{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_484-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"4 StR 484/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 484/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 21. Juni 2006 im Ausspruch \n\nüber die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbezie-\n\nhung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 \n\nverhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren sechs \n\nMonaten und einer Woche und wegen verbotenen Führens einer halbautomati-\n\nschen Kurzwaffe sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer weiteren Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revi-\n\nsion rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der beiden Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den Totschlag am Abend \n\ndes 10. März 2005 nach 20.00 Uhr begangen, den Verstoß gegen das WaffG \n\nam 14. November 2005 und das Vergehen der falschen Verdächtigung am \n\n28. November 2005. Bei der Bildung der beiden Gesamtstrafen ist das Landge-\n\nricht davon ausgegangen, dass der am 2. Mai 2005 wegen Beleidigung erlas-\n\nsene Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen Zäsurwirkung entfalte. Dabei \n\nhat das Landgericht übersehen, dass diese Tat am 20. Februar 2005 begangen \n\nwurde. Demgemäß hätte aus der wegen Beleidigung verhängten Geldstrafe von \n\n30 Tagessätzen und der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom \n\n10. März 2005 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verhängten \n\nGeldstrafe von 90 Tagessätzen, deren Vollstreckung ebenfalls noch nicht erle-\n\ndigt war, nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen (§ 460 StPO). \n\nDaraus ergibt sich, dass allein von dem Strafbefehl vom 10. März 2005 eine \n\nZäsurwirkung ausgehen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193: \"Zäsurwirkung der ers-\n\nten Vorverurteilung\"). \n\n4 \n\nDass dieser Strafbefehl hinsichtlich des Totschlags eine Zäsur bildet, \n\nliegt jedoch nach den bisherigen Feststellungen fern, denn bei einer Verurtei-\n\nlung durch Strafbefehl ist eine Straftat nur dann im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB \n\nvor der früheren Verurteilung begangen worden ist, wenn sie in die Zeit vor Un-\n\nterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter fällt (vgl. BGHSt 33, 230, 232). \n\nLässt sich in der neuen Hauptverhandlung nicht klären, ob der Strafbefehl, was \n\nnahe liegt, am Tattage bereits unterzeichnet war, als der Angeklagte den Tot-\n\nschlag beging, ist hiervon nach dem Zweifelsgrundsatz auszugehen und aus \n\nden verhängten Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_484-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/4-str-484-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_484-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_484-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/4-str-484-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_484-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:15.555386+00:00"}}