{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"4 StR 558/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 558/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2007 gemäß § 206 a \n\nAbs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 26. Juni 2006 mit den jeweils zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben \n\na) in den Fällen I 1, 3 und 4 der Urteilsgründe insgesamt, \n\nb) im Fall I 2 im Ausspruch über die Einzelstrafe und \n\nc) im Gesamtstrafenausspruch. \n\n2. Das Verfahren im Fall I 4 der Urteilsgründe wird eingestellt. In-\n\nsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die \n\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n3. Im Übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden \n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-\n\ndet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen weitge-\n\nhenden Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Fall I 4 der Urteilsgründe \n\nDas Verfahren ist hinsichtlich des Falles I 4 der Urteilsgründe wegen ei-\n\nnes Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO). Das Landge-\n\nricht hat den Angeklagten wegen Betrugs für schuldig befunden, weil er die \n\nVolksbank - im Wissen, eine entsprechende Deckung des be-\n\nlasteten Kontos nicht herbeiführen zu können - durch wahrheitswidrige Anga-\n\nben am 13. November 2001 zur Einlösung eines Schecks über 285.000 DM \n\nveranlasst habe. Diese Tat ist weder Gegenstand der Anklage vom 21. April \n\n2004 noch ist eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage erhoben worden. \n\nEs besteht auch keine prozessuale Tatidentität (vgl. BGHSt 32, 215, 216) mit \n\nden übrigen der Anklageschrift zugrunde liegenden Lebensvorgängen, die die \n\nGeschäftsbeziehungen des Angeklagten bzw. der K. GmbH & \n\nCo. KG (künftig: K. GmbH) mit der Volksbank betreffen. Die \n\nder Anklage zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich vielmehr \n\nnach Zeit und Tatumständen eindeutig von dem abgeurteilten Geschehen. \n\n2. Fälle I 1 und 3 der Urteilsgründe \n\nIn den Fällen 1 und 3 hält die Verurteilung wegen Betrugs sachlich-\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. In beiden Fällen sind die Feststellungen \n\nzum Eintritt eines Vermögensschadens ungenau und unvollständig und entzie-\n\nhen sich deshalb einer revisionsgerichtlichen Kontrolle. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\na) Fall I 1 der Urteilsgründe \n\nNach den Feststellungen bewilligte die Firma D. - eine Hauptlieferan-\n\ntin der im Mineralölhandel tätigen K. GmbH, deren Geschäftsführer der \n\nAngeklagte war - im April 2000 auf Antrag des Angeklagten die Prolongation \n\neines Lieferantenkredits für ein weiteres Jahr und stockte diesen (Kontokorrent-\n\n)Kredit gleichzeitig auf eine Million DM auf. Dabei vertraute die Kreditgeberin \n\nauf die vom Angeklagten behauptete Bonität der GmbH und die Werthaltigkeit \n\neiner von ihm übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe des \n\nKreditbetrags (UA 24). Tatsächlich hatte der Angeklagte den von der Kreditge-\n\nberin geforderten Bonitätsnachweisen bewusst falsche Zahlen zugrunde gelegt \n\nund so das Liquiditätsrisiko verschleiert. Im Rahmen der aufgestockten Kreditli-\n\nnie lieferte die Firma D. in der Folgezeit Mineralöl an die K. GmbH. Im \n\nNovember 2001 stellte diese Zahlungen an die Firma D. ein. Im Dezem-\n\nber 2001 beantragte der Angeklagte die Eröffnung der Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen der GmbH und über sein Privatvermögen. \n\n9 \n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte durch \n\ndie \n\nfalsche Darstellung des Liquiditätsrisikos eines Eingehungsbetruges \n\nschuldig gemacht habe, da der Firma D. bereits durch die - täu-\n\nschungsbedingte - Kreditzusage ein Vermögensschaden in Form einer Vermö-\n\ngensgefährdung entstanden sei (UA 28). \n\n10 \n\nDie bisher zur Vermögenslage der K. GmbH und des Angeklagten \n\ngetroffenen Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass der Rückzahlungs-\n\nanspruch der Kreditgeberin bereits im Zeitpunkt der Darlehensbewilligung An-\n\nfang April 2000 wirtschaftlich nicht sicher, das Vermögen der Firma D. \n\nalso zu diesem für den Betrugsvorwurf maßgeblichen Zeitpunkt bei lebensnaher \n\nBetrachtung konkret und damit schadensgleich gefährdet war (vgl. BGHSt 34, \n\n394, 395, BGH wistra 1995, 222, 223). \n\n11 \n\nZweifel an der von der Wirtschaftsstrafkammer als Betrugsschaden ge-\n\nwerteten Vermögensgefährdung ergeben sich, weil nach den Feststellungen \n\nder Kredit bis November 2001 von der K. GmbH bedient wurde. Zah-\n\nlungsschwierigkeiten traten erstmals zu diesem Zeitpunkt auf und die GmbH \n\nstellte fortan \"weitere\" - mithin bis dahin erfolgte - Zahlungen an die Firma D. \n\nein (UA 13). \n\n12 \n\nAngesichts dieses Umstandes hätten die Vermögensverhältnisse der \n\nK. GmbH und des Angeklagten als selbstschuldnerisch haftenden Bürgen \n\npräziser als bisher geschehen anhand nachvollziehbarer Vermögensübersich-\n\nten dargelegt werden müssen. \n\n13 \n\nDen Urteilsgründen sind insbesondere nahezu keine überprüfbaren \n\nFeststellungen zum Status des Privatvermögens des Angeklagten in dem für \n\ndie Schadensberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditgewährung im April \n\n2000 zu entnehmen. Das insoweit in Bezug genommene Immobilienvermögen \n\n(Stand zum 31. Juli 1999, UA 11) ist ersichtlich nicht dem Angeklagten, sondern \n\ndem Privatvermögen der Gesellschafter der K. GmbH zuzuordnen. Soweit \n\ndas Urteil in anderem Zusammenhang Ausführungen zum Grundvermögen des \n\nAngeklagten macht (UA 16), betrifft dies Zeitpunkte, die deutlich nach der Kre-\n\nditvereinbarung vom April 2000 liegen. Diese sind deshalb für die Schadensbe-\n\nrechnung ohne weitere Darlegungen nicht aussagekräftig. Gleiches gilt für den \n\npauschalen Hinweis, am 31. Dezember 2001 hätten Forderungen gegen den \n\nAngeklagten aus übernommenen Bürgschaften in Höhe von insgesamt 28 Milli-\n\nonen DM bestanden. Soweit das Urteil in diesem Zusammenhang auf vorhan-\n\ndenes Barvermögen des Angeklagten verweist, wird nicht einmal dessen Höhe \n\nmitgeteilt (UA 29). \n\n14 \n\nIn der neuen Hauptverhandlung werden deshalb weitergehende Feststel-\n\nlungen zu treffen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei Darlehens-\n\ngewährung eine Vermögensgefährdung bestand. Sollte ein Vergehen des Be-\n\ntrugs nach § 263 StGB mangels Vermögensschadens oder Gefährdungsvorsat-\n\nzes zu verneinen sein, so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob ein Kredit-\n\nbetrug nach § 265 b StGB in Betracht kommt. \n\n15 \n\n16 \n\nb) Fall I 3 der Urteilsgründe \n\nDiesem Fall liegt der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe ungedeck-\n\nte Schecks über eine Gesamtsumme von ca. 950.000 DM zum Inkasso bei der \n\nVolksbank eingereicht, um so eine Rückführung des Kontokor-\n\nrentkredits der K. GmbH in das vereinbarte Kreditlimit vorzutäuschen und die \n\nBank zu veranlassen, weitere Scheckbelastungen oder Überweisungen zu Las-\n\nten des Kontokorrentkontos zu akzeptieren. \n\n17 \n\nDie Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte eines - voll-\n\nendeten - Betrugs schuldig gemacht hat. Die Annahme des Landgerichts, durch \n\ndie Rückbelastung der zum Inkasso vorgelegten und (vorläufig) gutgeschriebe-\n\nnen Schecks sei der Volksbank ein Vermögensschaden entstanden (UA 18), ist \n\nrechtsfehlerhaft. Ein Vermögensschaden wäre bei der Inkassobank nur dann \n\neingetreten, wenn der Angeklagte während des Zeitraums der vorläufigen Gut-\n\nschrift der Scheckbeträge hierauf Zugriff genommen hätte oder - im Sinne einer \n\nschadensgleichen Vermögensgefährdung - jedenfalls hätte Zugriff nehmen \n\nkönnen. Dies ergeben die Feststellungen nicht. Zwar werden Scheckbeträge \n\nvon den Kreditinstituten aus bankwirtschaftlichen Gründen bereits bei Herein-\n\nnahme \"unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung\" gutgeschrieben (Nr. 9 Abs. 1 Satz \n\n1 AGB-Banken und AGB-Sparkassen). Die Gutschrift ist bis zur Einlösung des \n\nSchecks durch die bezogene Bank allerdings nur eine vorläufige. Einen An-\n\nspruch auf Auszahlung der Schecksumme hat der Scheckeinreicher zu diesem \n\nZeitpunkt nicht (vgl. Nobbe in WM (SB 5) 2000 S. 1, 13 ff. m.N.). Es versteht \n\nsich deshalb nicht von selbst, dass der Scheckeinreicher bereits vor der endgül-\n\ntigen Gutschrift über den Scheckbetrag auch verfügen kann. Mit der Frage, ob \n\neine solche Verfügungsmöglichkeit durch den Angeklagten bestand bzw. ob er \n\ngegebenenfalls hiervon zu Lasten der Volksbank Gebrauch gemacht hat, hat \n\nsich das Landgericht indes nicht auseinandergesetzt (UA 18). \n\n18 \n\n19 \n\n3. Fall I 2 der Urteilsgründe \n\nIm Fall I 2 weist der Schuldspruch wegen Betrugs keinen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler auf. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand. \n\n20 \n\nDas Urteil enthält keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnis-\n\nse des Angeklagten. Dies stellt hier einen sachlichrechtlichen Mangel dar (vgl. \n\nBGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8). Für die Strafzumessung \n\nund deren rechtliche Überprüfung ist jedenfalls im Hinblick auf die verhängte, \n\nnicht unerhebliche Einzelfreiheitsstrafe die Kenntnis von Werdegang und Le-\n\nbensverhältnissen des Angeklagten unentbehrlich. \n\n21 \n\nZwar hat das Landgericht im Wege eines Berichtigungsbeschlusses die \n\nUrteilsgründe ergänzt und Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des \n\nAngeklagten gemacht. Eine Urteilsberichtigung ist allerdings nur dann zulässig, \n\nwenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das sich zwanglos aus klar zutage \n\ntretenden Tatsachen ergibt, wenn die Urteilsgründe also offensichtliche \n\nSchreibfehler oder ähnliche äußere, für alle Beteiligten offenkundige und aus \n\nsich heraus erkennbare Unstimmigkeiten enthalten. Eine Berichtigung ist hinge-\n\ngen unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) \n\nÄnderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (vgl. BGHR \n\nStPO § 267 Berichtigung 1). \n\n22 \n\nSo liegt es hier. Durch das \"Nachschieben\" der Feststellungen zur Per-\n\nson des Angeklagten sollte ein dem Urteil anhaftender Rechtsfehler beseitigt \n\nwerden. Dass dieser auf einer Nachlässigkeit der erkennenden Richter bei \n\nDurchsicht der Urteilsurkunde vor deren Unterzeichnung beruht, vermag an \n\ndiesem Umstand nichts zu ändern. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Richterin am BGH Solin-Stojanović Sost-Scheible \n\n ist wegen Urlaubs gehindert zu \n\n unterschreiben. \n\n Tepperwien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/4-str-558-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-24/4-str-558-06","retrieved":"2026-07-10 21:33:20.103702+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-24/4-str-558-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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