{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__30-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"4 StR 30/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 30/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hagen vom 28. Juni 2005 aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines \n\nKindes in drei Fällen und wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in vier Fällen verurteilt worden ist, je-\n\ndoch bleiben die insoweit zum äußeren Tatgeschehen getrof-\n\nfenen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Alter \n\ndes Tatopfers aufrechterhalten; \n\nb) in den Aussprüchen über die im Fall II 8 der Urteilsgründe \n\nverhängten Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nnes Kindes in drei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier \n\nFällen und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer \n\nVerfahrensrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; \n\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines \n\n3 \n\n4 \n\nKindes in drei Fällen (Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgründe) und wegen schweren \n\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen (Fälle II 4 bis 7 der Urteils-\n\ngründe) muss auf die zulässig erhobene Rüge aufgehoben werden, der Be-\n\nweisantrag des Angeklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens \n\nzum Alter des Tatopfers sei rechtsfehlerhaft behandelt worden. \n\na) Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte an sieben, jeweils \n\nnicht näher bestimmbaren Tagen im Sommer des Jahres 2003 an der im Mai \n\n1991 im Baku/Aserbaidschan geborenen Zeugin Ülvie M. sexuelle \n\nHandlungen vor. \n\nIm Hauptverhandlungstermin am 28. Juni 2005 hatte der Angeklagte die \n\nEinholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens bezüglich des \n\nAlters der Zeugin Ülvie M. zum Beweis für die Tatsache beantragt, dass \n\ndie Zeugin zu den in der Anklage genannten Zeitpunkten über 14 Jahre alt ge-\n\nwesen ist. Das Landgericht lehnte diesen Antrag ab und führte zur Begründung \n\nu.a. aus: \n\n5 \n\n6 \n\n\"Ungeachtet des Umstands, dass der Antrag noch eine bestimmte Be-\n\nweisbehauptung formuliert und ein bestimmtes Beweismittel bezeichnet, \n\nhandelt es sich in der Sache um einen Beweisermittlungsantrag. Denn \n\nzureichende Anhaltspunkte für die als solche zunächst ausreichende \n\nVermutung des Angeklagten bestehen nach dem Ergebnis der hierzu \n\nstattgefundenen Beweisaufnahme gerade nicht, so dass die Beweistat-\n\nsache letztlich auf's Geratewohl behauptet wird.\"... \n\nb) Die Behandlung des Antrages des Angeklagten als Beweisermitt-\n\nlungsantrag hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDem Antragsteller kann es grundsätzlich nicht verwehrt sein, auch solche \n\nTatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält (vgl. BGHSt \n\n21, 118, 125; BGH NStZ 1993, 143, 144 jeweils m.w.N.) oder nur vermutet \n\n(BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 244 \n\nRdn. 20 jeweils m.w.N.). Einem Beweisbegehren, das - wie hier - in die Form \n\neines Beweisantrags gekleidet ist, muss allerdings nicht oder allenfalls nach \n\nMaßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbe-\n\nhauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete \n\nVermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, sodass es sich \n\nin Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Be-\n\nweisantrag handelt (vgl. BGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.). Dies ist \n\njedoch nicht schon dann der Fall, wenn die bisherige Beweisaufnahme keine \n\nAnhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisaufnahme ergeben hat (vgl. BGH \n\nNJW 1983, 126, 127; StV 2002, 233). Ob es sich nach den vorgenannten \n\nGrundsätzen bei einem Beweisbegehren um einen Beweisermittlungsantrag \n\nhandelt, ist vielmehr aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der \n\nGrundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsachen zu beurteilen \n\n(vgl. BGH NStZ 1989, 334; 2003, 497). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt \n\nentgegen der Auffassung des Landgerichts kein Beweisermittlungsantrag son-\n\ndern ein Beweisantrag vor, der - was nicht geschehen ist - nur aus einem der in \n\n§ 244 Abs. 3 und 4 StPO genannten Ablehnungsgründe hätte zurückgewiesen \n\nwerden dürfen. \n\n7 \n\nZwar ist der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen im Jahre \n\n2003 und auch noch zu Beginn des Jahres 2004 bei seinen Bemühungen, den \n\nAmtsvormund des Tatopfers zu veranlassen, dieses aus dem Umfeld der Pfle-\n\ngefamilie herauszuholen (UA 9), ersichtlich davon ausgegangen, dass das Tat-\n\nopfer zu den jeweiligen Zeitpunkten das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet \n\nhatte. Aus der Sicht des Angeklagten haben sich aber in den gegen ihn geführ-\n\nten Ermittlungsverfahren und im Verlauf der Hauptverhandlung tatsächliche An-\n\nhaltspunkte ergeben, die dafür sprechen können, dass das Tatopfer zu den je-\n\nweiligen Tatzeiten bereits das 14. Lebensjahr vollendet hatte: \n\n8 \n\nNach den Feststellungen ist die Familie des Tatopfers im Herbst 2001 \n\naus Aserbaidschan nach Deutschland eingereist und hat Asyl beantragt, wobei \n\nallein der Vater des Tatopfers eine amtliche in kyrillischer Schrift ausgestellte \n\nGeburtsurkunde vorlegen konnte. Die von den deutschen Behörden nach der \n\nEinreise der Familie ausgestellten Personalpapiere und Personenstandsurkun-\n\nden beruhen demgegenüber auf den Angaben der Familienmitglieder. Zwar be-\n\nsteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kein allgemeiner Erfah-\n\nrungssatz, dass Asylbewerber häufig falsche Angaben im Hinblick auf ihr Alter \n\nmachen; es besteht aber auch kein Erfahrungssatz, dass solche Angaben stets \n\nzutreffen. Vielmehr kann, worauf die Revision zu Recht hinweist, u.a. im Hin-\n\nblick auf das weiter gehende Aufenthaltsrecht von Kindern (vgl. § 34 AufenthG) \n\noder die Regelungen über den Bezug von Kindergeld durchaus ein Interesse \n\nbestehen, das wahre Alter gegenüber den für die Ausstellung der Personalpa-\n\npiere und Personenstandsurkunden zuständigen Behörden zu verschleiern. Zu-\n\ndem hat die Pflegemutter des Tatopfers bekundet, ein Zahnarzt habe den \"frü-\n\nhen vollständigen Zahnwechsel\" bei dem Tatopfer hervorgehoben und ein wei-\n\nterer Arzt habe erklärt, die Hände des Tatopfers seien abgearbeitet oder abge-\n\nnutzt \"wie die Hände einer 50-Jährigen\". Auf der Grundlage dieser Tatsachen, \n\nauf die der Angeklagte zur Begründung seines Beweisantrages in Stichworten \n\nhingewiesen hat, ist die Beweisbehauptung, das Tatopfer sei zu den jeweiligen \n\nTatzeitpunkten bereits 14 Jahre alt gewesen, aus der Sicht eines verständigen \n\nAntragstellers keine lediglich aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellte Be-\n\nhauptung. Darauf, dass das Landgericht nach Würdigung des gesamten Be-\n\nweisergebnisses keine Zweifel daran hat, dass das Tatopfer im Sommer 2003 \n\nerst 12 Jahre alt gewesen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an \n\n(vgl. BGH StV 2002, 233). \n\n9 \n\n2. Auf der danach rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages \n\nkann die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 7 der Urteilsgründe \n\nberuhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es das bean-\n\ntragte Gutachten eines anthropologischen Sachverständigen eingeholt, zu dem \n\nErgebnis gelangt wäre, dass das Tatopfer zu den jeweiligen Tatzeiten mögli-\n\ncherweise bereits 14 Jahre alt gewesen ist, und den Angeklagten in Anwendung \n\ndes Zweifelsgrundsatzes jeweils nur wegen eines - auch soweit es die Fälle des \n\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes betrifft gemäß § 176 Abs. 6 StGB strafba-\n\nren - (untauglichen) Versuchs verurteilt hätte. \n\n10 \n\nDie Aufhebung der Verurteilung in den vorgenannten Fällen nötigt zur \n\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat hebt ferner auch \n\ndie im Fall II 8 verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf, weil nicht auszu-\n\nschließen ist, dass sich die Bemessung dieser Strafe an der Höhe der anderen \n\nEinzelstrafen orientiert hat. \n\n11 \n\n3. Da sich der aufgezeigte Verfahrensfehler nur auf die Feststellungen \n\nzum Alter des Tatopfers ausgewirkt haben kann und die Feststellungen zum \n\näußeren Tatgeschehen in den Fällen II 1 bis 7 der Urteilsgründe im Übrigen \n\nsachlich-rechtlicher Nachprüfung standhalten, können diese Feststellungen be-\n\nstehen bleiben. Soweit sie dazu nicht in Widerspruch stehen, sind ergänzende \n\nFeststellungen möglich. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/4-str-30-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-04/4-str-30-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:17.805938+00:00"}}