nc) Auf diesem zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage des Nebenklä-\n\ngers führenden Verstoß (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 2 \n\nm.N.) kann die maßgeblich auf diese Aussage gestützte Verurteilung des An-\n\ngeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen beruhen. \n\nZwar ist anerkannt, dass das Verwertungsverbot entfällt, wenn feststeht, dass \n\nder Zeuge sein Weigerungsrecht gekannt hat und davon auch bei einer ord-\n\nnungsgemäßen Belehrung keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2004, 212 m.N.). Das ist hier aber nicht der Fall. \n\n10 \n\nDer Nebenkläger hatte auch bei seinen früheren Aussagen keine Kennt-\n\nnis von dem ihm gemäß § 52 Abs. 1 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht. Ausweislich der Niederschriften über seine polizeiliche Vernehmung am \n\n25. März 2003 (Bd. 1 Bl. 42) und über die erste Hauptverhandlung (Bd. 2 Bl. \n\n285) ist der Nebenkläger, der sich auch bei diesen Vernehmungen ebenso wie \n\nin der neuen Hauptverhandlung als \"mit dem Angeklagten nicht verwandt und \n\nnicht verschwägert\" bezeichnet hat, nicht ordnungsgemäß über sein Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht belehrt worden. Dafür, dass der Nebenkläger von seinem \n\nZeugnisverweigerungsrecht keine Kenntnis hatte, spricht zudem, dass der Ne-\n\nbenklägervertreter in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2005, mit dem er \n\ndie Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt hat, zur Begründung \n\nseiner Auffassung, dass eine Belehrung gemäß § 52 Abs. 1 StPO nicht erfor-\n\nderlich gewesen sei, darauf verwiesen hat, dass \"keinerlei verwandtschaftliche \n\nVerhältnisse\" zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger bestünden, \n\nwas sich auch aus der Akte ergebe. \n\n11 \n\nDa das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten aufgrund einer von \n\nder Mutter des Nebenklägers ohne dessen Wissen erstatteten Strafanzeige \n\neingeleitet worden ist und der Nebenkläger bei seinen Aussagen sein Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht nicht kannte, kann auch unter Berücksichtigung seines bis-\n\nherigen Prozessverhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass er bei ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht hiervon in der \n\nHauptverhandlung Gebrauch gemacht und nicht ausgesagt hätte. Dass der Ne-\n\nbenkläger die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt hat, muss \n\ndabei außer Betracht bleiben, weil die Frage, ob ein Urteil auf einer rechtsfeh-\n\nlerhaften Nichtbelehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht beruht, grund-\n\nsätzlich nur aufgrund der Urteilsgründe und des bis zur Urteilsverkündung ent-\n\nstandenen Akteninhalts beantwortet werden kann (vgl. BGH StV 2002, 3; \n\nBGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3). \n\n12 \n\n2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung \n\ndes Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen. Der \n\nWegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des \n\nAusspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Auch die wegen der beiden Fälle \n\ndes sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person verhängten Ein-\n\nzelstrafen von jeweils elf Monaten Freiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil \n\nnicht auszuschließen ist, dass sich die Verurteilung wegen der Taten zum \n\nNachteil des Nebenklägers auf die Bemessung auch dieser Strafen ausgewirkt \n\nhat. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\nRiBGH Dr. Ernemann \nist infolge Urlaubs gehindert \nzu unterschreiben \n\nTepperwien \n\nSost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/4-str-40-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1590","ref_norm":"1590","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/4-str-40-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:33.655750+00:00"}}