{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__25-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"4 StR 25/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 25/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Trier vom 6. Oktober 2005 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts \n\ngestützten Revision. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes \n\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte nicht damit abfin-\n\nden, dass sich seine Ehefrau einem anderen Mann zugewandt hatte und sich \n\nvon ihm trennen wollte. Um in das neue Leben seiner Ehefrau einzugreifen und \n\nsie für ihr undankbares Verhalten zu sanktionieren, entschloss er sich, deren \n\nFahrzeug in einen fahruntüchtigen Zustand zu versetzen. Er drehte, für die Ne-\n\nbenklägerin nicht erkennbar, eine Kreuzschlitzschraube in die Lauffläche des \n\nlinken Vorderreifens ihres Pkw's und durchtrennte den zur linken Vorderrad-\n\nbremse führenden Bremsschlauch fast vollständig, so dass die Bremsflüssigkeit \n\nauslief. Die Bremswirkung der Bremsanlage wurde hierdurch um etwa die Hälf-\n\nte herabgesetzt. Als seine Ehefrau mit ihrem Fahrzeug losfuhr, bemerkte sie \n\nzwar schon nach wenigen Metern Fahrt auf ebener Strecke, ein \"klackerndes\" \n\nGeräusch. Gleichwohl fuhr sie im zweiten Gang weiter und bog in eine Straße \n\nmit erheblichem Gefälle ein. Als sie auf der Gefällstrecke die Fußbremse ihres \n\nFahrzeugs betätigte, trat keine Bremswirkung ein. Sie zog daraufhin instinktiv \n\ndie Handbremse und brachte das Fahrzeug zum Stehen. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes, auf der die tateinheitliche \n\nVerurteilung wegen versuchten Heimtückemordes beruht, begegnet durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. \n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes \n\naus der objektiven Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten gefolgert. Er \n\nhabe gewusst, dass seine Manipulation zu einer erheblichen Beeinträchtigung \n\nder Bremswirkung führen und seine Ehefrau mit dem beschädigten Fahrzeug \n\ndie Gefällstrecke, in die mehrere Vorfahrtsstraßen einmünden, befahren würde. \n\nMit der sich hieraus ergebenden Gefahr eines folgenschweren, möglicherweise \n\ntödlichen Unfallhergangs habe er sich abgefunden. \n\n6 \n\nDas Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass das Vorgehen \n\ndes Angeklagten in hohem Maße gefährlich war und die Möglichkeit eines Ver-\n\nkehrsunfalls in Folge eines Bremsversagens nahe lag. Ein Rechtssatz des In-\n\nhalts, dass ein Täter, der wie der Angeklagte vorgeht, deshalb zugleich grund-\n\nsätzlich auch mit tödlichen Folgen für die betroffenen Verkehrsteilnehmer rech-\n\nnet und diese billigt, besteht gleichwohl nicht. Diese Frage kann nicht allgemein, \n\nsondern nur nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt wer-\n\nden. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Das \n\nLandgericht hat in seine Wertung insbesondere nicht alle nahe liegenden objek-\n\ntiven und subjektiven Umstände einbezogen, die die Annahme eines bedingten \n\nTötungsvorsatzes in Frage stellen könnten (vgl. BGH DAR 1999, 464 m.w.N.). \n\n7 \n\nEs hätte zur Beurteilung der Frage, ob objektiv eine Lebensgefahr für die \n\nNebenklägerin oder andere Verkehrsteilnehmer durch das Vorgehen des Ange-\n\nklagten entstanden war, Feststellungen dazu treffen müssen, mit welchen Kolli-\n\nsionsgeschwindigkeiten bei einem Unfall in Folge eines Bremsversagens zu \n\nrechnen war. Nach den getroffenen Feststellungen liegt nämlich nahe, dass die \n\nbis zur Einmündung in eine Bundesstraße etwa 500 m lange, in einem Wohn-\n\ngebiet gelegene Gefällstrecke in Anbetracht mehrerer zuvor von rechts ein-\n\nmündenden Vorfahrtsstraßen nur mit verhaltenem Tempo in einem niedrigen \n\nGang befahren werden konnte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass im \n\nFalle eines Unfalls auf der Gefällstrecke nur mit geringen Aufprallgeschwindig-\n\nkeiten zu rechnen war und deshalb tödliche Unfallfolgen für die betroffenen \n\nVerkehrsteilnehmer eher unwahrscheinlich waren. Dass der Angeklagte damit \n\nrechnete, seine Ehefrau werde die Fußbremse erstmals kurz vor der Einmün-\n\ndung in die zeitweise stark befahrene Bundesstraße betätigen, ergeben die Ur-\n\nteilsgründe nicht. Darüber hinaus hat sich das Landgericht nur unzureichend \n\ndamit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte mit unfallvermeidenden Reaktio-\n\nnen der Nebenklägerin rechnen konnte und gerechnet hat. Soweit es insoweit \n\ndarauf abgestellt hat, die im Falle eines Versagens der Fußbremse nahe lie-\n\ngende Betätigung der Handbremse - wie tatsächlich geschehen - sei eine für \n\nden Angeklagten nicht vorhersehbare Reaktion der Nebenklägerin gewesen, \n\nstellt dies lediglich eine Vermutung zu Lasten des Angeklagten dar, die nicht mit \n\nTatsachen belegt ist. Schließlich kommt hinzu, dass das Landgericht aus sub-\n\njektiven Gründen das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbrechenstatbe-\n\nstandes des § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB verneint hat. Die \n\ndieser Wertung zu Grunde liegenden Erwägungen hätten dargelegt und auch \n\nbei der Prüfung des Tötungsvorsatzes erörtert werden müssen. Die Feststel-\n\nlung, der Angeklagte habe nicht in der Absicht gehandelt, einen Unglücksfall \n\nherbeizuführen, ist nämlich nicht ohne weiteres vereinbar mit der Annahme des \n\nLandgerichts, der Angeklagte habe gerade durch die Herbeiführung eines Ver-\n\nkehrsunfalls versucht, seine Ehefrau oder andere Verkehrsteilnehmer bedingt \n\nvorsätzlich zu töten. \n\n8 \n\n3. Der nur den Schuldspruch wegen versuchten Mordes betreffende \n\nRechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, auch soweit der Ange-\n\nklagte - rechtsfehlerfrei - des tateinheitlich verwirklichten versuchten gefährli- \n\nchen Eingriffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden worden ist (BGHR \n\nStPO § 353 Aufhebung 1). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/4-str-25-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/4-str-25-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:37.629109+00:00"}}