{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_581-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"4 StR 581/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 581/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar \n\n2007 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur \n\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Arnsberg vom 31. Juli 2006 auf seine Kosten Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDamit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts \n\nvom 27. Oktober 2006 gegenstandslos. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere – als Schwurgericht zu-\n\nständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer \n\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklag-\n\nte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. \n\n2. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Frist zur Begründung der \n\nRevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn – wie \n\nsein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat – an der Fristversäu-\n\nmung kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). \n\n3. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-\n\nklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hat jedoch kei-\n\nnen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\nausgeführt: \n\n\"Indes hält die Ablehnung eines sonst minder schweren Falles \ndes Totschlags gemäß § 213, 2. Alt. StGB revisionsrechtlicher \nÜberprüfung nicht stand. \n\nIm Rahmen der bei der Prüfung eines minder schweren Falles \nerforderlichen Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heran-\nzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und \ndes Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat \nselbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nach-\nfolgen (BGHSt 26, 97, 98 f.). \n\nDie vom Schwurgericht vorgenommene Abwägung schuldmil-\ndernder und schulderhöhender Faktoren begegnet durchgrei-\nfenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat einzel-\nnen Umständen einen schulderhöhenden Charakter zugewie-\nsen, obwohl dies vorliegend rechtlich anerkannten Strafzu-\nmessungsgrundsätzen zuwiderläuft: \n\nDie Abwägung des Schwurgerichts (UA S. 42) erschöpft sich, \nsoweit sie zu Lasten des Angeklagten geht, im Wesentlichen \nin einer bloßen Wiedergabe des Tathergangs. Dabei verstößt \ndie Hervorhebung des Umstands, dass sich der Angeklagte \ntrotz Rückzugsmöglichkeit überhaupt auf eine Konfrontation \nmit dem Geschädigten eingelassen hat, gegen das Doppel-\nverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, denn diese \"Kon-\nfrontation\" ist ja gerade Grund und Gegenstand der Aburtei-\nlung. Soweit das Schwurgericht es für beachtlich hält, dass \nder Angeklagte dem Geschädigten in dem Bewusstsein ent-\ngegen gegangen ist, in der rechten Hand ein Messer zu hal-\nten, erschöpft sich dieser Umstand ebenfalls in einer nochma-\nligen Verwertung des tatbestandlichen Unrechts (vgl. Trönd-\nle/Fischer, 54. Aufl., § 46 Rdn. 77). Im Übrigen wertet das \nSchwurgericht unzulässigerweise das Ausbleiben von Rück-\ntrittsbemühungen zu Lasten des Angeklagten, indem es her-\nvorhebt, der Angeklagte habe sich nicht weiter um den schwer \nverletzten Geschädigten gekümmert (BGH, Beschluss vom \n25. September 2002 - 1 StR 347/02). Zudem hat das Schwur-\ngericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er \nsich selbst in einen alkoholisierten Zustand versetzt hat. Ab-\ngesehen davon, dass eine nicht eigenverantwortliche Berau-\nschung des Angeklagten ein strafmildernder Gesichtspunkt \ngewesen wäre oder unter bestimmten Voraussetzungen zur \nEinordnung des Angeklagten als strafloses Werkzeug geführt \nhätte, stellt eine Alkoholisierung für sich genommen jedenfalls \nkeinen schulderhöhenden Umstand dar, zumal der Angeklagte \nnicht etwa im Hinblick auf die spätere Tatbegehung Alkohol zu \nsich genommen hat. \n\nDas Schwurgericht stellt ferner wesentlich zu Lasten des An-\ngeklagten darauf ab, der Angeklagte habe die Tat aus nichti-\ngem Anlass begangen. Dies rechtfertigt die Besorgnis, das \nSchwurgericht habe die strafzumessungsrechtliche Bedeutung \nder zur Tatzeit zugunsten des Angeklagten objektiv gegebe-\nnen Notwehrlage verkannt. Insofern wäre vom Schwurgericht \nvielmehr zu berücksichtigen gewesen, dass bei einer Tötung \nim Grenzbereich der Notwehr (Tröndle/Fischer, 54. Aufl., \n§ 213 Rdn. 13), insbesondere bei Überschreitung der Grenzen \nder Notwehr ohne Erreichen der Voraussetzungen des § 33 \nStGB (BGH, Beschluss vom 29. März 2000 - 2 StR 71/00), be-\nreits allein aus diesem Grunde die Annahme eines minder \n\nschweren Falles im Sinne des § 213, 2. Alt. StGB in Betracht \nkommen kann und dieser Umstand gerade nicht ohne weite-\nres einen zu Lasten des Angeklagten wirkenden \"nichtigen \nTatanlass\" darstellt\". \n\n4 \n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_581-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/4-str-581-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_581-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_581-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/4-str-581-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_581-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:49.960423+00:00"}}