{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_544-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"4 StR 544/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n1. März 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 544/06 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u.a. \n\n zu 2. und 3.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin für den Angeklagten S. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Münster vom 3. Juli 2006, soweit es die \n\nAngeklagten St. , E. und S. betrifft, im Aus-\n\nspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einer Vielzahl von Einzelfäl-\n\nlen, den Angeklagten St. zusätzlich in einem Fall unter Mitführen einer Waffe \n\nund in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit uner-\n\nlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, zu jeweils mehrjährigen \n\nGesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zugleich hat es - neben weiteren Maßregeln \n\nnach §§ 64, 69 a StGB - bei den Angeklagten E. und S. sichergestell-\n\nte Geldbeträge in Höhe von 7.010 € (E. ) und 7.000 € (S. ) für verfal-\n\nlen erklärt sowie gegen alle drei Angeklagten den Verfall von Wertersatz ange-\n\nordnet, und zwar gegen den Angeklagten St. in Höhe von 19.500 €, gegen den \n\nAngeklagten E. in Höhe von 4.000 € und gegen den Angeklagten S. in \n\nHöhe von 3.000 €. Darüber hinaus wurden die vom Angeklagten St. verwen-\n\ndete Schusswaffe und die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel eingezo-\n\ngen. Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und wirksam (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 1997, 270; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 318 Rdn. 22) auf die \n\nAussprüche über den Wertersatzverfall beschränkten Revisionen rügt die \n\nStaatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel erwei-\n\nsen sich als begründet. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte St. in insgesamt \n\nzwölf Fällen von diversen Lieferanten Betäubungsmittel (Heroin) in Mengen von \n\n100 bis zu 400 g, die er nach Streckung, zumeist gemeinsam mit dem früheren \n\nMitangeklagten P. , gewinnbringend weiterveräußerte. Soweit P. beteiligt \n\nwar, teilte er sich den erzielten Gewinn hälftig mit diesem. Abnehmer des Ange-\n\nklagten St. waren die Angeklagten E. und S. , die \n\nihrerseits \n\nüberwiegend die Drogen mit Gewinn an Endkonsumenten weiterverkauften. Bei \n\nihrer Festnahme führte der Angeklagte E. Geldscheine im Gesamtwert von \n\n7.010 € und der Angeklagte S. solche im Gesamtwert von 7.000 € bei sich, \n\ndie aus den Drogenverkäufen stammten. Der Verbleib der übrigen von den An-\n\ngeklagten aus den Betäubungsmittelverkäufen erlangten Geldscheine konnte \n\nnicht geklärt werden. \n\n3 \n\n2. a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass \n\ndie von den Angeklagten aus den Betäubungsmittelgeschäften erzielten Erlöse, \n\nsoweit die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB an den unmittelbar aus den \n\nDrogenverkäufen erlangten Geldscheinen aus tatsächlichen Gründen nicht \n\nmehr möglich war, dem Wertersatzverfall gemäß § 73 a StGB unterliegen. Bei \n\nder Bemessung der Höhe des Wertersatzverfalls hat es sodann im Weiteren \n\nausgeführt: \n\n4 \n\nDer Angeklagte St. habe aus den Betäubungsmittelverkäufen zwar \n\ninsgesamt 92.500 € erlangt. Hiervon seien ihm jedoch nach Abzug der gezahl-\n\nten Einkaufspreise und der an P. abgeführten Gewinnbeteiligungen nicht \n\nmehr als 19.500 € verblieben. Gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB werde daher \n\ndie Anordnung des Ersatzverfalls auf einen Geldbetrag in dieser Höhe be-\n\nschränkt, „auch wenn der Angeklagte St. zusammen mit seiner Mutter Mitei-\n\ngentümer des mit einer Grundschuld ... belasteten Grundstücks in Ibbenbüren \n\n… ist“. Bei dem Angeklagten E. , bei welchem bereits ein Geldbetrag von \n\n7.010 € für verfallen erklärt worden sei, werde der Wertersatzverfall nach § 73 c \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB auf 4.000 € beschränkt, da die Kammer sich sicher sei, \n\ndass ihm nach Abzug der von ihm geleisteten Einkaufspreisanteile nicht mehr \n\nals dieser Betrag verblieben sei. Hierbei sei auch berücksichtigt worden, dass \n\nder Angeklagte einen Teil des Erlöses zur Finanzierung der eigenen Drogen-\n\nsucht eingesetzt habe. Mit ähnlichen Erwägungen hat das Landgericht schließ-\n\nlich auch gegen den Angeklagten S. den Ersatz des Wertverfalls auf \n\n3.000 € beschränkt, wobei es bei diesem Angeklagten ein Fünftel der auf ihn \n\nentfallenen Verkaufsmengen zum Abzug gebracht hat, da dies der Menge ent-\n\nspreche, die er nach seiner Einlassung für den eigenen Heroinkonsum ver-\n\nbraucht habe. \n\n5 \n\n6 \n\nb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\naa) Sie lassen bereits besorgen, dass das Landgericht bei der Bewer-\n\ntung des aus der Tat „Erlangten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB das \n\nWesen des Bruttoprinzips verkannt hat. Danach unterliegt nicht nur der Gewinn, \n\nsondern grundsätzlich alles, was der Täter aus der Tat erhalten hat, dem Ver-\n\nfall. Bei der Berechnung des aus einem Drogenverkauf Erlangten ist deshalb \n\nvom gesamten Erlös ohne Abzug des Einkaufspreises und sonstiger Aufwen-\n\ndungen auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 47, 369, 370; Tröndle/Fischer \n\nStGB 54. Aufl. § 73 Rdn. 7 jeweils m.N.). \n\n7 \n\nbb) Aber auch die Erwägungen des Landgerichts zu § 73 c Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 73 c Abs. 1 \n\nSatz 2 1. Alt. StGB, auf dessen Regelung sich das Landgericht ersichtlich \n\nstützt, kann die Anordnung des Verfalls nur unterbleiben, soweit das Erlangte \n\noder dessen Wert in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. \n\nDas Landgericht hätte daher in einem ersten Schritt zunächst - gegebenenfalls \n\nim Wege der Schätzung (§ 73 b StGB) - feststellen müssen, was die Angeklag-\n\nten aus ihren Straftaten erlangt haben. Hierzu enthält das Urteil, wie die Be-\n\nschwerdeführerin zu Recht rügt, in Bezug auf die Angeklagten E. und \n\nS. keine konkreten Angaben. In einem zweiten Schritt hätte sodann geprüft \n\nwerden müssen, ob die Angeklagten entreichert sind oder aber das Erlangte \n\nnoch in ihrem Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 7, 8; BGHR \n\nStGB § 73 c Härte 10 m.w.N.). Hierzu hätte es näherer Darlegung ihrer Vermö-\n\ngensverhältnisse bedurft; denn eine Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. \n\nAlt. StGB scheidet regelmäßig aus, wenn der Angeklagte noch über Vermögen \n\nverfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag zurück-\n\nbleibt (BGHR StGB § 73 c Wert 2 = NStZ 2000, 480). Verfügt der Täter über \n\nVermögen, liegt es nahe, dass der Wert des Erlangten in diesem noch vorhan-\n\nden ist, es sei denn, es stünde zweifelsfrei fest, dass ein Vermögenswert ohne \n\njeden denkbaren Bezug mit den abgeurteilten Straftaten erworben wurde (vgl. \n\nBGHSt 48, 40, 42/43). Auch insoweit fehlt es hinsichtlich der Angeklagten E. \n\nund S. an jeglichen Feststellungen. In Bezug auf den Angeklagten St. , \n\nzu dessen Vermögensverhältnissen das Urteil nur mitteilt, dass er Miteigentü-\n\nmer eines mit einer Grundschuld belasteten Wohngrundstücks ist, hätte das \n\nLandgericht dessen Nettowert feststellen und – sofern ein Ausnahmefall im \n\nSinne der Senatsentscheidung in BGHSt 48, 40 nicht gegeben ist - davon aus-\n\ngehend jedenfalls den Wert des Miteigentumsanteils als vorhandenes Vermö-\n\ngen berücksichtigen müssen. \n\n8 \n\n3. Die Sache bedarf daher zur Frage des Wertersatzverfalls der erneuten \n\nVerhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei folgendes zu \n\nbedenken haben: Erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist nur das, \n\nworüber der Täter oder Teilnehmer auch tatsächlich Verfügungsgewalt erlangt \n\nhat. Bei mehreren Tatbeteiligten - wie hier - genügt jedoch die Erlangung einer \n\n(faktischen) wirtschaftlichen Mitverfügungsgewalt (vgl. BGH NStZ 2003, 198, \n\n199; BVerfG StV 2004, 409, 411; 2006, 449, 450). Die aus der Straftat erlang-\n\nten Betäubungsmittel als solche unterliegen nicht dem Verfall, sondern als Be-\n\nziehungsgegenstände der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG (Senat, Be-\n\nschluss vom 8. November 2001 - 4 StR 429/01; BGH NStZ-RR 2002, 118, 119; \n\nSchmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, S. 25). Damit \n\nscheidet insoweit auch die ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach \n\n§ 73 a StGB aus, die nur an Stelle des Verfalls in Betracht kommt (Senat aaO). \n\nDas Landgericht hat daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in \n\nBezug auf den Angeklagten S. bei der Berechnung des Wertersatzver-\n\nfalls im Ergebnis zu Recht den Wert der von ihm aus den Einkaufsmengen kon-\n\nsumierten Drogen außer Ansatz gelassen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_544-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/4-str-544-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_544-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_544-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-01/4-str-544-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_544-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:47.575195+00:00"}}