{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_467-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"4 StR 467/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 467/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Februar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenkläger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft \n\nund der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMagdeburg vom 28. Juni 2006 werden verworfen. \n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die \n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen trägt die Staatskasse. Die Kosten der Revisio-\n\nnen des Angeklagten und der Nebenkläger fallen dem \n\njeweiligen Beschwerdeführer zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Ange-\n\nklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren auf die Sachrüge \n\ngestützten Revisionen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. \n\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt - ebenso wie die Nebenkläger - mit ihrem zu \n\nUngunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten wird, eine Verurteilung wegen Mordes. Sämtliche Rechts-\n\nmittel erweisen sich als unbegründet. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n3 \n\nNach zwei gescheiterten Beziehungen lebte der Angeklagte, der an einer \n\nkombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Elementen und narzissti-\n\nschen Zügen leidet, von 1999 bis zum September 2005 mit Nicole K. , dem \n\nspäteren Tatopfer, in häuslicher Lebensgemeinschaft, aus der ein gemeinsa-\n\nmes Kind hervorging. Auch diese Beziehung war, insbesondere wegen der \n\ngrundlosen Eifersucht des Angeklagten, spannungs- und streitbeladen und \n\nwurde schließlich von Nicole K. beendet. Der Angeklagte konnte sich, wie \n\nauch beim Scheitern seiner früheren Beziehungen, mit der Trennung nicht ab-\n\nfinden. Im September 2005 kam es deswegen bei einer von ihm erbetenen \n\nAussprache zwischen ihm und Nicole K. zu einem heftigen Streit, in dessen \n\nVerlauf er sie zu Boden warf und ihr ein Messer vor den Körper hielt. Erst als ihr \n\nVater zu Hilfe eilte, ließ er von ihr ab. Bei ihren Abwehrbemühungen erlitt sie \n\neine Schnittverletzung an der Hand. Auch nach diesem Vorfall bemühte sich \n\nder Angeklagte weiter um eine Fortsetzung der Beziehung. \n\n4 \n\nAm 17. November 2005 wurde der Angeklagte von Arbeitskollegen damit \n\ngehänselt, dass Nicole K. \"jetzt einen anderen Mann küsse\", worauf er antwor-\n\ntete, \"dass dies nicht mehr lange der Fall\" sein werde. Am Nachmittag begeg-\n\nnete ihm Nicole K. , die auf ihrem Fahrrad durch Schönebeck fuhr. Sie hielt \n\nzwar an, lehnte aber eine nochmalige Aussprache über die aus ihrer Sicht end-\n\ngültig beendete Beziehung ab. Es kam zu einem teilweise lautstark geführten \n\nWortgefecht, wobei der Angeklagte aus Wut so heftig gegen ihr Fahrrad trat, \n\ndass sie es nur noch schieben konnte. Den Vorschlag des Angeklagten, sie mit \n\nseinem Fahrzeug zu ihrem Fahrtziel zu fahren, lehnte sie ab. Sie hatte Angst, \n\nweinte und versuchte, mit ihrem Handy zu telefonieren. Streitend gingen sie \n\netwa fünf Minuten nebeneinander her, wobei sie ihr Fahrrad zwischen ihnen \n\nschob. Nunmehr wurde dem Angeklagten bewusst, dass er Nicole K. nicht \n\nzurückgewinnen konnte. Aus \"Wut, Verzweiflung, endgültiger Verlustangst, Är-\n\nger und Enttäuschung über das Scheitern der Beziehung\" entschloss er sich, \n\nsie zu töten. Er nahm aus seiner Hosentasche ein aufklappbares Taschenmes-\n\nser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern und versetzte Nicole K. \n\nsechs Messerstiche in den Hals- und Brustbereich. Auch durch Rufe einer Zeu-\n\ngin ließ er sich von seinem Tun nicht abbringen. Das Opfer verstarb alsbald an \n\ninnerem Verbluten. Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw zu Bekannten, von \n\ndenen er ein Alibi für die Tatzeit erhalten wollte. Danach ging er seinen gewöhn-\n\nlichen Verrichtungen nach, bis er am Abend festgenommen wurde. \n\nIII. \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger \n\nOhne Erfolg wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger \n\ndagegen, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Tot-\n\nschlags verurteilt worden ist. \n\na) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist \n\ndas Schwurgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Ange-\n\nklagte nicht heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat. \n\nNach der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Wil-\n\nlensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung aus-\n\nnutzt, wobei auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs \n\nabzustellen ist (vgl. BGHSt 32, 382, 384). Ein bloßer, der Tat vorausgegange-\n\nner Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Miss-\n\ntrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ndie Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat. Erforderlich ist vielmehr für die Be-\n\nseitigung der Arglosigkeit auch bei einem vorangegangenen Streit, dass das \n\nOpfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363; 39, 353, 368; \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ 2003, 146). \n\n9 \n\nDass Letzteres hier vorgelegen hat, hat das Landgericht unter Berück-\n\nsichtigung der Vorgeschichte und des Verlaufs der dem Tatgeschehen unmit-\n\ntelbar vorausgegangenen Auseinandersetzung nicht auszuschließen vermocht. \n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen war Nicole K. bei dem Zu-\n\nsammentreffen mit dem Angeklagten bewusst, dass dieser nach wie vor nicht \n\nbereit war, die Trennung zu akzeptieren. Sie wusste, dass er etwa zwei Monate \n\nzuvor auf ihre Weigerung zur Fortsetzung der Beziehung mit Tätlichkeiten rea-\n\ngiert und ihr sogar ein Messer vor den Körper gehalten hatte. Dass ihre erneute \n\nAblehnung einer von ihm erbetenen Aussprache ihn wiederum in große Wut \n\nversetzte, erkannte sie daran, dass er mit einem Fußtritt ihr Fahrrad massiv be-\n\nschädigte. Es liegt durchaus nahe, dass sie nach dieser Eskalation weitere \n\nWutausbrüche bis hin zu einem schweren Angriff auf ihren Körper befürchtete. \n\nDafür spricht, dass sie Angst vor dem Angeklagten hatte, weinte und nicht be-\n\nreit war, sich von ihm in seinem Pkw zu ihrem Fahrtziel bringen zu lassen. \n\nDemgegenüber folgt aus der Tatsache, dass Nicole K. während der andau-\n\nernden verbalen Auseinandersetzung nicht versuchte, sich vom Angeklagten zu \n\nentfernen, und statt dessen ihn mit Worten zu beschwichtigen suchte, nicht oh-\n\nne Weiteres die Arglosigkeit des späteren Opfers. Auf die Frage, ob das Opfer \n\ngesehen hat, wie der Angeklagte unmittelbar vor dem Zustechen das Messer \n\nzog und aufklappte, kommt es nicht an, weil das Opfer zu diesem Zeitpunkt be-\n\nreits nicht mehr arglos war. \n\n10 \n\nb) Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweg-\n\ngründe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint. \n\n11 \n\nEs ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe Nicole K. \n\naus \"Wut, Verzweiflung, endgültiger Verlustangst, Ärger und Enttäuschung über \n\ndas Scheitern der Beziehung\" getötet. Es hat nicht feststellen können, welches \n\ndieser Motive für die Tötung ausschlaggebend gewesen ist und hat deshalb die \n\nMotivation des Angeklagten insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend \n\nangesehen. \n\n12 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Beim Vorliegen eines \n\nMotivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweg-\n\ngründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der \n\nTat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe \n\nstehen und besonders verwerflich sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Be-\n\nweggründe 20; BGH NStZ 2004, 34; 2006, 338, 340 m.w.N.). \n\n13 \n\nEin solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen \n\nnicht gegeben. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei der Tötung auch \n\nWut und Ärger des Angeklagten über das Scheitern der Beziehung eine Rolle \n\ngespielt haben. Dass es - trotz der Reaktion des Angeklagten auf die Hänselei-\n\nen seiner Arbeitskollegen am Vormittag des Tattages - diese Motivation nicht \n\nals tatbeherrschend angesehen hat, begegnet indes keinen rechtlichen Beden-\n\nken. Vielmehr ist anhand der Vorgeschichte der Tat belegt, dass gleichbedeu-\n\ntend tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung des An-\n\ngeklagten über die Trennung und über das Erkennen, dass sich seine Lebens-\n\ngefährtin endgültig von ihm abgewandt hatte, waren. Hinzu kommt, dass der \n\nAngeklagte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung aufweist, auf Grund derer er \n\nsein Selbstwertgefühl einerseits nur über die Beziehung zu einer Partnerin defi-\n\nniert, andererseits aber nicht in der Lage ist, eine längerfristige Beziehung bei-\n\nzubehalten. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen \n\nBeurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79, 80; NStZ 2006, 338, \n\n340), dass das Landgericht die für den Angeklagten bestimmenden Motive in \n\nihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gewertet hat. \n\n14 \n\n15 \n\n2. Die Revision des Angeklagten \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen \n\nSachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Ange-\n\nklagten belastenden Rechtsfehler ergeben; insbesondere begegnet auch die \n\nVerneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit keinen rechtlichen Beden-\n\nken. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_467-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/4-str-467-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_467-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_467-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/4-str-467-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_467-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:20.083526+00:00"}}