{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_466-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"4 StR 466/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 466/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Januar 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 26. April 2006, soweit es \n\nihn betrifft, \n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin ergänzt und klargestellt, \n\ndass der Angeklagte der tatmehrheitlich begange-\n\nnen versuchten schweren räuberischen Erpressung \n\nschuldig ist; \n\n2. \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchter \n\nräuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nvier Monaten (Einzelstrafen: zwei Monate und zwei Jahre und drei Monate Frei-\n\nheitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit \n\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer klarstellenden Er-\n\ngänzung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übri-\n\ngen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-\n\nklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch wird entsprechend dem An-\n\ntrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter \n\nräuberischer Erpressung die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte \n\nder versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Das Landge-\n\nricht hat in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB bejaht. Dieser Qualifikation ist auch im Urteilstenor \n\nRechnung zu tragen. \n\n3 \n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu hat \n\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: \n\n\"Es ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StV 1982, 114), dass die \nKammer bei der Bestimmung des Strafrahmens hinsichtlich \nder versuchten schweren räuberischen Erpressung die Milde-\nrungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB weder \nbei der Begründung des minder schweren Falls noch darüber \nhinaus geprüft hat (UA S. 26f). \n\nIn Bezug auf die Verhängung der zweimonatigen Freiheitsstra-\nfe wegen Betruges stellt es einen Rechtsfehler gemäß § 267 \nAbs. 3 StPO dar, dass die Kammer das Vorliegen der Voraus-\nsetzungen des § 47 StGB nicht dargelegt hat (vgl. BGHR \nStGB § 47 Abs. 1 Umstände 4). \n\nDie Begründung der Gesamtstrafe mit der Erwägung, der An-\ngeklagte habe sich rücksichtslos Geldmittel verschaffen wollen \n\nund hierbei auch in Kauf genommen, unbeteiligte Dritte in \nAngst und Schrecken zu versetzen, lässt in mehrfacher Hin-\nsicht einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ge-\nmäß § 46 Abs. 3 StGB besorgen. So ist insbesondere die Be-\nwirkung von \"Angst und Schrecken\" der von § 255 StGB vor-\nausgesetzten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für \"Leib \noder Leben\" immanent, soweit mangels anderer Alternativen \nim festgestellten Sachverhalt mit den \"unbeteiligten Dritten\" \nder geschädigte Nebenkläger gemeint sein soll.\" \n\n4 \n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler zwingen hier zur Aufhebung des gesam-\n\nten Strafausspruchs. Der Fall gibt keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 354 \n\nAbs. 1 a Satz 1 StPO Gebrauch zu machen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_466-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/4-str-466-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_466-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_466-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/4-str-466-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_466-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:48.221995+00:00"}}