{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_549-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"4 StR 549/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 549/06 \n\nUrteil \n\nvom \n\n5. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin Yvonne A. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklä-\n\ngerin wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juni \n\n2006 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere \n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses \n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts gestützten Revision. Die Nebenklägerin, die Ehefrau des \n\nTatopfers, erhebt die Sachrüge und erstrebt mit ihrem Rechtsmittel eine Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 \n\nStGB. \n\n2 \n\n3 \n\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n4 \n\nDer Angeklagte betreibt seit 1993 als niedergelassener Chirurg eine \n\nArztpraxis in Halle. Seit dem Jahr 2001 bildete er sich auf dem Gebiet der \n\nästhetischen Chirurgie fort und führte fortan in seiner Praxis auch ambulante \n\nkosmetische chirurgische Eingriffe durch. Insbesondere nahm er Fettabsau-\n\ngungen (Liposuktionen) vor und entfernte Fettschürzen (Fettschürzenplastik). \n\nSolchen kosmetischen Operationen unterzog sich auch Nevzet A. , der an den \n\nFolgen des zweiten Eingriffs verstarb. \n\n5 \n\nEnde April/Anfang Mai 2002 führte der Angeklagte bei seinem Patienten \n\nim Beisein eines Narkosearztes und einer Krankenschwester den ersten ambu-\n\nlanten Eingriff durch. Er saugte zunächst bei lokaler Betäubung am Bauch des \n\nNevzet A. Fett ab und entfernte anschließend in Vollnarkose operativ die Fett-\n\nschürze; außerdem richtete er einen Bauchdeckenbruch. Über die Risiken einer \n\nFettabsaugung und des Betäubungsverfahrens war Nevzet A. vor dieser Ope-\n\nration aufgeklärt worden. Der Eingriff verlief komplikationslos. \n\n6 \n\nAm 29. Juni 2002 wurde Nevzet A. ein weiteres Mal vom Angeklagten \n\noperiert. Bei diesem Eingriff sollten in lokaler Anästhesie von der ersten Opera-\n\ntion herrührende Narbenstummel entfernt und - auf Vorschlag des Angeklagten \n\n- nochmals Fett abgesaugt werden. Eine (erneute) Aufklärung über die Risiken \n\neiner Fettabsaugung unterblieb; eine Einwilligungserklärung unterzeichnete der \n\nPatient nicht. Da am Operationstag - einem Samstag - eine Krankenschwester \n\nnicht zur Verfügung stand, bat der Angeklagte seinen Schwager, einen auf me-\n\ndizinischem Gebiet unerfahrenen Chemiestudenten, ihn bei Hilfstätigkeiten, et-\n\nwa beim Austausch von Fettmengenbehältern, zu unterstützen. Das Patienten-\n\nmonitoring meinte der Angeklagte selbst vornehmen zu können. Gegen \n\n10.30 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten zunächst ein Schlaf för-\n\nderndes Medikament, später ein solches gegen Angst- und Spannungszustän-\n\nde sowie ein opiathaltiges schmerzstillendes Mittel. Er legte ihm außerdem eine \n\nBlutdruckmanschette, ein Pulsoximeter und eine Sauerstoffmaske an und \n\nschloss ihn an ein EKG-Gerät an. Gegen 12.00 Uhr begann der Angeklagte mit \n\nder Operation. Zur Vorbereitung der späteren Fettabsaugung infiltrierte er zu-\n\nnächst vier Liter einer Infusionslösung in den Bauchraum des Patienten. Weil \n\ndieser dabei über Schmerzen klagte, verabreichte der Angeklagte ihm noch-\n\nmals 7,5 mg des Schmerz stillenden Mittels, woraufhin Nevzet A. tief einschlief \n\nund zu schnarchen begann. Dem Angeklagten war nicht bewusst, dass die \n\nkombinierte Gabe der verabreichten Medikamente das Risiko des Auftretens \n\neiner zentralen Atemdepression beim Patienten potenzierte. Auch das tiefe Ein-\n\nschlafen, das dem Zustand einer Vollnarkose gleichkam und auf eine \n\nÜberdosierung der verabreichten Medikamente hinwies, beunruhigte den Ange-\n\nklagten nicht. Er begann vielmehr nach der Einwirkungszeit der Infusionslösung \n\n(ca. 1 ½ Stunden nach Operationsbeginn) mit dem Absaugen des Fetts. Zu die-\n\nsem Zeitpunkt litt Nevzet A. bereits an einer medikamentenbedingten Atemde-\n\npression, was durch das Beschlagen der Sauerstoffmaske deutlich wurde. Die \n\nOperation hätte deshalb sofort abgebrochen und es hätten geeignete Gegen-\n\nmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Das Beschlagen der Sauerstoffmaske, \n\ndas der Angeklagte bemerkt hatte, vermochte er jedoch nicht richtig zu deuten. \n\nErst ca. 20 Minuten später, als ein Überwachungsgerät Alarmsignale aussand-\n\nte, registrierte der Angeklagte den besorgniserregenden Zustand seines Patien-\n\nten und brach die Operation ab. Er versuchte zunächst, Nevzet A. an ein Be-\n\natmungsgerät anzuschließen und führte, als dies misslang, eine Mund-zu-\n\nMund-Beatmung und eine Herzmassage durch. Einen Beatmungsbeutel, der \n\neine wirkungsvollere Beatmung gewährleistet hätte, hatte der Angeklagte nicht \n\nzur Hand. Die Gabe von Gegenmitteln zur Behebung der Atemdepression er-\n\nwog er nicht. Auch die Herbeirufung des Notarztes verzögerte sich, weil der \n\nAngeklagte die Telefonnummer der Rettungsstelle nicht greifbar hatte. Noch vor \n\nEintreffen des Notarztes erlitt Nevzet A. als Folge der Überdosierung der ver-\n\nabreichten Medikamente einen Herzstillstand und verstarb. Danach gab der \n\nAngeklagte der Ehefrau des Patienten ein Blankoformular mit einer Einwilligung \n\nin die Operation und sagte zu ihr, sie solle das Formular unterschreiben \"wie ihr \n\nMann\". \n\n7 \n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Tod des Patienten auf meh-\n\nrere Sorgfaltsverstöße des Angeklagten zurückzuführen. Dieser habe nämlich \n\n- die auf vier Liter Absaugmenge angelegte Liposuktion statt - regelgerecht - in \n\nVollnarkose in lokaler Anästhesie vorgenommen, \n\n- die Operation ohne geschultes Personal durchgeführt, so dass ein kontinuier-\n\nliches Patientenmonitoring nicht gewährleistet gewesen sei, \n\n- eine Medikamentenkombination verabreicht, ohne sich über die hierdurch er-\n\nhöhte Gefährdung des Patienten im Klaren gewesen zu sein, \n\n- frühe Hinweise auf die Überdosierung der Medikamente (tiefer Schlaf des Pa-\ntienten) und den Beginn einer Atemdepression (Beschlagen der Sauerstoff-\nmaske) nicht erkannt und deshalb Gegenmaßnahmen nicht rechtzeitig ergrei-\nfen können, und schließlich \n\n- sei er nur unzureichend auf die Notfallsituation vorbereitet gewesen. \n\n8 \n\nEine vorsätzliche Körperverletzung (mit Todesfolge) hat das Landgericht \n\nnicht angenommen, da die Vornahme des Eingriffs selbst durch eine hypotheti-\n\nsche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen sei und den Angeklag-\n\nten in Bezug auf die Überdosierung der Medikamente nur ein Fahrlässigkeits-\n\nvorwurf treffe. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nRevision des Angeklagten \n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 338 \n\nNr. 5 i.V.m. § 231 Abs. 2 StPO Erfolg. Eines Eingehens auf die weitere vom \n\nBeschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge und die Sachrüge bedarf es daher \n\nnicht. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat am vierten Verhandlungstag, am 27. Juni 2006, die \n\nHauptverhandlung mit Beweisaufnahme, Schlussvorträgen und Urteilsverkün-\n\ndung in Anwendung des § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten in \n\nder Annahme zu Ende geführt, dieser sei bei der Fortsetzung der Hauptver-\n\nhandlung eigenmächtig ausgeblieben. Die für solches Vorgehen unerlässliche \n\nEigenmächtigkeit des Ausbleibens lag indes, wie der Beschwerdeführer noch \n\nausreichend (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorgetragen und was sich im Rahmen \n\ndes vom Senat durchgeführten Freibeweisverfahrens auch als erwiesen bestä-\n\ntigt hat, nicht vor. \n\n12 \n\nDer Angeklagte war am Vortag des vierten Hauptverhandlungstags, am \n\n26. Juni 2006, auf Veranlassung einer Allgemeinärztin durch den Notarztdienst \n\nzur Abklärung eines akuten Koronarsyndroms zur Behandlung in die Klinik für \n\nInnere Medizin des Krankenhauses H. eingewiesen und dort stationär \n\nbis zum 28. Juni 2006 unter permanenter Monitorüberwachung behandelt wor-\n\nden. Dass die Strafkammer, der hiervon - ersichtlich ebenso wie dem Verteidi-\n\nger - nichts bekannt war, von eigenmächtigem Ausbleiben ausgehen konnte, ist \n\nohne Bedeutung (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 231 Rdn. 25 m.N.). Die \n\nHauptverhandlung ist hier mit einer Sachverhandlung fortgesetzt und am selben \n\nTag mit dem Urteil abgeschlossen worden, so dass der erwiesenermaßen ohne \n\nVerschulden ausgebliebene Angeklagte auch keine Möglichkeit hatte, auf Hei-\n\nlung durch Nachholung der von ihm versäumten wesentlichen Teile der Ver-\n\nhandlung hinzuwirken. \n\nIII. \n\nRevision der Nebenklägerin \n\nDie Revision der Nebenklägerin führt zum Erfolg, da das Landgericht ein \n\nvorsätzliches Handeln des Angeklagten in Bezug auf eine Körperverletzung \n\nzum Nachteil seines Patienten und damit einhergehend eine (vorsätzliche) Kör-\n\nperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB mit rechtsfehlerhafter Begrün-\n\ndung abgelehnt hat. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nDie Annahme des Landgerichts, die zweite bei Nevzet A. durchgeführte \n\nLiposuktion sei durch eine (hypothetische) Einwilligung des Patienten gerecht-\n\nfertigt gewesen, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n16 \n\nZwar ist das Landgericht in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend davon \n\nausgegangen, dass ärztliche Heileingriffe (vorsätzliche) Körperverletzungshand-\n\nlungen darstellen und deshalb grundsätzlich der Einwilligung des Patienten be-\n\ndürfen, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt \n\nwerden, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen \n\nVerlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternati-\n\nven aufgeklärt worden ist (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.; \n\nEhlers/Broglie, Arzthaftungsrecht 2. Aufl. Rdn. 769). Dies ist hier nicht gesche-\n\nhen. Nicht zu beanstanden ist der weitere Ausgangspunkt der Schwurgerichts-\n\nkammer, dass die Rechtswidrigkeit auch dann entfallen kann, wenn im Falle \n\neines Aufklärungsmangels, wie er hier beim zweiten operativen Eingriff gege-\n\nben war, der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich \n\ndurchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 16 = \n\nBGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 7). \n\n17 \n\nDas Landgericht hat eine hypothetische Einwilligung in die mit dem ope-\n\nrativen Eingriff verbundenen Körperverletzungshandlungen des Angeklagten mit \n\nder Begründung angenommen, der Angeklagte habe seinem Patienten zwar \n\nnicht vor der verfahrensgegenständlichen, jedoch vor der ersten Operation \"alle \n\nRisiken einer Fettabsaugung\" (UA 28) erläutert, Nevzet A. sei damals mit dem \n\nEingriff einverstanden gewesen und hätte deshalb selbst bei nochmaliger Auf-\n\nklärung auch dem zweiten Eingriff zugestimmt (UA 29). \n\n18 \n\nDiese Wertung lässt außer Acht, dass sich eine Einwilligung in einen \n\närztlichen Heileingriff, jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung, \n\nnur auf eine lege artis, d.h. nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft \n\ndurchgeführte Heilbehandlung bezieht (vgl. BGHSt 43, 306, 309; Geiß/Greiner, \n\nArzthaftungsrecht 4. Aufl., S. 168 Rdn. 13). Die Durchführung der zweiten Ope-\n\nration war jedoch, anders als dies bei der ersten Liposuktion im April/Mai 2002 \n\nder Fall war, vom Angeklagten von vornherein so angelegt, dass sie nicht dem \n\nmedizinischen Standard entsprach. Nach den Feststellungen war weder die \n\nvom Angeklagten vorgesehene Narkosemethode (Lokalanästhesie statt Voll-\n\nnarkose) unter den gegebenen Umständen regelgerecht gewählt, noch hatte er, \n\nwas in Anbetracht der unzureichenden Notfallvorbereitung eine besondere Risi-\n\nkoerhöhung darstellte, ein kontinuierliches Patientenmonitoring während des \n\nEingriffs sichergestellt, da er sich eines medizinischen Laien statt einer ausge-\n\nbildeten Krankenschwester als Hilfspersonal bediente. \n\n19 \n\nDas Landgericht hätte deshalb bei Prüfung der Frage, ob eine (hypothe-\n\ntische) Einwilligung des Patienten vorlag, nicht lediglich auf die Umstände der \n\nersten, kunstgerecht durchgeführten Operation abstellen dürfen, sondern hätte \n\nin den Blick nehmen und erörtern müssen, ob Nevzet A. auch in Kenntnis der \n\nvorgenannten, von der ersten Operation abweichenden Umstände in den Ein-\n\ngriff eingewilligt hätte. Dies dürfte allerdings schon in Anbetracht dessen, dass \n\nes sich weder um eine eilbedürftige, noch um eine medizinisch indizierte, son-\n\ndern lediglich um eine kosmetische Behandlung handelte, die ohnehin erheblich \n\ngenaueren Aufklärungsanforderungen unterliegt (vgl. Geiß/Greiner aaO S. 167 \n\nRdn. 9), kaum anzunehmen sein. \n\n20 \n\nIm Falle des Fehlens einer (hypothetischen) Einwilligung stellt sich der \n\noperative Eingriff des Angeklagten jedoch als tatbestandsmäßige und rechts-\n\nwidrige Körperverletzung dar. Eine vorsätzliche Tat könnte dem Angeklagten \n\nnur dann nicht vorgeworfen werden, wenn er, was das Urteil nicht ergibt, nach \n\nden bisherigen Feststellungen aber eher fern liegt, irrig vom Vorliegen eines \n\nrechtfertigenden Sachverhalts ausgegangen wäre (vgl. hierzu BGHR StGB \n\n§ 223 Abs. 1 Heileingriff 4 m.w.N.). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_549-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/4-str-549-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_549-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_549-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/4-str-549-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_549-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:52.148238+00:00"}}