{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_591-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"4 StR 591/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 591/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Diebstahls u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Halle vom 17. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben, \n\n1. soweit die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (Tat 7 \n\nder Urteilsgründe) verurteilt worden sind, \n\n2. in den sie betreffenden Gesamtstrafenaussprüchen. \n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Diebstahls in vier \n\nFällen, versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten E. \n\nhat es des Diebstahls in zwei Fällen, des versuchten Diebstahls und der Sach-\n\nbeschädigung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und neun Monaten verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisi-\n\nonen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts rügen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im \n\nÜbrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (Tat \n\n7 der Urteilsgründe) haben keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesan-\n\nwalt jeweils in seinen Antragsschriften ausgeführt: \n\n\"Die Beweiswürdigung zu Fall 7 (UA S. 42 f.) begegnet durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken. \n\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des \n\nAngeklagten ausschließlich auf die Angaben eines 'Zeugen vom Hö-\n\nrensagen', der im Ermittlungsverfahren den eigentlichen - im Aussa-\n\ngeverhalten dazu noch wechselhaften - Belastungszeugen R. als \n\nBeschuldigten polizeilich vernommen hat. \n\nDie Aussage eines 'Zeugen vom Hörensagen' vermag jedoch für sich \n\ngenommen ohne zusätzliche Indizien von einigem Gewicht einen \n\nSchuldspruch nicht zu tragen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR \n\n40/02 m.w.N.; Schoreit in KK, 5. Aufl., § 261 Rdn. 29 m.w.N.). Die \n\nder Strafkammer durch die Aussage eines polizeilichen Verneh-\n\nmungsbeamten vermittelten Angaben des Zeugen R. werden \n\ngerade nicht durch wichtige Beweisanzeichen bestätigt. Zwar ist es \n\nnicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus der Anzahl der von \n\nR. im Kofferraum seines Kraftfahrzeuges mitgeführten Diebes-\n\nwerkzeuge auf die Anwesenheit mehrerer Täter am Tatort geschlos-\n\nsen hat. Die Anzahl der Diebeswerkzeuge lässt hier jedoch keine \n\nAussage über die Identität der Mittäter des R. zu. Insoweit \n\nbleibt es allein bei den vom 'Zeugen vom Hörensagen' wiedergege-\n\nbenen Angaben des Ursprungszeugen zur Identität seiner Mittäter. \n\nDessen Angaben werden auch nicht durch eine Gesamtschau der \n\nsonst vorliegenden Beweiserkenntnisse bestätigt. \n\nInsbesondere \n\nvermögen die Feststellungen zu den weiteren urteilsgegenständli-\n\nchen - meist in wechselnder Tatbeteiligung verübten - Taten unter \n\nkeinem Gesichtspunkt die Angaben des 'Zeugen vom Hörensagen' \n\nzur Tatbeteiligung des Angeklagten zu bestätigen.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDem vermag sich der Senat nicht zu verschließen. \n\n2. Die Teilaufhebungen entziehen den gegen die Angeklagten verhäng-\n\nten Gesamtstrafen die Grundlage; diese sind ebenfalls aufzuheben. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_591-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/4-str-591-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_591-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_591-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/4-str-591-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_591-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:35.636258+00:00"}}