{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_537-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"4 StR 537/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 537/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 19. Juli 2006 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer \n\nhalbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten des unerlaub-\n\nten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit der zum Nach-\n\nteil des Rechtsanwalts und Notars L. begangenen gefährlichen Körperver-\n\nletzung für schuldig befunden. Dagegen hält die Verurteilung wegen tateinheit-\n\nlich verwirklichten versuchten Mordes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar \n\nhat der Angeklagte den gezielten Schuss auf den Kopf des Tatopfers nach den \n\nauch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen heimtückisch und mit \n\nTötungsabsicht abgegeben. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet \n\naber die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die weitere Ausfüh-\n\nrung der Tat nicht freiwillig aufgegeben, weil er sich hieran durch äußere Um-\n\nstände gehindert gesehen habe, insbesondere deswegen, weil das Opfer fast \n\nsein Haus erreicht habe, aber auch aus Furcht vor einer Entdeckung der Tat \n\nangesichts des nach Angaben des Tatopfers zu dieser Zeit noch lebhaften Au-\n\ntoverkehrs. \n\n3 \n\nIm Ansatz zutreffend hat das Landgericht die Frage eines strafbefreien-\n\nden Rücktritts vom unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ge-\n\nprüft, der die freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführungen der Tat voraussetzt. \n\nNach der für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch maß-\n\ngeblichen Vorstellung des Angeklagten (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, \n\n221, 227 m.N.) war der Mordversuch nicht beendet, weil der Angeklagte nach \n\nder Abgabe des Schusses auf Grund der Reaktion des Tatopfers nicht mit dem \n\nEintritt des angestrebten tatbestandsmäßigen Erfolges rechnete. Die Revision \n\nbeanstandet jedoch zu Recht, dass weder die Annahme des Landgerichts, der \n\nAngeklagte sei davon ausgegangen, es werde ihm nicht gelingen, noch einmal \n\nin Schussnähe an das Tatopfer heranzukommen, noch die Annahme, der An-\n\ngeklagte habe befürchtet, dass seine Tat von einem der vorbeifahrenden Auto-\n\ninsassen entdeckt werden könne, hinreichend belegt ist. \n\n4 \n\nSoweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Angeklagte davon aus-\n\nging, es werde ihm nicht gelingen, \"noch einmal auf Schussnähe\" an das Tatop-\n\nfer heranzukommen, läge ein fehlgeschlagener Versuch vor, bei dem ein Rück-\n\ntritt gemäß § 24 StGB nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist (vgl. \n\nBGHSt 39, 221, 228 m.N.). Worauf das Landgericht die Annahme stützt, dass \n\nder Angeklagte davon ausging, die Tat nicht mehr vollenden zu können, lässt \n\nsich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen. Das Landgericht hat weder \n\nFeststellungen zu der von dem Tatopfer bis zu dem Eingang zu seinem Haus \n\nnoch zurückzulegenden Entfernung getroffen, noch dazu, wieweit sich der An-\n\ngeklagte von dem Tatopfer wegbewegt hatte, als er sah, dass es, nachdem es \n\nnach vorne zu Boden gefallen war, \"sofort wieder aufstand und auf sein Haus \n\nzuging.\" Dass sich der Angeklagte nicht mehr in \"Schussnähe\" befunden hat, \n\nals das Tatopfer aufstand und auf sein Haus zuging, liegt nach den bisherigen \n\nFeststellungen eher fern. \n\n5 \n\nGing der Angeklagte aber davon aus, die Tat mit der von ihm benutzten \n\nPistole noch vollenden zu können, weil diese, wovon mangels gegenteiliger \n\nFeststellungen zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist, nach Abgabe des \n\nSchusses noch mit weiterer Munition versehen war, wäre ein freiwilliges Aufge-\n\nben der Tat, für das der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 199; \n\nBGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26), nicht ausgeschlossen (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 7. November 2000 - 4 StR 456/00 - m.N.). Zwar kann die \n\nAufgabe der Tat unfreiwillig sein, wenn sich der Täter nach Tatbeginn mit einer \n\nihm, verglichen mit der Tatplanung, derart ungünstigen Risikoerhöhung konfron-\n\ntiert sieht, so dass er das mit der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unver-\n\ntretbar hoch einschätzt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16). \n\nDass dem Angeklagten die Fortsetzung der Tat zu risikoreich erschien, weil er \n\nbefürchtete, seine Tat könne \"von einem der vorbeifahrenden Autoinsassen\" \n\nentdeckt werden, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision be-\n\nanstandet zu Recht, dass sich die zu den Vorstellungen des Angeklagten ge-\n\ntroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres damit vereinbaren lassen, dass \n\nder Angeklagte zu Beginn des Angriffs auf das Tatopfer - außer diesem - \"der \n\neinzige Fußgänger in diesem Bereich der Kaiserstraße, die in diesen Augenbli-\n\ncken auch nicht von Kraftfahrzeugen befahren wurde\", gewesen ist (UA 11). \n\nDas Landgericht hätte daher in eingehender Beschreibung der örtlichen Ver-\n\nhältnisse und der Nachtatsituation im Einzelnen feststellen müssen, ob und in \n\nwelcher Weise sich die Verkehrsverhältnisse auf der Kaiserstraße in Tatortnähe \n\nnach Abgabe des Schusses verändert hatten. \n\n6 \n\nDie Sache bedarf daher neuer Entscheidung. Im Hinblick auf die vom \n\nLandgericht angenommene \n\ntateinheitliche Verwirklichung von versuchtem \n\nMord, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer halbauto-\n\nmatischen Kurzwaffe hat der aufgezeigte Rechtsfehler die Aufhebung des Ur-\n\nteils insgesamt zur Folge (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_537-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/4-str-537-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_537-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_537-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/4-str-537-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_537-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:21.267906+00:00"}}