{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__21-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"4 StR 21/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 21/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Arnsberg vom 22. Juli 2005 im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-\n\nner Schutzbefohlenen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben \n\nJahren verurteilt; von weiteren Anklagevorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die \n\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seine am 19. August 1986 \n\ngeborene Adoptivtochter von ihrem 14. Geburtstag an bis zum 13. Mai 2003 in \n\nelf Fällen sexuell missbraucht, wobei es auch zum Geschlechts- und Oralver-\n\nkehr kam. Für diese Taten hat das Landgericht Einzelstrafen von zweimal zwei \n\nJahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, viermal einem Jahr, zweimal \n\nneun Monaten sowie von einem Jahr und drei Monaten verhängt und unter Er-\n\nhöhung der Einsatzstrafe die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren \n\ngebildet. \n\n3 \n\nDie Bemessung der verhängten Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe kei-\n\nnen Bestand. Es begegnet bereits Bedenken, dass das Landgericht die \n\nEinsatzstrafe mehr als verdreifacht hat, obwohl in den Urteilsgründen fast nur \n\nstrafmildernde Umstände aufgeführt werden. Vor allem aber hat die Strafkam-\n\nmer bei ihren Erwägungen zur Bemessung der Gesamtstrafe nicht berücksich-\n\ntigt, dass nach den Urteilsfeststellungen keine konkreten Folgen der Taten bei \n\nder Geschädigten eingetreten sind. Der Umstand, dass beim Opfer die durch \n\ndie Tat typischerweise eintretenden seelischen Schäden ausgeblieben sind, \n\nkann eine Strafmilderung begründen (vgl. zu § 176 StGB: BGH StV 1986, 149; \n\nvgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 174 Rdn. 21). \n\n4 \n\nHier hat die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast 19jährige Neben-\n\nklägerin sowohl gegenüber der Sachverständigen als auch gegenüber der Ju-\n\ngendschutzkammer bekundet, dass sie die Vorfälle als \"nicht so schlimm\" emp-\n\nfunden habe und dass sie den Angeklagten immer \"als Vater\" geliebt habe und \n\nihn auch heute noch schätze (UA 24). Sie hat ferner ausgesagt, dass sie den \n\nAngeklagten von sich aus nie angezeigt, sondern sich vielmehr bereits mit einer \n\nEntschuldigung von ihm zufrieden gegeben hätte (UA 23). Dabei wirkte sie auf \n\ndas Gericht insgesamt erwachsen und vermittelte natürliche Gelassenheit \n\n(UA 18); eine psychische Schädigung des Opfers durch die Missbrauchstaten \n\nist im Urteil nicht festgestellt worden. \n\n5 \n\nDies hat das Landgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Gesamt-\n\nstrafenbildung nicht erkennbar bedacht. Angesichts der nach den Umständen \n\nsehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass sich dies auf deren Hö-\n\nhe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/4-str-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/4-str-21-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:44.586349+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-21/4-str-21-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2006-03-21","dockets":["4 StR 21/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__21-06","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.03.2006 – 4 StR 21/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/4-str-21-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Arnsberg vom 22. Juli 2005 im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":"bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved_at":"2026-07-10T20:26:44.586349+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}