{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_468-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-12-05","aktenzeichen":"4 StR 468/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 468/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Dezember 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hagen vom 2. Juni 2006 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen und vorsätzlichem ge-\n\nfährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen \n\nund die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei \n\nJahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. \n\n2 \n\nDie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit einer Verfah-\n\nrensbeschwerde Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu - zutreffend - \n\nausgeführt: \n\n\"Das Urteil ist auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben, weil der absolute \nRevisionsgrund der verspäteten Urteilsabsetzung vorliegt (§ 275 Abs. 1, \n§ 338 Nr. 7 StPO). \n\nWie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, wäre das Urteil nach \n§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens sieben Wochen nach seiner Ver-\nkündung am Freitag, den 2. Juni 2006, mithin am Freitag, den 21. Juli \n2006 zu den Akten zu reichen gewesen (§ 43 Abs. 1 StPO). Dies ist \nausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle auf dem Urteil \njedoch erst am Montag, den 24. Juli 2006, geschehen (Bd. IV Bl. 633 \nd.A.). \n\nAuch hat kein Grund für eine ausnahmsweise zulässige Überschreitung \nder Urteilsabsetzungsfrist bestanden. Die Strafkammer ist nicht etwa \ndurch unvorhersehbare und unabwendbare Umstände an der Einhaltung \nder Frist zur Urteilsabsetzung gehindert gewesen (§ 275 Abs. 1 Satz 4 \nStPO): Vielmehr hat der Vorsitzende der Strafkammer … mitgeteilt, dass \ndie aufgrund fehlerhafter Berechnung falsch notierte Absetzungsfrist ur-\nsächlich für die Fristüberschreitung gewesen ist. \n\nEin Irrtum bei der Fristberechnung stellt jedoch keinen die Fristüber-\nschreitung rechtfertigenden Umstand dar (BGH StV 1984, 143; BGH bei \nPfeiffer NStZ 1985, 207). Auch eine nur kurze Fristüberschreitung - von \nhier drei Tagen - führt zwingend zur Urteilsaufhebung (BGH StV 1998, \n477; BGH Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 5 StR 394/04 [= StraFo \n2005, 76]).\" \n\n3 \n\n4 \n\nFür das weitere Verfahren bemerkt der Senat: \n\nDie rechtliche Würdigung in dem angefochtenen Urteil (UA 24 f.) ist weit-\n\nhin nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich angesichts der getroffe-\n\nnen Feststellungen nicht, weshalb der Angeklagte nicht auch im Hinblick auf die \n\nübrigen geschädigten Verkehrsteilnehmer mit (hier: bedingtem) Tötungsvorsatz \n\nund warum er nicht “mit gemeingefährlichen Mitteln“ gehandelt haben soll; eine \n\nvom Angeklagten nicht beherrschbare Todesgefahr für eine unbestimmte Viel-\n\nzahl \n\nvon Menschen \n\nist \n\nauf UA \n\n10 \n\nausdrücklich \n\nfestgestellt. \n\nDas vom Landgericht angenommene Mordmerkmal der Heimtücke (zum Nach-\n\nteil der Ehefrau) liegt dagegen eher fern. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_468-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/4-str-468-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_468-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_468-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/4-str-468-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_468-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:07.014091+00:00"}}