{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_572-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"4 StR 572/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 572/06 \n\nUrteil \n\nvom \n\n19. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim BGH in der Verhandlung, \nStaatsanwalt bei der Verkündung \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin W. , \n\nRechtsanwältin \n als Vertreterin der Nebenklägerin E. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Schwerin vom 7. Juli 2006 im Schuldspruch \n\ndahin geändert, dass er der Vergewaltigung in drei Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung, schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in \n\neinem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es \n\nEntscheidungen in Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützten Revision. \n\n2 \n\n1. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen \n\nSchuldspruchänderung, da der Senat im Fall 2 der Urteilsgründe gemäß \n\n§ 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundes-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nanwalts und der Nebenklägerin E. auf den Vorwurf der Vergewaltigung \n\nbeschränkt hat; im Übrigen ist es unbegründet. \n\n2. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, bleibt ihr \n\naus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen \n\nder Erfolg versagt. \n\n3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat ebenfalls \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere be-\n\ngegnet die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich der Taten 2 und 3 der Ur-\n\nteilsgründe durch den Tatrichter keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zwang der Angeklagte \n\ndie Nebenklägerin E. unter Anwendung von Gewalt zum Oral- und Va-\n\nginalverkehr. Danach ließ er von ihr ab und legte sich zur Seite, derweil die Ge-\n\nschädigte das Badezimmer aufsuchte und sich wusch. Als sie aus dem Bad \n\nkam, hatte sich der Angeklagte wieder vollständig bekleidet und sprach sie auf \n\ndas soeben Geschehene an. Auf ihre Aufforderung, sofort die Wohnung zu ver-\n\nlassen, begab er sich in den Flur, wo seine Schuhe standen. Dann erst fasste \n\ner den Entschluss, die Nebenklägerin nochmals zu vergewaltigen. Unter erneu-\n\nter Gewaltanwendung vollzog er mit ihr den Vaginalverkehr, nachdem er erst \n\nvergeblich versucht hatte, sie erneut zum Oralverkehr zu zwingen. \n\n6 \n\nb) Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach nachein-\n\nander mittels Gewaltanwendung begangenen Vergewaltigungstaten hängt ent-\n\nscheidend davon ab, ob diesen Taten eine einheitliche Gewalteinwirkung zu \n\nGrunde liegt (vgl. BGH NStZ 2000, 419, 420; Urteil vom 13. Februar 2007 \n\n- 1 StR 574/06). Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die \n\nzweite Tat unter Ausnutzung einheitlicher, während des gesamten Tatgesche-\n\nhens fortwirkender Gewaltanwendung erzwang. Der Angeklagte handelte viel-\n\nmehr auf Grund eines neuen Tatentschlusses und unter Einsatz erneuter Ge-\n\nwalt. \n\n7 \n\nAuch unter Berücksichtigung der Grundsätze der natürlichen Handlungs-\n\neinheit war die Annahme nur einer Tat im Rechtssinne nicht geboten. Nach der \n\nersten Tat war zunächst eine gewisse Beruhigung der Situation eingetreten, \n\nsodass sich das gesamte Tätigwerden des Angeklagten auch für einen objekti-\n\nven Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise nicht zwingend als ein einheitlich \n\nzusammengefasstes Tun darstellt. \n\n8 \n\nNach alledem ist die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses durch das \n\nLandgericht vertretbar. Sie hält sich im Rahmen des insoweit dem Tatrichter \n\neröffneten Beurteilungsspielraums und ist - unbeschadet der Frage, ob auch \n\neine andere Beurteilung möglich wäre - daher vom Revisionsgericht hinzuneh-\n\nmen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 68, 69). Der Tatsache, dass zwischen den bei-\n\nden Taten zum Nachteil der Nebenklägerin E. ein enger zeitlicher, per-\n\nsoneller und situativer Zusammenhang bestand, hat das Landgericht bei der \n\nGesamtstrafenbildung Rechnung getragen. \n\n9 \n\n4. Der Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe kann ungeachtet der \n\nÄnderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Allerdings hat das Landgericht \n\nbei der Bemessung der insoweit verhängten Einzelstrafe von vier Jahren und \n\ndrei Monaten Freiheitsstrafe die Verwirklichung einer tateinheitlich begangenen \n\nvorsätzlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt. Angesichts des-\n\nsen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass \n\ndie Strafkammer auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs auf eine \n\ngeringere Strafe erkannt hätte. Einer Aufhebung des Einzelstrafausspruchs be-\n\ndarf es gleichwohl nicht, weil der Senat die Strafe im Hinblick darauf, dass die \n\nTat ihr Gewicht allein durch die mehrfachen, mit einem Eindringen in den Kör-\n\nper der Geschädigten verbundenen sexuellen Übergriffe erhält, als schuldan-\n\ngemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erachtet (vgl. hierzu \n\nBGHSt 49, 371 ff.). \n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_572-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/4-str-572-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_572-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_572-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/4-str-572-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_572-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:47.145747+00:00"}}