{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_540-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"4 StR 540/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 540/06 \n\nUrteil \n\nvom \n\n5. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin Beate G. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 7. Februar 2006 wird als \n\nunbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch \n\ndahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders \n\nschweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung schuldig ist. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung\" (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, \n\nAbs. 4 Nr. 2 a, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der \n\nBeschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Den Verfahrensrügen bleibt insgesamt der Erfolg versagt. Der Erörte-\n\nrung bedarf nur Folgendes: \n\na) Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Beweisanträge \n\nauf Einholung eines \n\n\"medizinisch-psychiatrischen bzw. psychologisch-\n\npsychotherapeutischen Glaubwürdigkeitsgutachtens\" bezüglich der Geschädig-\n\nten mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst über die erforderliche Sach-\n\nkunde verfüge, hat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner \n\nAntragsschrift - keinen Erfolg. \n\n4 \n\nSoweit die Revision eine Begutachtung deswegen für erforderlich hält, \n\nweil die Geschädigte in ihren polizeilichen Vernehmungen Widersprüchliches \n\nangegeben habe, ist die Rüge unzulässig erhoben, weil die Verteidigung es un-\n\nterlassen hat, die fraglichen Vernehmungen wenigstens ihrem wesentlichen \n\nInhalt nach mitzuteilen; ein Verweis auf die bei den Akten befindlichen Verneh-\n\nmungsprotokolle reicht nicht aus. \n\n5 \n\nDie Rüge ist zudem auch unbegründet. Die Beurteilung der Glaubwür-\n\ndigkeit eines Zeugen ist grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters. Der Hinzu-\n\nziehung eines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und beson-\n\ndere Gestaltung des Einzelfalles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter \n\nnormalerweise nicht hat. Hier liegen ausweislich der Urteilsgründe keine derart \n\nerheblichen Beeinträchtigungen in der Person der Geschädigten vor, dass die \n\nInanspruchnahme der Sachkunde eines Sachverständigen geboten gewesen \n\nwäre. \n\n6 \n\nZwar behauptet die Revision, dass die Geschädigte an einer Borderline-\n\nPersönlichkeitsstörung leide. Das zur Begründung dieser Behauptung mitgeteil-\n\nte Attest bestätigt das aber nicht. Die ärztliche Bescheinigung belegt eine etwa \n\nacht Monate nach der Tat erfolgte stationäre Behandlung der Geschädigten in \n\nder Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Homburg/Saar und gibt als Di-\n\nagnose nach ICD 10 \"F 43.21\" an, mithin eine Anpassungsstörung in Form ei-\n\nner längeren depressiven Reaktion. Diese Störung wird als leichter depressiver \n\nZustand beschrieben, der als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungs-\n\nsituation auftritt und nicht länger als zwei Jahre dauert. Diese Diagnose musste \n\ndas Landgericht nicht veranlassen, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. \n\n7 \n\nDie weitere Behauptung der Revision, die Geschädigte habe sich nach \n\nder Tat einer erinnerungsverändernden Hypnosetherapie unterzogen, trägt \n\nschon deshalb nicht, weil die Geschädigte ausweislich der Feststellungen be-\n\nreits unmittelbar nach der Tat und damit vor Aufnahme einer psychotherapeuti-\n\nschen Behandlung in mehreren polizeilichen Vernehmungen das Tatgeschehen \n\nwie von der Strafkammer festgestellt geschildert hat. Bei dieser Sachlage gebot \n\nauch der Umstand, dass die Geschädigte bei der Tat erheblich alkoholisiert war \n\nund in der Hauptverhandlung Erinnerungslücken geltend machte, die Einholung \n\neines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht. \n\n8 \n\nIm Übrigen treten bei der Frage, ob der Tatrichter die eigene Sachkunde \n\nzur Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu Recht annehmen konnte, Besonderheiten \n\ndes Falles und in der Person des Zeugen in ihrer Bedeutung zurück, wenn des-\n\nsen Aussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (BGHR \n\nStPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4). Hier wird die Aussage der Geschädig-\n\nten durch die frischen Blutspuren des Angeklagten am Tatort objektiv erhärtet. \n\n9 \n\nb) Die auf die Behauptung des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 \n\nNr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge dringt ebenfalls nicht durch. Der Ange-\n\nklagte hatte den Vorsitzenden der Strafkammer im Hauptverhandlungstermin \n\nvom 3. Februar 2006 erfolglos wegen der Besorgnis der Befangenheit abge-\n\nlehnt, weil dieser dem Antrag der Verteidigerin, die Hauptverhandlung für zwei \n\nTage zu unterbrechen, um ihr Gelegenheit zur Vorbereitung ihres Schlussvor-\n\ntrags zu geben, nicht entsprochen hatte. Bereits die Zulässigkeit der Rüge be-\n\ngegnet erheblichen Bedenken, weil die Revision unterlässt, den tatsächlichen \n\nAblauf der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2006 vollständig mitzuteilen \n\n(Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 258 Rdn. 33). Die Rüge erweist sich jedenfalls \n\nals unbegründet. Die Entscheidung des Vorsitzenden, den Unterbrechungsan-\n\ntrag abzulehnen, kann nicht als willkürlich angesehen werden, da der Vorsit-\n\nzende bereits vor einer längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung am \n\n13. Januar 2006 angekündigt hatte, dass am nächsten Verhandlungstag, dem \n\n3. Februar 2006, die Schlussvorträge gehalten werden sollen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 46, 81). \n\nVor diesem prozessualen Hintergrund ist auch die Äußerung des Vorsitzenden, \n\ngegebenenfalls ohne Schlussvortrag der Verteidigung das Verfahren zu been-\n\nden, noch hinzunehmen (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 295; BGHR StPO \n\n§ 142 Abs. 1 Auswahl 1 und § 145 Abs. 1 Weigerung 1). \n\n10 \n\nc) Die Revision rügt ferner, der Beweisantrag auf Einholung eines Sach-\n\nverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Geschlechtsverkehr mit \n\nder Geschädigten wegen deren Verletzungen zwangsläufig zu Blutspuren beim \n\nAngeklagten in Hüfthöhe geführt haben würde, sei rechtsfehlerhaft mit der Be-\n\ngründung abgelehnt worden, das angegebene Beweismittel sei völlig ungeeig-\n\nnet. Diese Rüge ist deswegen unzulässig, weil die Tatsachen, die die Fehlerhaf-\n\ntigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergeben, nicht bezeichnet werden (vgl. \n\nMeyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 22 m.w.N.). Die Verteidigung hat es unterlas-\n\nsen, die Verletzungen der Geschädigten, die zu entsprechenden Blutanhaftun-\n\ngen beim Angeklagten geführt haben müssten, durch Vorlage von in der Akte \n\nbefindlichen Lichtbildern oder zumindest durch genauere Beschreibung darzu-\n\nstellen. \n\n11 \n\nd) Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum \n\nBeweis dafür, dass die am Tatabend bei dem Angeklagten festgestellten Ver-\n\nletzungen nicht ausreichten, um die dem Angeklagten anhand seiner DNA zu-\n\nzuordnenden Blutspuren am Tatort zu erklären, hat das Landgericht mit zutref-\n\nfender Begründung wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurück-\n\ngewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme \n\nnicht umfassend, sondern nur oberflächlich über der Kleidung untersucht wor-\n\nden ist, so dass es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die bean-\n\ntragte Gutachtenerstattung fehle. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist un-\n\nbegründet. \n\n12 \n\ne) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, der Antrag auf Durchführung einer \n\nTatrekonstruktion, hilfsweise auf Einholung eines Sachverständigengutachtens \n\nzum Beweis dessen, dass der Angeklagte unter anderem in Folge seiner Alko-\n\nholisierung nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb von 25 Minuten die ihm zur \n\nLast liegenden Tathandlungen zu begehen, sei vom Landgericht rechtsfehler-\n\nhaft wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt worden. Der \n\nAntrag stellt sich nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als eine nach Aufklä-\n\nrungsgesichtspunkten zu beurteilende Beweisanregung dar (vgl. BGH bei Dal-\n\nlinger MDR 1957, 142; NJW 1961, 1486, 1487; Meyer-Goßner aaO § 244 \n\nRdn. 26; Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 16). Die Zurückweisung des Be-\n\ngehrens wäre nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht dadurch seine \n\nAufklärungspflicht verletzt hätte; dass die Zurückweisung in Form der Beschei-\n\ndung eines Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGH StV 1996, 581). \n\nDie Aufklärungspflicht gebot es hier nicht, dem Begehren der Verteidigung zu \n\nentsprechen, da die Auswirkungen der festgestellten Alkoholisierung auf die \n\nLeistungsfähigkeit des Angeklagten in der konkreten Tatsituation nicht rekon-\n\nstruiert werden können (vgl. BGH NJW 1961, 1486, 1487; BGH bei Holtz MDR \n\n1977, 108). Die Überlegung der Revision, \"… ein gerichtsmedizinischer Sach-\n\nverständiger hätte … die alkoholbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten … \n\nberücksichtigen können, welche von einem entsprechend geschulten (Laien-\n\n)Schauspieler ohne weiteres hätte simuliert werden können\", verfängt deshalb \n\nnicht. \n\n13 \n\nf) Auch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die sichergestellten Blut-\n\nspuren, die anhand der DNA dem Angeklagten zuzuordnen sind, nicht vom \n\nTatabend stammen, sondern mindestens zehn Stunden älter seien, greift die \n\nRevision erfolglos an. Das hinsichtlich der Altersbestimmung von Blutspuren \n\nsachverständig beratene Landgericht hat den Beweisantrag rechtsfehlerfrei we-\n\ngen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt, weil nach den Ausführungen \n\ndes Sachverständigen eine derartige zeitliche Eingrenzung nicht möglich sei. \n\n14 \n\ng) Soweit die Revision schließlich das Gebot des fairen Verfahrens als \n\nverletzt ansieht, weil der zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hinzugezogene \n\nSachverständige den Angeklagten auch in einem zeitgleich durchgeführten Be-\n\nrufungsverfahren begutachtet habe und daher voreingenommen gewesen sei, \n\nist die diesbezügliche Rüge unzulässig. Die Verteidigung, der die weitere Be-\n\ngutachtung bekannt war, hat es unterlassen, im Namen des Angeklagten den \n\nSachverständigen nach § 74 StPO wegen der Besorgnis der Befangenheit ab-\n\nzulehnen. Nur die hierauf ergangene Gerichtsentscheidung hätte als verfah-\n\nrensfehlerhaft beanstandet werden können (vgl. Senge in KK aaO § 74 \n\nRdn. 17). Im Übrigen wäre allein die Mitwirkung des Sachverständigen in einem \n\nanderen Strafverfahren kein Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befan-\n\ngenheit. \n\n15 \n\n2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils \n\nhat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten \n\nbelastenden Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere mussten sich - ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts - dem Landge-\n\nricht Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Geschädigten auch nicht \n\nangesichts der Tatsache aufdrängen, dass sich sowohl im Abstrich von der \n\nBisswunde in der linken Brust des Opfers als auch im entsprechenden Bereich \n\nseines Bademantels nur DNA-Spuren der Geschädigten nachweisen ließen. \n\nAus dem Urteil ergibt sich nicht, dass in dem Abstrich Täter-DNA hätte nach-\n\nweisbar sein müssen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei seiner Haftprü-\n\nfung selbst eingeräumt hat, er habe am Tattage anlässlich eines einvernehmli-\n\nchen Geschlechtsverkehrs \"Frau G. auch die Bisswunde an der Brust beige-\n\nbracht\". Angesichts des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere wegen der \n\nnoch während der notärztlichen Versorgung gegenüber der Polizeikommissarin \n\nW. getätigten konkreten Angaben der Geschädigten, Täter sei der Ange-\n\nklagte gewesen, war auch deren lediglich pauschal gehaltene Äußerung ge-\n\ngenüber dem Notarzt, \"es habe eine Partnerschaftsstreitigkeit gegeben und sie \n\nhabe Fußtritte und Schläge erlitten\", nicht weiter erörterungsbedürftig. \n\n16 \n\nIm Hinblick darauf, dass der Angeklagte der Geschädigten schwerwie-\n\ngende Verletzungen, unter anderem einen zweifachen Beckenbruch mit zum \n\nTeil andauernden Folgen zugefügt hat, indem er sie die 16-stufige Treppe hin-\n\nunter stieß, mit schweren Arbeitsschuhen auf sie eintrat und einen Wäsche-\n\ntrockner auf die am Boden liegende Frau warf, ist die Höhe der erkannten Stra-\n\nfe trotz der dem Angeklagten vom Landgericht zugebilligten Milderungsgründe \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n17 \n\n3. Der Senat hat den Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Ange-\n\nklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung schuldig ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte \n\nrechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der \n\nUrteilsformel verlangt (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). \n\nTepperwien RiBGH Prof. Dr. Kuckein Solin-Stojanović \n ist infolge Urlaubs gehindert \n zu unterschreiben \n\n Tepperwien \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_540-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/4-str-540-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_540-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_540-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/4-str-540-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_540-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:48.942237+00:00"}}