{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__16-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"4 StR 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 16/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß \n\n§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 14. Juli 2005 und sein Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der \n\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil werden als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 eingelegte Revision des Ange-\n\nklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel \n\nverzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhand-\n\nlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und nach \n\nRücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er verzichte auf Rechtsmittelbeleh-\n\nrung und Rechtsmittel und nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der \n\nBeweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 \n\nStPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelver-\n\nzichts steht nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, \n\nzumal, wie hier geschehen, auf eine solche verzichtet werden kann (vgl. BGH \n\nNStZ 1984, 181; 329). \n\n2 \n\nDer Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, \n\nwegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. \n\n3 \n\n4 \n\nBGH NStZ 1999, 364). Gründe für schwerwiegende Willensmängel, die aus-\n\nnahmsweise die Wirksamkeit der Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklag-\n\nten in Frage stellen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. \n\nDie trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-\n\nlässig und muss daher verworfen werden. \n\nDer Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611, 612 m.w.N.). \n\nBei dieser Sachlage bedarf es entgegen dem Antrag des Angeklagten keines \n\nweiteren Zuwartens mit der Entscheidung. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/4-str-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/4-str-16-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR__16-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:06.739756+00:00"}}