{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_522-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"4 StR 522/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2 Bei Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, sind auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n15. März 2007 \n\n4 StR 522/06 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n____________________ \n\nStGB § 226 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBei Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB wichtig ist, sind auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte \n\nkörperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06 - Landgericht Saarbrücken \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen absichtlicher schwerer Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2006, soweit \n\nes den Angeklagten B. betrifft, \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der absichtlichen schweren Körperverletzung \n\nschuldig ist, \n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen \n\n2 \n\n3 \n\nund materiellen Rechts gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft stützt ihr zu \n\nUngunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel, das vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten wird, auf die Sachrüge und erstrebt eine Verurteilung we-\n\ngen absichtlicher oder wissentlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226 \n\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB. \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des \n\nAngeklagten ist hingegen unbegründet. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der Mitangeklag-\n\nte Bi. überein, Safder S. zu verprügeln und ihm auf diese Weise einen \n\nDenkzettel zu verpassen, weil er im Verdacht stand, das Patenkind des Mitan-\n\ngeklagten sexuell missbraucht zu haben. Sie lockten S. deshalb mit seinem \n\nFahrzeug an eine abgelegene Stelle, zogen ihn dort aus seinem Pkw heraus, \n\nbrachten ihn zu Boden und schlugen und traten zunächst auf ihn ein. Sodann \n\nfixierten sie die rechte Hand S. s durch Festhalten seines Unterarms so, \n\ndass die Hand flach auf dem asphaltierten Boden lag. Der Angeklagte schlug \n\ndaraufhin mit einem scharfen Gipserbeil mehrfach und mit erheblicher Wucht \n\ngezielt auf die zu Boden gedrückte Hand des Tatopfers. Er \n\ntrennte \n\nS. zwei Glieder des rechten Mittelfingers vollständig, den Zeige- und \n\nRingfinger der rechten Hand nahezu vollständig ab. Während die Verletzung \n\nam Ringfinger folgenlos ausheilte, musste der Zeigefinger versteift werden und \n\nist seither im Mittelgelenk nicht mehr beweglich. S. kann deshalb seine \n\nFaust nicht mehr schließen. Es ist ein erheblicher Kraftverlust in der rechten \n\nHand eingetreten, ihre Funktionsfähigkeit ist erheblich eingeschränkt. S. ist \n\nverletzungsbedingt eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % \n\nzuerkannt worden. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten (nur) wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung für schuldig befunden, da er die Tat gemeinschaftlich mit dem \n\nMitangeklagten Bi. (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und - in Form eines Mittäter-\n\nexzesses - mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) be-\n\ngangen hat. Die Voraussetzungen einer (absichtlichen oder wissentlichen) \n\nschweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2, (Abs. 2) StGB hat es \n\nindes in objektiver Hinsicht nicht für gegeben erachtet. Die Abtrennung lediglich \n\nder ersten beiden Glieder des rechten Mittelfingers stelle keinen Verlust eines \n\nwichtigen Körpergliedes im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Die Verstei-\n\nfung des rechten Zeigefingers habe keine dauernde Unbrauchbarkeit im Sinne \n\ndieser Vorschrift zur Folge, da dem Finger \"die ihm im sozialen Leben zugewie-\n\nsene Zeigefunktion\" erhalten geblieben sei. Schließlich sei auch durch die Ver-\n\nletzung beider Finger die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht insgesamt \n\naufgehoben, sondern nur erheblich eingeschränkt. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht die objektiven Tatbe-\n\nstandsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Be-\n\nschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer ihrer Wertung, \n\ndie Versteifung des rechten Zeigefingers stelle keine dauernde Gebrauchsunfä-\n\n7 \n\n8 \n\nhigkeit eines wichtigen Körpergliedes dar, einen zu engen Maßstab zu Grunde \n\ngelegt hat. \n\na) Der Zeigefinger der rechten Hand stellt, was das Landgericht letztlich \n\noffen gelassen hat, unter den hier gegebenen Umständen ein wichtiges Glied \n\ndes Körpers im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. \n\naa) Die Rechtsfrage, ob ein Körperglied im Sinne dieser Vorschrift \"wich-\n\ntig\" ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Reichsgericht hat die \n\nWichtigkeit eines Körperglieds rein abstrakt und generalisierend danach be-\n\nstimmt, ob dessen Verlust \"für jeden normalen Menschen eine wesentliche Be-\n\neinträchtigung des gesamten Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen\" \n\nbedeutet. Es hat also allein darauf abgestellt, welche Bedeutung das Körper-\n\nglied für den Menschen überhaupt hat, unabhängig von den individuellen Be-\n\nsonderheiten des Verletzten (vgl. RGSt 6, 346, 347; 62, 161, 162; 64, 201, 202; \n\nRG GA Bd. 47 (1900), 168; Bd. 52 (1905), 91). Diese Rechtsprechung hat der \n\nBundesgerichtshof im Grundsatz fortgeführt (ebenso vgl. Paeffgen in NK-StGB \n\n2. Aufl. § 226 Rdn. 29). So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom \n\n28. Mai 1953 (MDR bei Dallinger 1953, 597) ausgeführt, der Zeigefinger der \n\nrechten Hand sei ein wichtiges Körperglied, da sein Verlust eine erhebliche Be-\n\neinträchtigung der Lebensführung \"für jedermann\" bedeute. Eine etwas diffe-\n\nrenzierendere Betrachtung findet sich in der Entscheidung des 5. Strafsenats in \n\nNJW 1991, 990, wonach jedenfalls bei dem Verlust eines Fingers das Tatbe-\n\nstandsmerkmal nur dann zu bejahen sei, wenn \"zusätzliche Umstände\" festge-\n\nstellt werden können. \n\n9 \n\nDemgegenüber beurteilt ein Teil des Schrifttums die Wichtigkeit eines \n\nKörpergliedes maßgeblich nach der Individualität des Tatopfers, namentlich \n\nnach seinen beruflichen Verhältnissen (Stree in Schönke/Schröder 27. Aufl. \n\n§ 226 Rdn. 2; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 226 Rdn. 3). Hierfür wird ausge-\n\nführt, dass die Bedeutung bestimmter Körperglieder und damit das Gewicht ih-\n\nres Verlustes bei einzelnen Personen (z.B. ein Finger bei einem Berufspianis-\n\nten) größer als im Normalfall sein kann. Eine andere Meinung stellt unter Bezug \n\nauf den Schutzzweck der Norm auf die individuelle Wichtigkeit des Körperglie-\n\ndes für die generellen körperlichen Mindestfähigkeiten ab. Danach sollen bei \n\nder Beurteilung der Wichtigkeit eines Körpergliedes zwar berufliche, soziale o-\n\nder private Sonderfähigkeiten oder Interessen des Tatopfers außer Acht blei-\n\nben, hingegen dessen individuelle Körpereigenschaften bzw. körperliche Be-\n\nsonderheiten Berücksichtigung finden (Hardtung in MünchKomm StGB § 226 \n\nRdn. 27; Hirsch in LK 11. Aufl. § 226 Rdn. 15; Horn/Wolters in SK § 226 \n\nRdn. 10). \n\n10 \n\nbb) Der Senat hält mit der Literatur die Auslegung, die das Tatbestands-\n\nmerkmal der \"Wichtigkeit\" eines Körperglieds durch das Reichsgericht erfahren \n\nhat, für zu eng und nicht mehr zeitgemäß. Er ist der Auffassung, dass bei Beur-\n\nteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB \n\nwichtig ist, auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche \n\n(Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen sind. \n\n11 \n\nEiner solchen Auslegung des Tatbestandsmerkmals stehen weder der \n\nWortlaut des Gesetzes noch tragende Rechtsprechung anderer Senate des \n\nBundesgerichtshofs entgegen. Soweit eigene Rechtsprechung des Senats \n\n(MDR bei Dallinger 1953, 597) entgegensteht, wird diese aufgegeben. \n\n12 \n\n§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein konkretes Verletzungsdelikt, dessen Er-\n\nfolg auch von der jeweiligen körperlichen Beschaffenheit des Tatopfers ab-\n\nhängt. So hat ein Finger der linken Hand naturgemäß für einen Linkshänder \n\neine größere Bedeutung als für einen Rechtshänder. Für einen Menschen ohne \n\nHände, etwa infolge einer körperlichen Behinderung, der gelernt hat, seine Ze-\n\nhen als Fingerersatz einzusetzen, sind diese Zehen für das Hantieren ebenso \n\nwichtig wie die Finger für einen nicht behinderten Menschen (vgl. Hardtung in \n\nMünchKomm StGB § 226 Rdn. 27). Solche dauerhaften körperlichen Beson-\n\nderheiten eines Tatopfers bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der \n\nWichtigkeit eines Körperglieds entsprechend der vom Reichsgericht entwickel-\n\nten Rechtsprechung gänzlich außer Acht zu lassen, widerspräche dem heutigen \n\nVerständnis eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unter-\n\nschiedlicher körperlicher Beschaffenheit. \n\n13 \n\ncc) Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall der Zeigefinger der rech-\n\nten Hand des Tatopfers ein wichtiges Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB und zwar unabhängig davon, ob - was sich aus dem Urteil nicht \n\nzweifelsfrei ergibt - der Verletzte Rechts- oder Linkshänder ist. Es ist nämlich \n\nauf die Besonderheit Bedacht zu nehmen, dass dem Opfer durch die Tat auch \n\ndessen rechter Mittelfinger teilweise abgetrennt wurde, sich die Verletzung mit-\n\nhin besonders schwerwiegend für das Tatopfer ausgewirkt hat, weil die durch \n\ndie Versteifung des Zeigefingers eingetretenen Funktionsverluste nicht einmal \n\nteilweise durch den Mittelfinger übernommen werden können. \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die verletzungsbeding-\n\nte Versteifung auch zu einer dauernden Gebrauchsunfähigkeit des rechten Zei-\n\ngefingers geführt. \n\n15 \n\nKonnte nach der ständigen Rechtsprechung zu der Gesetzesfassung des \n\n§ 224 Abs. 1 StGB a.F. nur der physische Verlust eines wichtigen Körperglie-\n\ndes, nicht aber lediglich die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfä-\n\nhigkeit dieses Gliedes den Tatbestand der schweren Körperverletzung begrün-\n\nden (vgl. BGH NJW 1988, 2622; BGH StV 1992, 115), so ist seit Inkrafttreten \n\ndes 6. Strafrechtsreformgesetzes in § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB die dauern-\n\nde Gebrauchsunfähigkeit dem Verlust eines Körpergliedes gleichgestellt. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts setzt die dauernde Gebrauchsunfähig-\n\nkeit jedoch keinen völligen, in jeder Hinsicht gegebenen Funktionsverlust des \n\nbetroffenen Körpergliedes voraus. Eine so enge Auslegung entspräche weder \n\ndem Sinn des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers, der von der neu \n\ngeschaffenen Tatbestandsalternative ausdrücklich jene von der Rechtspre-\n\nchung nicht unter § 224 Abs. 1 StGB a.F. subsumierten Fälle der verletzungs-\n\nbedingten Versteifung eines wichtigen Körpergliedes (BGH NJW 1988, 2622) \n\nerfasst sehen wollte (BTDrucks. 13/9064, S. 16). Bei einem \"nur\" durch Verstei-\n\nfung beeinträchtigten Körperglied wird jedoch zumeist irgendeine Funktion er-\n\nhalten bleiben. Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Körperglied dauernd nicht \n\nmehr gebraucht werden kann, ist deshalb im Wege einer wertenden Gesamtbe-\n\ntrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele \n\nFunktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar \n\ngeworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen \n\neines physischen Verlusts entsprechen (vgl. Rengier in ZStW 111 (1999), 1, 15 \n\nf.; im Ergebnis ebenso Horn/Wolters in SK § 226 Rdn. 11, Hardtung in Münch-\n\nKomm StGB § 226 Rdn. 30). \n\n16 \n\nDies zu Grunde gelegt, hat die festgestellte Versteifung des Zeigefingers \n\nder rechten Hand des Tatopfers entgegen der Auffassung des Landgerichts \n\neine dauernde Unbrauchbarkeit dieses (wichtigen) Körpergliedes zur Folge \n\n(ebenso Horn/Wolters aaO). Wie der physische Verlust dieses Fingers führt \n\ndessen Versteifung zu einer - von der Strafkammer bei ihrer Abwägung gänz-\n\nlich außer Acht gelassenen - massiven Einschränkung sowohl beim Greifen als \n\nauch beim Halten und Arbeiten. Gerade durch den sog. \"Pinzetten-Griff\" des \n\nDaumens und des Zeigefingers wird die menschliche Handgeschicklichkeit \n\nganz entscheidend geprägt (vgl. RGSt 6, 346, 348; Paeffgen in NK-StGB \n\n2. Aufl. § 226 Rdn. 29). Gegenüber dieser besonderen Bedeutung des Zeige-\n\nfingers für alle Greiftätigkeiten tritt die aufrechterhalten gebliebene \"Zeigefunkti-\n\non\" dieses Fingers in den Hintergrund. \n\n17 \n\n2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Die vollständig und \n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen ab-\n\nsichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB \n\nnicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht. Das Landgericht ist \n\nauf der Grundlage rechtlich beanstandungsfreier Erwägungen zu dem Ergebnis \n\ngelangt, dass der Angeklagte dem Tatopfer absichtlich die schwere Tatfolge \n\nbeigebracht hat. Die Annahme absichtlichen Handelns im Sinne des § 226 \n\nAbs. 2 StGB war im Hinblick auf das Vorgehen des Angeklagten, der, ein Wi-\n\nderlager ausnutzend, mit einem scharfen Beil mehrfach kräftig auf die Finger \n\nder fixierten Hand des Tatopfers schlug, nicht nur möglich, sondern nahe lie-\n\ngend. \n\n18 \n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der An-\n\ngeklagte wegen wissentlicher oder absichtlicher schwerer Körperverletzung an-\n\ngeklagt war. \n\n19 \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Obwohl das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung den einer \n\nabsichtlichen schweren Körperverletzung entsprechenden Schuldumfang zu \n\nLasten des Angeklagten berücksichtigt hat, kann der Senat in Anbetracht des \n\nhöheren Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB nicht mit letzter Sicherheit aus-\n\nschließen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des geänderten Schuld-\n\nspruchs auf eine höhere Strafe erkannt hätte. \n\nIII. \n\nDie Revision des Angeklagten \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanović \n\n Ernemann Sost-Scheible \n\n20 \n\n21","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_522-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/4-str-522-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_522-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_522-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-15/4-str-522-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_522-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:53.769672+00:00"}}