{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_557-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"4 StR 557/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 557/06 \n\nUrteil \n\nvom \n\n26. April 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 11. August 2006 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer \n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - ohne Strafaussetzung zur \n\nBewährung - verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-\n\nner - zulässig (vgl. BGHSt 11, 393, 395; BGH NStZ 1982, 285, 286) - auf die \n\nFrage der Strafaussetzung beschränkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen \n\nErfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte mit \n\nder Nebenklägerin eine konfliktbeladene Ehe, in deren Verlauf es auch zu Tät-\n\nlichkeiten und Bedrohungen kam. Wegen eines dieser Vorfälle wurde gegen ihn \n\nim Jahre 2004 eine Geldstrafe verhängt. Nach dem Vorfall - am 24. Juni 2004 - \n\nwurde die Ehe gegen den Willen des Angeklagten geschieden. Der Angeklagte \n\nlitt unter der Trennung von seiner geschiedenen Ehefrau. Er war eifersüchtig \n\nund vermochte ihr ein von seinem Einfluss unabhängiges Leben nicht zuzuges-\n\ntehen. \n\n3 \n\nAm Tattag - dem 12. März 2006 - kam es, als der Angeklagte die ge-\n\nmeinsamen, 6 und 8 Jahre alten, Kinder zu der Nebenklägerin bringen wollte \n\nund er seine geschiedene Ehefrau auf der Straße in Begleitung eines ihm frem-\n\nden Mannes sah, zu gegenseitigen Beschimpfungen, in deren Verlauf die Ne-\n\nbenklägerin ihr Handy gegen den Pkw des Angeklagten warf und der Angeklag-\n\nte sie mit seinem Fahrzeug verfolgte, von hinten erfasste und verletzte, um sie \n\ndamit für ihr Verhalten zu bestrafen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklag-\n\nten gewertet, dass die Geschädigte durch den Vorfall nur geringfügige Verlet-\n\nzungen erlitten hatte, der Angeklagte auf Grund eines spontanen Tatentschlus-\n\nses und aus einer aufgeladenen Situation heraus handelte, er nicht einschlägig \n\nvorbestraft ist und er wegen vorangegangenen Haschischgenusses leicht ent-\n\nhemmt gewesen sein konnte. Zu seinen Lasten hat es berücksichtigt, dass der \n\nAngeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, die Nebenklägerin durch das Tat-\n\ngeschehen noch in der Hauptverhandlung psychisch belastet war, sich der An-\n\ngeklagte zu der Tathandlung im Beisein der beiden kleinen Kinder hatte hinrei-\n\nßen lassen und dass die Verurteilung aus dem Jahre 2004, was die \"mangelnde \n\nImpulskontrolle\" des Angeklagten angehe, gewisse Parallelen zu dem abgeur-\n\nteilten Tatgeschehen aufweise. \n\n5 \n\nEine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt, \n\nweil bereits zweifelhaft sei, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose \n\nzu stellen sei. Jedenfalls könnten bei einer Gesamtwürdigung die nach § 56 \n\nAbs. 2 StGB erforderlichen besonderen Milderungsgründe in der Tat und in der \n\nPerson des Angeklagten nicht bejaht werden: Zwar habe es sich um eine Spon-\n\ntantat \"aus einem zornigen Impuls heraus\" gehandelt und sei gegen den Ange-\n\nklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt worden, wobei er bereits fünf \n\n6 \n\n7 \n\nMonate Untersuchungshaft verbüßt habe; zu berücksichtigen sei jedoch, dass \n\nes letztlich nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass die Verletzungen \n\nder Nebenklägerin geringfügig waren, und dass keine Anhaltspunkte dafür er-\n\nkennbar seien, dass der Angeklagte künftig die Eigenständigkeit seiner ge-\n\nschiedenen Ehefrau und deren körperliche Unversehrtheit respektieren werde. \n\n2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher \n\nNachprüfung stand. \n\nWie die Strafzumessung, so ist auch die Entscheidung, ob die Vollstre-\n\nckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sa-\n\nche des Tatrichters (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2001, 366, 367; 2002, 312). \n\nGelangt dieser auf Grund der Besonderheiten des Falles bei der nach § 56 Abs. \n\n2 StGB gebotenen Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit (vgl. BGHR \n\nStGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 5, 6) zu der Überzeugung, dass eine Straf-\n\naussetzung nicht in Betracht kommt, so ist dies vom Revisionsgericht regelmä-\n\nßig hinzunehmen, auch wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen \n\nwäre. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte, die die Bewäh-\n\nrungsentscheidung beeinflussen konnten, gesehen und - im Ergebnis - rechts-\n\nfehlerfrei abgewogen. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf. Soweit \n\nsie versucht, die festgestellten Umstände anders zu gewichten und ihre eigene \n\nBeurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen, kann sie damit \n\nim Revisionsverfahren nicht gehört werden. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_557-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/4-str-557-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_557-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_557-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/4-str-557-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_557-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:04.093914+00:00"}}