{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_524-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-16","aktenzeichen":"4 StR 524/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 524/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 22. März 2006 \n\nim \n\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im \n\nFall II. 1 der Urteilsgründe der tateinheitlich begangenen \n\nvorsätzlichen (einfachen) Körperverletzung schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaub-\n\nnis in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit gefährlicher \n\nKörperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II. 1 \n\nder Urteilsgründe, Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen hierzu \n\nin Tatmehrheit stehender weiterer tateinheitlich zusammentreffender Straftaten \n\n(Fall II. 2 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem \n\nhat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und gegen \n\nihn eine isolierte Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jah-\n\n2 \n\n3 \n\nren angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er \n\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt, führt lediglich zu der aus der Beschluss-\n\nformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist sich das \n\nRechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es zwischen dem \n\nAngeklagten und dem sich in das Fahrzeug des Angeklagten beugenden Poli-\n\nzeibeamten G. , der den Angeklagten an einer Weiterfahrt hindern wollte, \n\nzunächst zu einer Rangelei. G. versuchte die Handbremse zu ziehen und kam \n\nhierbei quer im vorderen Innenraum des Fahrzeugs zu Liegen. Im weiteren Ver-\n\nlauf der körperlichen Auseinandersetzung gelang es dem Angeklagten, sein \n\nFahrzeug rückwärts in Gang zu setzen, so dass es schließlich gegen eine Bö-\n\nschung stieß. Durch den Anstoß fiel der Polizeibeamte aus dem Fahrzeug auf \n\neinen Gehweg; er erlitt „bei diesem Vorgang“ unter anderem einen Bruch des \n\nBrustbeins, eine Schwellung am rechten Auge, Schürfwunden am Armgelenk \n\nund Prellungen mehrerer Rippen. \n\n4 \n\nb) Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht be-\n\nlegt. Die hier allein in Betracht kommende Tatbestandsvariante des § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB („mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werk-\n\nzeugs“) setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf den \n\nKörper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird (vgl. \n\nSenat NZV 2006, 270, 271/272; NZV 2006, 483, 484 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 \n\nStGB]; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 7; a.A. KG NZV 2006, 111 \n\nmit Anm. Krüger). Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung ei-\n\nner Person eingesetzt wird, als ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Be-\n\nstimmung anzusehen. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Ver-\n\nletzungen des Polizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf \n\nseinen Körper verursacht worden sind. Soweit er sich diese - was unklar bleibt - \n\nbei dem Sturz aus dem Fahrzeug zugezogen hat, wäre der Körperverletzungs-\n\nerfolg erst durch den nachfolgenden Aufprall auf den Gehsteig und nicht „mit-\n\ntels“ des Kraftfahrzeugs eingetreten (vgl. Senat aaO). \n\n5 \n\nc) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer \n\n(einfachen) Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur \n\nVerfolgung erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten form- und fristgerecht \n\ngestellt worden (vgl. Bl. 28 d.A.). Der Senat ändert daher den Schuldspruch \n\nentsprechend ab. \n\n6 \n\n2. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat auf den Bestand des Strafaus-\n\nspruchs keine Auswirkung. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei \n\nzutreffender rechtlicher Bewertung der Körperverletzungshandlung die im Fall \n\nII. 1 der Urteilsgründe festzusetzende Einzelstrafe, die dem nach den §§ 21, 49 \n\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 315 b Abs. 3 StGB zu entnehmen \n\nwar, niedriger bemessen hätte. Zwar hat das Landgericht insoweit rechtsfehler-\n\nhaft den Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt und damit ver-\n\nkannt, dass § 315 b Abs. 3 StGB nur bezüglich der tatbestandlichen Vorausset-\n\nzungen auf diese Vorschrift verweist, im Übrigen aber über einen eigenen, im \n\nHöchstmaß niedrigeren (zehn statt fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) Strafrahmen \n\nverfügt. Da das Landgericht sich bei der Bemessung der Einzelstrafe jedoch \n\nersichtlich an dem unteren Mindestmaß des Strafrahmens orientiert hat, wel-\n\nches in beiden Bestimmungen gleich ist, ist nicht zu besorgen, dass sich dieser \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Jedenfalls erachtet \n\nder Senat die festgesetzte Einzelstrafe für angemessen im Sinne des § 354 \n\nAbs. 1 a StPO. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_524-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/4-str-524-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_524-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_524-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-16/4-str-524-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_524-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:32.916928+00:00"}}