{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_452-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"4 StR 452/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 268 Abs. 3 Satz 2 Die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Urteils- verkündung ist - unbeschadet der Verlängerung der regulären Unterbrechungs- frist für die Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 1 StPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) - zwingen- des Recht und ihre Verletzung deshalb revisibel.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2006 \n\n4 StR 452/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n____________________ \n\nStPO § 268 Abs. 3 Satz 2 \n\nDie besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Urteils-\n\nverkündung ist - unbeschadet der Verlängerung der regulären Unterbrechungs-\n\nfrist \n\nfür die Hauptverhandlung \n\n(§ 229 Abs. 1 StPO) durch das \n\n1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) - zwingen-\n\ndes Recht und ihre Verletzung deshalb revisibel. \n\nBGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 StR 452/06 - Landgericht \n Münster \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Münster vom 31. Mai 2006 - soweit es den Angeklagten \n\nbetrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begange-\n\nnen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-\n\nteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-\n\nstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit \n\neiner Verfahrensrüge Erfolg. \n\n2 \n\nZu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung der Urteils-\n\nverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat \n\nhierzu in seiner Antragsschrift vom 2. November 2006 ausgeführt: \n\n\"Die Beweisaufnahme in der vorliegenden Sache wurde am \n18. Mai 2006, dem 8. Hauptverhandlungstag, geschlossen \n(Prot. Bd. Bl. 24). An diesem Tag erging am Ende der Sitzung \nfolgende Anordnung des Vorsitzenden: 'Die heutige Hauptver-\n\nhandlung wird unterbrochen und fortgesetzt, wie bereits be-\nstimmt, am Mittwoch 31. Mai 2006, 12.00 Uhr' (Prot. Bd. \nBl. 27). An diesem Tag wurde die Hauptverhandlung nach der \nFeststellung der Anwesenheit mit der Urteilsverkündung fort-\ngesetzt (Prot. Bd. Bl. 28). Damit hat das Landgericht gegen \n§ 268 Abs. 3 StPO verstoßen. Danach muss, sofern das Urteil \nnicht am Schluss der Verhandlung verkündet wird, die Ver-\nkündung des Urteils spätestens am 11. Tage danach erfolgen, \nandernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen \nist. Die Elftagefrist begann am 18. Mai 2006 und endete am \nMontag, den 29. Mai 2006. Eine Verlängerung der Frist, wie \nim Fall des § 229 Abs. 2 StPO, gibt es bei der Unterbrechung \nder Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung \nnicht. § 268 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist hierzu ausdrücklich \nnur auf § 229 Abs. 3 StPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO \n(BGH NStZ 2004, 52). \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur \nin Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß \nausgeschlossen werden (BGH aaO; BGHR StPO § 268 Abs. 3 \nVerkündung 1 und 2). Besondere Umstände, die einen sol-\nchen Ausnahmefall begründen könnten, sind hier jedoch nicht \nersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der \nStrafkammer vom 17. Oktober 2006 kann lediglich entnom-\nmen werden, dass bis zum 18. Mai 2006 vorläufige Beratun-\ngen der Kammer, gegebenenfalls auch nur zu Teilfragen, \nstattgefunden haben, die endgültige Urteilsberatung sowie die \nschriftliche Fassung der Urteilsformel jedoch erst am 31. Mai \n2006 unmittelbar vor der Urteilsverkündung erfolgt ist (Bd. LVI \nBl. 11395 d.A.). Dies lässt die verzögerte Verkündung recht-\nfertigende Umstände nicht erkennen. Danach ist das Urteil \naufzuheben.\" \n\n3 \n\nDem stimmt der Senat zu. Es hält an der gefestigten Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs, wie sie in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts zitiert worden ist, fest (so auch noch der 5. Strafsenat im Beschluss vom \n\n13. Oktober 2005 – 5 StR 432/05, StV 2006, 516). Demgegenüber neigt der \n\n5. Strafsenat neuerdings in einem Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR \n\n349/06 - mit einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung zu der Auffas-\n\nsung, die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO sei \"als \n\nOrdnungsvorschrift zu werten, auf deren Verletzung allein ein Urteil niemals im \n\nSinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen\" könne. Dem vermag der erkennende \n\nSenat nicht folgen. Schon der klare Wortlaut der Vorschrift (\"muss\", \"ist\") lässt \n\nes ausgeschlossen erscheinen, der Vorschrift lediglich den Charakter einer blo-\n\nßen - nicht revisiblen - Ordnungsvorschrift zu geben. Etwas anderes ergibt sich \n\nentgegen der Auffassung des 5. Strafsenats auch nicht aus der Neuregelung \n\nüber die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist für die Hauptver-\n\nhandlung in § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom \n\n24. August 2004 (BGBl. I 2198). Dieses Gesetz hat die Fristenregelung in § 268 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO unberührt gelassen. Auch die Gesetzesmaterialien (BT-\n\nDrucks. 15/999 S. 24/25 und 15/1508 S. 25) geben keinerlei Hinweis darauf, \n\ndass der Gesetzgeber aus den der Änderung des § 229 Abs. 1 StPO zugrunde \n\nliegenden Erwägungen der unverändert gebliebenen, nach ihrem klaren Wort-\n\nlaut als zwingendes Recht ausgestalteten Fristenregelung des § 268 Abs. 3 \n\nSatz 2 StPO nunmehr den Charakter einer bloßen Sollvorschrift beimessen \n\nwollte. Etwas anderes wäre allenfalls zu erwägen, wenn die Neuregelung des § \n\n229 Abs. 1 StPO ihrerseits als disponibel ausgestaltet worden wäre. Das ist \n\naber gerade nicht der Fall: Sinn und Zweck der Änderung des § 229 Abs. 1 \n\nStPO war es in erster Linie, dem Gericht eine größere Flexibilität bei der Ter-\n\nminsbestimmung einzuräumen, um dadurch rein formale Fortsetzungstermine \n\n(„Schiebetermine“) weitgehend zu vermeiden; an dem zwingenden Charakter \n\ndieser Vorschrift als solchem hat der Gesetzgeber indes ungeachtet der Ver-\n\nlängerung der Unterbrechungsfrist ausdrücklich festgehalten („ … muß die Ver-\n\nhandlung spätestens … fortgesetzt werden.“; BT-Drucks. aaO). \n\n4 \n\nFür eine planwidrige Regelungslücke, nämlich eine durch den Gesetzge-\n\nber nur versehentlich unterbliebenen „Anpassung“ der Fristenregelung des \n\n§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO an die veränderte Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. \n\n1 StPO, sieht der Senat keinen Anhalt. Es stellt keinen unauflöslichen Wer-\n\ntungswiderspruch zu einer Ausweitung der Unterbrechungsfrist während der \n\nHauptverhandlung dar, wenn dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren na-\n\nch Schluss der Beweisaufnahme in besonderer Weise durch eine unverändert \n\nkurze Unterbrechungsfrist von höchstens 11 Tagen bis zur Urteilsverkündung \n\nRechnung getragen wird. Zudem wäre es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, \n\neine etwaige planwidrige Regelungslücke entgegen dem eindeutigen Geset-\n\nzeswortlaut zu schließen; vielmehr obläge es dem Gesetzgeber, seinen Vorstel-\n\nlungen durch Schaffung einer entsprechenden Verweisungsnorm für die Zu-\n\nkunft Geltung zu verschaffen. \n\n5 \n\nDie Sache ist deshalb, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, insge-\n\nsamt neu zu verhandeln. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_452-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/4-str-452-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_452-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_452-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-30/4-str-452-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2006/4_StR_452-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:20.526882+00:00"}}