{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_459-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"4 StR 459/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 459/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. November 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 13. April 2006 im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des ver-\n\nsuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung in zwei \n\nrechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen im Revisi-\n\nonsverfahren wird abgesehen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \n\n§ 74 JGG); jedoch trägt der Angeklagte die dem Neben-\n\nkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Totschlags in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 1 der Urteilsgründe, Tat in der \n\nNacht zum 11. September 2005) sowie der \"Gefährdung des Straßenverkehrs \n\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\" (Fall II. 2 der Urteilsgründe; \n\nVerkehrsunfall vom 18. September 2005) für schuldig befunden und ihn zu ei-\n\nner Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer den Vorfall vom 18. Sep-\n\ntember 2005 betreffenden Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, \n\nsoweit ihn das Landgericht hinsichtlich der Tat in der Nacht zum 11. September \n\n2005 des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \n\nund hinsichtlich des Verkehrsunfallgeschehens vom 18. September 2005 der \n\nfahrlässigen Körperverletzung (zu ergänzen: in zwei rechtlich zusammentref-\n\nfenden Fällen) für schuldig befunden und ihn zu der erkannten Jugendstrafe \n\nverurteilt hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2006. Das weitere \n\nVorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz seines Verteidigers vom \n\n1. November 2006 führt zu keinem anderen Ergebnis. \n\n3 \n\n4 \n\nEs beschwert den Angeklagten auch nicht, dass das Landgericht ohne \n\nweitere Begründung davon abgesehen hat, dem Angeklagten mit Blick auf das \n\nVerkehrsunfallgeschehen vom 18. September 2005 die Fahrerlaubnis zu ent-\n\nziehen. \n\nDagegen kann der das Verkehrsunfallgeschehen betreffende Schuld-\n\nspruch nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht den Angeklagten auch \n\nwegen tateinheitlich begangener Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c \n\nStGB) verurteilt hat. Die Feststellungen belegen nicht, dass die tatbestandlichen \n\nVoraussetzungen der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternative \n\ndes Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. d) der Vorschrift vorliegen. Zwar hat das Landge-\n\nricht zu Recht angenommen, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig und \n\nrücksichtslos zu schnell gefahren und dadurch den Verkehrsunfall, bei dem die \n\nbeiden Insassen erheblich verletzt wurden, verursacht hat. Bei dieser Sachlage \n\nhat das Landgericht § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) StGB deshalb bejaht, weil \n\nsich der Unfall an bzw. in Höhe der Einmündung einer Nebenstraße ereignete \n\n(UA 10, 23). Das genügt für sich allein indes nicht. Denn nach dem eindeutigen \n\nTatbestandsaufbau (\"und dadurch\") muss die herbeigeführte Gefahr in einem \n\ninneren Zusammenhang mit den Risiken stehen, die bei dieser Tatbestandsal-\n\nternative u.a. von unübersichtlichen Stellen bzw. Straßeneinmündungen typi-\n\nscherweise ausgehen. Dass der Gefahrerfolg nur gelegentlich des zu schnellen \n\nFahrens eintritt, reicht damit nicht aus (König in LK, StGB 11. Aufl. § 315 c \n\nRdn. 113; Groeschke in MüKo StGB § 315 c Rdn. 43). Einen solchen Gefahr-\n\nverwirklichungszusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der Situa-\n\ntion an der Einmündung hat das Landgericht jedoch gerade nicht festgestellt. \n\nEs fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Angeklagte etwa wegen eines aus \n\nder Nebenstraße kommenden Verkehrsteilnehmers in Schreck geraten und \n\ndeshalb die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat. Auch für andere Tatbe-\n\nstandsalternativen des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB geben die Feststellungen \n\nnichts her. Vielmehr hat das Landgericht - insoweit entgegen der Anklage - \n\nausdrücklich nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte sich in einem \n\nÜberholvorgang befand oder die rechte Fahrspur an einer unübersichtlichen \n\nStelle nicht einhielt (UA 10). Hiernach muss der Schuldspruch nach § 315 c \n\nStGB entfallen. \n\n5 \n\nDie Schuldspruchänderung lässt den Rechtsfolgenausspruch unberührt. \n\nDenn der Schuldgehalt der Taten, der - wie das Landgericht zu Recht hervor-\n\ngehoben hat - dadurch geprägt ist, dass der Angeklagte innerhalb von nur einer \n\nguten Woche drei Menschen schwer verletzt hat (UA 26), wird dadurch ebenso \n\nwenig berührt wie der vom Landgericht für die Rechtsfolgenbemessung rechts-\n\nfehlerfrei angenommene Erziehungsbedarf. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_459-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/4-str-459-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_459-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_459-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-21/4-str-459-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_459-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:38.786838+00:00"}}