{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"4 StR 574/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 574/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 21. Juli 2006 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der \n\nAngeklagte statt eines \"Verstoßes gegen das Waf-\n\nfengesetz\" des unerlaubten Besitzes einer halbau-\n\ntomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaub-\n\ntem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe \n\nschuldig ist, \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die wegen unerlaubten \n\nFührens einer halbautomatischen Kurzwaffe ver-\n\nhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamt-\n\nstrafe mit den zum Einsatz der Waffe als Drohmittel \n\ngetroffenen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen \n\nund wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten eine \n\nschwere räuberische Erpressung sowie eine räuberische Erpressung zum \n\nNachteil der Zeugin A. zu Last gelegt worden sind, hat das Landgericht \n\nihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\n2 \n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge zum Strafaus-\n\nspruch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und führt \n\nzu einer Klarstellung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n1. Soweit das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen eines \n\nVergehens nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verurteilt hat, wird der \n\nSchuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes \n\neiner halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer \n\nhalbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. Die Formel „wegen Verstoßes gegen \n\ndas Waffengesetz“ reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 \n\nSatz 1 StPO) nicht aus (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Führen 1; BGH, \n\nBeschluss vom 14. März 2000 – 4 StR 3/00). \n\n4 \n\n2. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Ver-\n\nfahrensrüge hat zu den Aussprüchen über die wegen unerlaubten Besitzes und \n\nFührens einer halbautomatischen Kurzwaffe verhängte Freiheitsstrafe und über \n\ndie Gesamtstrafe Erfolg. \n\n5 \n\na) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung die \n\nVernehmung der Zeuginnen Tai D. und Duc N. beantragt, zum Beweis da-\n\nfür \n\n- dass der Angeklagte der Zeugin A. am 12. Februar 2006 entgegen deren \n\nBekundungen in der Hauptverhandlung \"nicht in das China-Restaurant folgte \n\nund keine Waffe in der Hand hielt\", \n\n- dass die Zeugin S. entgegen den Bekundungen der Zeugin A. be-\n\nreits etwa November 2005 und daher jedenfalls auch Januar 2006 mit in der \n\nWohnung der Zeugin A. gewohnt hat. \n\n6 \n\nDiesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begründung zurück-\n\ngewiesen, die genannten Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne \n\nBedeutung. Inwieweit die benannten Zeugen Angaben dazu machen könnten, \n\nob der Angeklagte der Zeugin in das Restaurant gefolgt sei, habe für die Ent-\n\nscheidung deswegen keine Bedeutung, weil sich hieraus lediglich mögliche, \n\nnicht aber zwingende Schlüsse ergäben. Die möglichen Schlüsse wolle die \n\nKammer angesichts des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht \n\nziehen. Zwischen der unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Zeugin S. \n\netwa ab November 2005 in der Wohnung der Zeugin A. gewohnt habe, \n\nund den abzuurteilenden Tatsachen bestehe kein Zusammenhang. Soweit sich \n\naus dieser Beweistatsache mögliche Schlussfolgerungen ergäben, seien diese \n\nfür die Kammer nicht zwingend. \n\n7 \n\nb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Be-\n\nweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt \n\nwird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung \n\nfür den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst (vgl. BGHSt 2, 284, 286; \n\nBGH NStZ 1981, 401; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15 \n\nm.w.N.). Geht es - wie hier - um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, bedarf es \n\ndaher der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch \n\nim Falle ihres Nachweises unbeeinflusst lassen würde (vgl. Meyer-Goßner \n\nStPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 43 a m.w.N.). Die erforderliche Begründung der Ab-\n\nlehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit entspricht grund-\n\nsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweis-\n\naufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. BGH StV \n\n2003, 369, 370). \n\n8 \n\nDiesen Voraussetzungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht. \n\nDie tatsächliche Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen liegt hier auch nicht \n\nauf der Hand, so dass sich die Rüge deswegen als unbegründet erweisen wür-\n\nde (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12). Bei der Be-\n\nmessung der wegen des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurz-\n\nwaffe verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr hat das Landgericht straf-\n\nschärfend gewertet, dass der Angeklagte die Waffe „auch in der Öffentlichkeit \n\ngeführt und zur Bedrohung der Zeugin A. benutzt hat.“ Die Feststellungen \n\nhierzu hat das Landgericht, soweit sie den Einsatz der Waffe als Drohmittel \n\nbetreffen, allein auf Bekundungen der Zeugin A. gestützt, deren Bekun-\n\ndungen es insoweit für glaubhaft erachtetet hat. Aus welchen Gründen die unter \n\nBeweis gestellten Indiztatsachen im Falle ihres Erwiesenseins keine Auswir-\n\nkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen gehabt hät-\n\nten, ist nicht ersichtlich, zumal das Landgericht in den Urteilsgründen ausge-\n\nführt hat, die Zeugin habe „im Rahmen ihrer Aussage nicht streng zwischen \n\neigener Wahrnehmung und später mitgeteilten Informationen“ unterschieden \n\nund „teilweise Lücken nach eigenem Gutdünken“ ausgefüllt. \n\n9 \n\nc) Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der wegen der tateinheitlich \n\nbegangenen Vergehen nach dem Waffengesetz verhängten Freiheitsstrafe mit \n\nden Feststellungen zum Einsatz der Waffe als Drohmittel und zur Aufhebung \n\nder Gesamtstrafe. \n\n10 \n\nDer Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen \n\nKurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurz-\n\nwaffe wird dagegen von dem Verfahrensfehler nicht berührt, weil der insoweit \n\ngeständige Angeklagte die Waffe seit etwa August 2005 in seinem Pkw „gut \n\nversteckt“ hatte und das Magazin der Waffe aufmunitioniert war, als sie am \n\n12. Februar 2006 nach der Festnahme des Angeklagten in dessen Pkw aufge-\n\nfunden wurde. Damit ist auch der Tatbestand des Führens dieser halbautomati-\n\nschen Kurzwaffe unabhängig davon, ob der Angeklagte sie als Drohmittel ein-\n\nsetzte, hinreichend belegt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG; vgl. \n\nSteindorf, Waffenrecht 8. Aufl. § 1 Rn. 51). Auch die Verurteilung in den übrigen \n\nFällen wird von dem Verfahrensfehler nicht berührt. Soweit sie die Vorfälle \n\nam 7. Februar 2006 betrifft, beruht sie ausschließlich auf anderen Beweismit-\n\nteln; soweit sie die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin A. am \n\n12. Februar 2006 betrifft, beruht die Verurteilung auf dem Geständnis des An-\n\ngeklagten. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/4-str-574-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/4-str-574-06","retrieved":"2026-07-10 21:17:27.107108+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-16/4-str-574-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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