{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"4 StR 612/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 612/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 17. Juli 2006 mit den zur \n\nBandenbildung getroffenen Feststellungen aufgehoben; \n\ndie übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von \n\nzwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-\n\nsion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos. Insoweit verweist der \n\nSenat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift \n\nvom 9. Januar 2007, denen gegenüber auch das weitere Vorbringen im Schrift-\n\nsatz des Verteidigers vom 1. Februar 2007 nicht durchdringt. Allerdings geben \n\neinzelne Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anträge der Verteidigung \n\nauf Vernehmung der französischen Vernehmungspersonen des Zeugen N. \n\nzurückgewiesen hat, Anlass zu rechtlichen Bedenken. Dies gilt namentlich, so-\n\nweit das Landgericht schon die Qualifikation der Anträge als Beweisanträge im \n\nSinne des § 244 Abs. 3 StPO in Zweifel gezogen hat. Darauf kommt es indes \n\nhier nicht an, weil die Verfahrensrügen nicht zulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO ausgeführt sind und im Übrigen das Landgericht die Anträge auf \n\nVernehmung der Auslandszeugen jedenfalls rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 5 \n\nSatz 2 StPO abgelehnt hat. \n\n3 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den \n\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht \n\nihn als überführt angesehen hat, die Schmuggelfahrt vom 8./9. November 2004 \n\nvorbereitet und organisiert zu haben, bei der der Zeuge N. im Auftrag \n\ndes Angeklagten von Polen aus mit einem Pkw 18 kg Heroin mit einem Wirk-\n\nstoffanteil von über 11 kg nach Spanien transportieren sollte, aber nach einem \n\nZwischenstopp bei dem Angeklagten in Deutschland in Frankreich kontrolliert \n\nund festgenommen wurde. Zu Recht hat das Landgericht in der Beteiligung des \n\nAngeklagten trotz des auf eine Durchfuhr durch Deutschland gerichteten Tatge-\n\nschehens eine \n\ntatbestandliche mittäterschaftlich begangene Einfuhr des \n\nRauschgifts gesehen (BGHSt 31, 374; dass das Landgericht den Angeklagten \n\nnicht auch wegen tateinheitlich - vgl. BGHSt 40, 73 - begangenen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, \n\nbeschwert ihn nicht). Gleichwohl hält das Urteil der sachlich-rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand, weil die bandenmäßige Begehung im Sinne von § 30 a \n\nAbs. 1 BtMG nicht hinreichend mit Tatsachen belegt ist. \n\n4 \n\nDas Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe sich mit N. und \n\nzwei polnisch sprechenden Männern in Madrid (\"der Spanier\" und \"der Türke\") \n\nzusammengeschlossen, um arbeitsteilig und zur Gewinnerzielung Heroin von \n\nPolen nach Spanien zu überbringen und es dort \"an Großabnehmer oder selbst \n\noder durch Dritte\" weiterzuveräußern (UA 6) . Worauf sich die Feststellungen \n\nzur Zusammensetzung der Bande und zur Bandenabrede stützen, lässt sich \n\nauch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Der An-\n\ngeklagte hat im Wesentlichen von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. \n\nAuch die Aussage des Zeugen (und Tatbeteiligten) N. , soweit sie im Ur-\n\nteil ihren Niederschlag gefunden hat, belegt den von der Strafkammer ange-\n\nnommenen Zusammenschluss der aus dem Angeklagten, N. und dessen \n\n\"permanenten Ansprechpartnern in Spanien\" (UA 28) bestehenden Bande nicht. \n\nInsbesondere bleibt die Rolle dieser beiden \"Ansprechpartner\" im Unklaren. \n\nDarauf kam es aber an. Denn wesentliches Element einer Bande ist eine auf \n\neine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen \n\ngemeinsamen Deliktsbegehung (BGHSt - GS - 46, 321, 329). An einer Verbin-\n\ndung zur gemeinsamen Tatbegehung fehlt es aber, wenn sich Beteiligte eines \n\nDrogengeschäfts - sei es auch in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsys-\n\ntem - lediglich jeweils auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüber stehen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 164/04 m.w.N.). Dass die bei-\n\nden \"Ansprechpartner\" in Spanien - anders als der Angeklagte und N. - \n\nnicht auf der Lieferantenseite, sondern auf der Käuferseite standen, kann schon \n\ndeshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weil das Landgericht es \n\nfür möglich hält, dass die 22.000 Euro, die N. bei der der jetzt abgeurteilten \n\nSchmuggelfahrt vorangehenden Fahrt nach Spanien Ende Oktober 2004 von \n\nden \"Gruppenmitgliedern in Spanien\" erhielt, entweder aus Betäubungsmittel-\n\ngeschäften stammten oder Teil des Kaufpreises für die nächste Heroinlieferung \n\nwaren (UA 9). Damit fehlt es aber möglicherweise an der nach der neueren \n\nRechtsprechung (BGHSt – GS – 46, 321) für die Annahme einer Bande vor-\n\nausgesetzten Mindestzahl von drei Mitgliedern. \n\n5 \n\nDie unzureichenden Feststellungen zur Bande nötigen zur Aufhebung \n\ndes Urteils mitsamt den zur Bandenbildung getroffenen Feststellungen. Nur in-\n\nsoweit bedarf es neuer Feststellungen durch den neuen Tatrichter. Die übrigen \n\nzur Organisation der Schmuggelfahrt, ihrer Vorbereitung und Durchführung ge-\n\ntroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt und \n\nkönnen deshalb bestehen bleiben. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/4-str-612-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-06/4-str-612-06","retrieved":"2026-07-10 21:23:13.680218+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-06/4-str-612-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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